Sondernutzungsplan Tannenbodenalp

Sondernutzungsplan · Flums

Dokument

Nummer
2020-3961
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Flums
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
24.08.2020
Genehmigt
10.12.2020
Publiziert
01.09.2020
In Kraft seit
10.12.2020

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Flums Marktstrasse 25 8890 Flums

10. Dezember 2020

Geschäft Nr. 20-7779 Gemeinde Flums: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Aufhebung Deponieplan "Kleindeponie Tannenbodenalp" vom 19. Juni 2009 • Sondernutzungsplan Tannenbodenalp Deponie Typ A (Aushubdeponie) • Baugesuch für die Erstellung der Deponie Tannenbodenalp, Typ A Die Genehmigungsprüfung ergibt: AusgangslageNorhaben a) Am 19. Juni 2009 genehmigte das Baudepartement auf der Parzelle Nr. 3162 den Deponieplan "Kleindeponie Tannenbodenalp" mit einem Volumen von 69'000 m3. Die Kleindeponie wurde schneller gefüllt als ursprünglich angenommen, u.a. wegen der etappenweisen Sanierung der Kantonsstrasse. Das per 1. Januar 2018 offene Restvolumen betrug laut Planungsbericht noch 25'629.5 m3 bzw. per Ende 2019 waren rund 56'000 m3 bereits verfüllt (s. AFU-Errichtungsbewilligung vom 5. November 2020). Infolge der weiteren Strassensanierung sowie geplanter Bauabsichten am Grossberg ist auch zukünftig mit Aushubmengen zu rechnen. Zwischenzeitlich ist zudem die Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (SR 814.600; VVEA) in Kraft getreten und die Wegleitung für neue Standorte im Rahmen der Kantonalen Deponieplanung wurde überarbeitet. Die Ortsgemeinde Flums-Grossberg plant daher die Kleindeponie als Deponie Typ A (Deponie zur Ablagerung von ausschliesslich unverschmutztem Aushub) zu erweitern. Der bisherige Deponieplan soll aufgehoben und durch einen neuen ersetzt werden. b) Das rund 40'000 m2 grosse Areal liegt vorab in der Landwirtschaftszone. Fruchtfolgeflächen sind keine betroffen. Aufgrund der zu erwartenden Materialmenge von 140'000 m3 (fest) wird mit einer Betriebsdauer von maximal 20 Jahren gerechnet. Die Verfüllung soll in 8 Etappen in drei Streifen von Westen nach Osten erfolgen. Laut Planungsbericht

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(Seite 13) erfolgt die Zufahrt über die heute schon bestehende Erschliessung. Die Deponie selbst wird durch eine etappenweise zu erstellende, 3.50 m breite Baupiste erschlossen. Es wird mit einem durchschnittlichen Werkverkehr von 1 LKW-Fahrt pro Tag gerechnet. Nach Abschluss der Deponie wird die Fläche wieder landwirtschaftlich genutzt. Mit der Sondernutzungsplanung Tannenbodenalp werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung der Deponie geschaffen. Es ist das kombinierte Verfahren nach Art. 24 PBG vorgesehen, so dass mit der Genehmigung des Deponieplans auch die Baubewilligung erteilt wird. c) Der Gemeinderat Flums hat für das Vorhaben vom 9. Juli bis 7. August 2020 das Mitwirkungsverfahren durchgeführt. Innert Frist sind keine Vernehmlassungen eingegangen. In der Folge erliess der Gemeinderat Flums am 24. August 2020 den Sondernutzungsplan. Der Planerlass und das Baugesuch lagen vom 1. September bis 30. September 2020 öffentlich auf. Innert Auflagefrist wurde keine Einsprache eingereicht.

Erwägungen a) Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 21. November 2019 sind mehrheitlich in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. b)Im Genehmigungsverfahren haben das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ANJF sowie das Amt für Umwelt AFU eine Stellungnahme bzw. eine Bewilligung abgegeben: Ökologischer Ausgleich Zur Sicherstellung der ökologischen Ausgleichsflächen beantragt das ANJF die Aufnahme folgender Auflagen: • Die Flächen und Objekte, welche zum ökologischen Ausgleich zählen, sind als GISDaten innerhalb von 3 Monaten nach Genehmigung des Sondernutzungsplanes dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation AREG einzureichen. • Bei der Erstellung der ökologischen Ausgleichsflächen ist eine ökologische Baubegleitung beizuziehen. • Dem AREG und dem ANJF ist der Abschluss der Rekultivierungsarbeiten zu melden. • 3 Jahre nach Abschluss der Rekultivierungsarbeiten sind die ökologischen Ausgleichsflächen durch ein spezialisiertes Fachbüro auf den angestrebten Zielzustand zu überprüfen. Werden die Ziele und angestrebten Qualitäten nicht erreicht, sind Ergänzungen oder Nachbesserungen zum ökologischen Ausgleich notwendig. Wegleitend ist die Bilanzierung, welche mit dem Sondernutzungsplan genehmigt wurde. Ein Überschuss in der Bilanz kann als Guthaben angerechnet werden. Einzelne Etappierungen können separat überprüft werden. • Die Ergebnisse der Überprüfung sind dem AREG und dem ANJF unaufgefordert zuzustellen. Errichtungsbewilligung AFU Die Errichtungsbewilligung vom 5. November 2020 liegt dieser Verfügung bei. c) Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38

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Abs. 2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein. Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der Deponieplan "Kleindeponie Tannenbodenalp" vom 19. Juni 2009 wird aufgehoben. 2. Der angeführte Erlass wird mit folgenden Auflagen genehmigt: a) Bei der Erstellung der ökologischen Ausgleichsflächen ist eine ökologische Baubegleitplanung beizuziehen. b) Der Abschluss der Rekultivierungsarbeiten ist dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei und dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation zu melden. c) Die ökologischen Ausgleichsflächen sind 3 Jahre nach Abschluss der Rekultivierungsarbeiten durch ein spezialisiertes Fachbüro auf den angestrebten Zielzustand zu überprüfen. Werden die Ziele und angestrebten Qualitäten nicht erreicht, sind Ergänzungen oder Nachbesserungen zum ökologischen Ausgleich notwendig. Wegleitend ist die Bilanzierung, welche mit dem Sondernutzungsplan genehmigt wird. Ein Überschuss in der Bilanz kann als Guthaben angerechnet werden. Einzelne Etappierungen können separat überprüft werden. d) Die Ergebnisse der Überprüfung sind dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation und dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei unaufgefordert zuzustellen. 3. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 11900.--. Die Gesamtgebühr für sämtliche Verfügungen beträgt Fr. 10'095.--. Aufteilung der Gebühr: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt

Fr. 1'900.-Fr. 8'195.--

Der Sondernutzungsplan inkl. Flächen und Objekte, welche zum ökologischen Ausgleich zählen, ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF oder XTF) sowie als PDF dem AREG, Abt. Vermessung, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

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Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoiriformation:

2 Ralph Eifer Etter •

Beilagen — Aufgehobener Erlass — Genehmigter Erlass — AFU-Errichtungsbewilligung vom 5. November 2020 — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) — Amt für Natur, Jagd und Fischerei — Amt für Umwelt (inkl. Erlass)

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