Zonenplan - Genehmigung
Zonenplan · Lichtensteig
Dokument
- Nummer
- 2005-6410
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Lichtensteig
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 31.03.2005
- In Kraft seit
- 31.03.2005
Karte
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Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9620 Lichtensteig
31. März 2005
Lichtensteig: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) die folgenden Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > > > >
Zonenplan 1:2000 Baureglement Schutzverordnung 1:5000 Schutzverordnungstext
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Zum Zonenplan ergeben sich folgende Bemerkungen: - Die Kernzonen A und B wurden im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision (noch) nicht überprüft. Die Revision der Kernzonenbestimmungen resp. der Erlass einer Altstadtund Kulturgüter- und Ortsbildschutzverordnung erfolgt, da umfangreichere Abklärungen usw. notwendig sind, später. Bis dahin gelten die rechtskräftigen Ausscheidungen im Zo nenplan sowie die Bestimmungen im Baureglement vom 16.03.1978. - Gegenüber der Thur gilt der gesetzlich vorgeschriebene Gewässerabstand von 25m. Für Bauten und Anlagen (auch Terrainanpassungen), welche innerhalb dieses Abstandes ge plant sind, ist vorgängig eine Ausnahmebewilligung nach Art. 77 des Baugesetzes notwen dig. - Bei der im Zonenplan als „Wald“ bezeichnete bestockte Fläche auf der Parzelle Nr. 261 handelt es sich lediglich um ein Feldgehölz (vgl. Schutzverordnung).
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der 25m-Abstand zur Thur ist sowohl für Bauten wie auch für Anlagen einzuhalten. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2100.--
Genehmigungsverfügung OP-Rev
Baudepartement
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Beilagen: > Genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein
/
Kopie: > Rechtsabteilung Baudepartement
Genehmigungsverlügung OP-Rev
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund