Gestaltungsplan Zentrum Uzwil

Sondernutzungsplan · Uzwil

Dokument

Nummer
1992-7862
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Uzwil
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
09.10.1992
In Kraft seit
09.10.1992

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Dateien

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

St. Gallen, 9. Oktober 1992

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Telefax 071 21 39 60

.Gemeinderat 9240 Uzwil

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan Schweizerhof mit besonderen Vorschriften Der Erlass regelt die besondere Bauweise für das Areal Schweizerhof. Lage und Stellung der Bauten werden verbindlich festgelegt. Südlich des Plangebiets liegt ein Hochhaus. Im Genehmigungsverfahren wurden in zweierlei Hinsicht Einwenduncen gemacht: a) Das Hochbauamt weist daraufhin, dass der südliche Teil des Baukörpers III im 2-Stunden-Winterschattenbereich liege. Es sei deshalb aus wohnhygienischen Gründen notwendig, diesen Bereich nicht mit Wohnräumen zu belegen.

Der eingereichte Plan enthält keine verbindlichen Festlegungen bezüglich der Nutzung der einzelnen Räume. Es ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob auch eine Nutzung des fraglichen Bereichs zu Wohnzwecken zulässig ist. Der Gemeinderat ist nach Art. 53 BauG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Bauten und Anlagen den gesundheitspolizeilichen Erfordernissen entsprechen. b) Das Amt für Umweltschutz, Fachstelle Lärmschutz, weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Immissionsgrenzwert bei den Fenstern der geplanten Büros im 1. Obergeschoss der Baukörper I und II nur knapp unterschritten wird. Es empfiehlt deshalb, diese Fenster festverschraubt auszuführen. Abgesehen davon Ist die Fachstelle mit den im Lärmgutachten vorgeschlagenen Massnahmen einverstanden. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass der Gestaltungsplan Schweizerhof recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

Ganzen Text zeigen

1.Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2.Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.

'200.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Der Vorsteher:

Dr. W. Kägi Regierungsrat

Beilage: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Hochbauamt - Amt für Umweltschutz, Lärmschutz - Rechnungsführer (2)

Plan mit besonderen Vorschriften

UZWIL

POLITISCHE GEMEINDE KT.

ST.GALLEN

ZEIWTIMJIM UZWIL ...

I

....

Imi

_g

'm

,

œ

Imi

MIT BESONDEREN VORSCHRIFTEN

Imi

œ

Igel Inni

GESTÂLTyNGSPLÂN 1:500

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan besteht aus:

1 : 500 1 : 500 Nr. 89405 - 001 bis 007 dat. 30. 09.1991 Nr. 89405 - 008 bis 011 dat. 30. 11.1991 Verkehrsplanerische und verkehrstechnische Begutachtung, Ingenieurbüro van Dijk, dat. 30.11.1991 Lärmprognose Ingenieurbüro van Dijk, dat. 30.11.1991 Situationsplan Modell Projektpläne

=]

( AREAL SCHWEDZERHOF )

Soweit nachstehend und durch den Plan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Bau- und Parkplatzreglementes der Gemeinde Uzwil.

Grundeigentümer der Parzellen

Art. 2 Zweck

Der Plan ordnet für das Teilgebiet A die besondere Bauweise und bezweckt:

Vom Gemeinderat beschlossen am:

,7,... JuH... 1.992

öffentliche Planauflage vom:

31. Juli 1 9 92

b|s 31 . .August 1992

a)

eine vorzügliche architektonische und grundrlssllche Gestaltung nach einem einheitlichen Projekt.

b)

eine besonders gute Einfügung in die bauliche Umgebung.

c)

eine gute und zweckentsprechende Mitgestaltung des Zentrums von Uzwil.

d)

eine den Örtlichkeiten angepasste und zweckmässige Erschliessung.

e)

die zukünftige Bebaubarkeit der Grundstücke Kat.Nr. 106 und 2856 (Teil­ gebiet B) auf eine architektonisch grundrissllch ansprechende Art. Teilgebiet B Ist über das Gestaltungsplangebiet (Teilgebiet A) zu erschliessen.

Art. 3 Verbindlichkeit

Verbindliche Elemente des Gestaltungsplanes sind: Festlegungen gemäss Legende des Gestaltungsplanes

Lage und Stellung der Bauten gemäss Gestaltungsplan Kubische Gliederung und Ausdehnung gemäss roter Einzeichnung im Projektplan Nr. 89405 - 007, Im Sinne der maximalen Ausdehnung. Unter Wahrung der städtebaulichen Qualitäten sind geringfügige Unter­ schreitungen zulässig.

H.P.Zweldler+Portner AG, Archltekten+Generalplaner, Grindelstrasse 5, 8304 Wallisellen Telefon 01 830 01 85, Telefax 01 830 59 69

Wegleitende Elemente des Gestaltungsplanes sind: Modell 1:500 Projektpläne Nr. 89405 - 001 bis 007 dat. 30. 09.1991 Nr. 89405 - 008 bis 011 dat. 30. 11.1991

Art. 4 Erschliessung

PL.NR.

89405- 014

DAT.

30.NOV.1991

REV.

30. APRIL 1992

GR.

60 / 105

REV.

30. JUNI

GEZ.

Em / JG / MU

CAD.

GESTPLAN

Best. Gebäude Kat. Nr. 106, 2856

S

fini

=1

die Kreuzung Bahnhof-, Neudorf-, Lindenstrasse ausgebaut und/oder mit Lichtsignalanlage ausgestattet;

b)

zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Linksabbiegespur ab Bahnhof­ strasse In die Tiefgarage notwendig;

Ober- und unterirdische Parkplätze: Die Anzahl der Parkplätze berechnet sich nach dem Parkplatzreg­ lement. Für fehlende Parkplätze ist die Ersatzabgabe zu leisten. Es sind mindestens 200 Parkplätze für Kunden und Mieter plus 15 Abstellplätze für Dienstfahrzeuge der Post zu erstellen. Die Kundenparkplätze sind zu bewirtschaften.

Proj. Häuser Nr.

Inni

a)

so haben sich die jeweiligen Grundeigentümer des Teilgebietes A an den Kosten zu beteiligen. Notwendigkeit und Art des Ausbaus, sowie Umfang der Beitragspflicht werden zu gegebener Zelt festgelegt.

Inni

œ

1

Inni

LEGENDE

œ

Wird:

1992

Perimeter

Im Innenhof Ist nur Zulieferungsverkehr gestattet. Er Ist zeitlich zu beschränken.

Teilgebiet

@

Teilgebiet

(B) mit Gestaltungsplanpflicht

Art. 5 Besondere Überbauungsbestimmungen

Die maximale Ausnützung beträgt 1.9 bei einer gewerblichen Nutzung von mindestens 40%. Das Dachgeschoss kann Innerhalb der roten Einzeichnungen vollstän­ dig genutzt werden.

Mindestabstände Häupteln- und Ausfahrten unterirdische Parkierung

Antennenanlagen Im Freien sind nicht gestattet.

Häupteln- und Ausfahrten Güterumschlag

Höhenfixpunkt, Polygon Nr. 120 = 547.88 m ü M.

Die gesamte Ueberbauung Ist hauptsächlich mit Gas zu beheizen. Die Gas­ versorgung geht zu Lasten der Grundeigentümer. Materialien und Farbgebungen für Fassaden, Dächer, Vorplätze sowie des Innenhofes sind aufeinander abzustimmen und von der Baukommission Uzwil zu genehmigen.

öffentliche Fussgänger Verbindungen

Grünflächen sind zu begrünen und zu erhalten.

öffentliche Fussgänger Verbindungen befahrbare Ein- und Ausfahrten

Es sind mindestens 10 Bäume zu pflanzen und zu erhalten . Die Standorte sind mit der Bauverwaltung Uzwil abzusprechen.

öffentliche Fussgängerzone befahrbar für Zulieferverkehr Verkehrsflächen ober- und unterirdische Erschliessung

Art. 6 Inkrafttreten

Ebenerdige Parkplätze

Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Kant. Baudepar­ tement In Kraft.

Grünflächen

* * *

Hochbauten:

Mehrgeschossige Bauten

Eingeschossige Bauten K1

-o-

Ausdehnung Unterniveaugeschosse mit verbindlicher Kote / Kl - K6 = OK. fertig Geschossdecke Kl = 550.50

m ü. M.

K4 = 557.00

m ü. M.

K2 = 550.50

m U. M.

K5 = 557.50

m ü. M.

K3 = 550.50

m Ü. M.

K6 = 557.50

m ü. M.