Sondernutzungsplan Teilstrecke Mühlebodenbrücke

Sondernutzungsplan · Mels

Dokument

Nummer
2020-3866
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Mels
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
06.10.2020
Genehmigt
18.11.2020
Publiziert
13.10.2020
In Kraft seit
18.11.2020

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudopartormonl. Ana fur Raurnontvacklung und Goomfonnation, Larnml.sbrunnonstrasse 54.0001 St Gallen

A-Post Gemeinderat MeIs Platz 2 8887 MeIs

18. November 2020

via AFU-RD zur koordinierten Eröffnung mit WB-Projekt 20-8108

Geschäft Nr. 20-8304 Gemeinde MeIs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan "Teilstrecke Mühlebodenbrücke" Sanierung Seez, Etappe 5, Abschnitt 17.660 km — 17.390 km Verzicht auf Festlegung des Gewässerraums

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Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Ausgangslage/Vorhaben a) Die Sperrenbauwerke und Uferverbauungen im Bereich der Mühlebodenbrücke im Weisstannental sind teilweise in einem schlechten baulichen Zustand. Sie müssen saniert respektive erneuert werden. Dies erfolgt mit dem VVasserbauprojekt "Sanierung Seez", Etappen 5 und 6. b) Bei der Etappe 5 (17.660 km — 17.390 km), welche im Waldareal liegt, soll auf die Festlegung des Gewässerraums nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; GSchV) verzichtet werden. Bei der Etappe 6 wird der Gewässerraum festgelegt. c) Der Gemeinderat Mels hat den Sondernutzungsplan "Teilstrecke Mühlebodenbrücke" am 6. Oktober 2020 erlassen. Der Planerlass lag vom 13. Oktober 2020 bis 11. November 2020 öffentlich auf. Innert Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen (Mail Bauamt vom 13. November 2020).

20.8304/ 746191_151238

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Erwägungen a) Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf deren Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs.2 PBG). b)Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 2. September 2020 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Bei den bestockten Flächen entlang des vorliegenden Seezabschnittes handelt es sich um Wald (siehe Seite 7 Planungsbericht, Stellungnahme des Kantonsforstamtes vom 12. August 2020). Gestützt auf Art. 41a Abs. 5 GSchV kann im Waldareal auf die Festlegung des Gewässerraumes verzichtet werden. c) Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.

Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 300.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter

Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein 20-8304 / 746191_151236

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Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) — Amt für Natur, Jagd und Fischerei — Amt für Wasser und Energie (i.Z. mit 20-8108)

20-83134 / 746191_151236

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