Teilzonenplan Hinterwiden - Genehmigung
Zonenplan · Oberbüren
Dokument
- Nummer
- 2016-8413
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Oberbüren
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 14.04.2016
- In Kraft seit
- 14.04.2016
Karte
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Dateien
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen________________________ ___________________
A-Post Gemeinderat Oberbüren Unterdorf 9 9245 Oberbüren
14. April 2016
Geschäft Nr. 15-9007 Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Hinterwiden
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Die Firma Huppenkothen erweitert Ihren Betrieb auf Parzelle Nr. 1662. Die Parzelle ist teilweise der Gewerbe Industriezone (Gl A) teilweise dem übrigen Gemeindegebiet (ueG) zugewiesen. Im Zusammenhang mit der Betriebserweiterung wird auch eine neue Er schliessung nötig. Die neue Erschliessung bedingt eine Verschiebung des Einlenkers an die östlich angrenzende Parzelle Nr. 1192, die sich nach rechtsgültigem Zonenplan der Gemeine Oberbüren im übrigen Gemeindegebiet befindet. Die dafür benötigten rund 30 m2 werden der Gewerbe-Industriezone zugewiesen. Flächengleich wird auf Parzellen Nr. 1662 Gewerbe-Industriezone ausgezont. Gemäss den Übergangsbestimmungen des revidierten Raumplanungsgesetztes darf die kantonale Bauzone nicht vergrössert werden, bis der kantonale Richtplan überarbeitet und vom Bundesrat genehmigt ist. Eine Einzonung kann somit nur genehmigt werden, wenn die Fläche mindestens flächengleich durch eine Auszonung kompensiert wird. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der
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Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3 50 .-.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Zu r^rö ffnung an (per Einschreiben; mit Kopie des Erlasses) - Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst
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Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund