Teilzonenplan Steigrüti/Linde - Genehmigung

Zonenplan · Lichtensteig

Dokument

Nummer
2013-6410
Art
Zonenplan
Gemeinde
Lichtensteig
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
06.03.2013
In Kraft seit
06.03.2013

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

B au d ep artem en t, A m t für R aum entw icklung und Geoinform ation, Läm m lisbrunnenstrasse 54 , 9001 St.G a lle n

A-Post Gemeinderat Hauptgasse 12 9620 Lichtensteig

6. März 2013

Gemeinde Lichtensteig: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Steigrüti/Linde

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Das Grundstück Nr. 262 am nördlichen Siedlungsrand von Lichtensteig ist gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der W2- und der WG2-Zone, die Parzelle Nr. 618 der W2-Zone im Gebiet Steigrüti zugeteilt. Damit diese beiden Grundstücke überbaut werden können, muss die Erschliessung neu geplant werden. Im Rahmen eines Teilzonenplans ist vorgesehen, die rund 2600m2 grosse Fläche, welche innerhalb der Strassenschlaufe liegt vom üG in die W2-Zone zuzuteilen. Weiter wird die Restfläche im Umfang von rund 850m2 zwischen der zukünftigen Strasse und dem ehe­ maligen Restaurant Steigrüti ebenfalls der W2-Zone zugeschieden. Das rechtsmässig ausgeschiedene üG wird gleichzeitig massiv verkleinert und die Fläche der Landwirt­ schaftszone zugeteilt. Aufgrund der Kapazität des rechtskräftigen Zonenplans und wegen der Bevölkerungsent­ wicklung kann einer Neueinzonung nur bei gleichzeitiger Auszonung zugestimmt werden. Im Gebiet Linde wird mit dem gleichen Teilzonenplan die WG3-Zone verkleinert: nur der überbau bare Teil bleibt in der Bauzone, der Rest wird der Grünzone GF, resp. der Land­ wirtschaftszone zugeteilt. Der Erlass wurde vorgeprüft; die notwendigen Anpassungen/Ergänzungen sind vorge­ nommen worden. Bezüglich Lärm (Loretostrasse) ergibt sich, dass der Planungswert knapp eingehalten wird. W ir machen der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam, dass für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen die Planungswerte einzuhalten sind.

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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen sind die Planungswerte einzuhal­ ten (Loretostrasse). 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie ELechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

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