Quellwasserfassung FÄLMIS
Grundwasserschutzzonen · Eschenbach (SG)
Dokument
- Nummer
- 1401
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Eschenbach (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 25.07.2016
- In Kraft seit
- 25.07.2016
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Text
Plan
Legende :
G efahrenkataster
hydrogeologisch ermittelte Umgrenzung
Abwasserleitung HDPE Druckrohre ND 6.3 mit Elektroschweissmuffen, einwandig, 1997
Miststock
Anlagen der Wasserversorgung
W eitere W erke
Wasserleitung
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—
Telefon
Quellfassungen
-
EW - Wald
\
praktische Umgrenzung
Zone S1
(Fassungsbereich)
Zone S2
(Engere Schutzzone)
Zone S3
(Weitere Schutzzone)
k r%
Brunnenstube
714415/239621.5
Steuerkabel 714331 /Z 3 ä 5 7 # S --Ä .|— *
1
43 03/239545y
JÖC
z ^
Fax 055 220 00 99
Tel 055 220 00 90
Mythenstrasse 17
" — L
8640 RAPPERSWIL
INGENIEURBÜRO FÜR HOCH- UND TIEFBAU
FREI + KRAUER AG
714512/239620
j/
V 714455.5/239576
\
Am t für Umwelt und Energie Kanton St.Gallen 714576/239.594
18 5 0 5
Wasserversorgung Wald
■>/.
714578.5/239586.5 714495/239554.5
H ydrogeologisches Register O Sondage
X
\
Schutzzonenplan für die Quellwasserfassung Reservoir, Fälmis
Miststock
714285.5/239445
714297/239438.5 X
Situation 1:1000 O Sondage 714377/239425
0 2. April 2013
Vom Gemeinderat Wald festgesetzt am: Die Gemeindepräsidentin:
O Wanderweg-Brücke
SrGërpeindeschreiber:
714572/239484.5 714415/239422
Reservoir und Stufen p u mp werk Fätmis B r wom3/ L r W Orrf
Genehmigt und in Kraft gesetzt durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
.09 7.7.
mit Verfügung Nr.
vom
2 8. Nov. 2016
max. Wsp. 916.50 m ü.M. 2x 6 0 f/m in
I
Quelle Reßervoir, Fälmis
i i
meinderat Eschenbach erlassen am: meindepräsident:
4-
-
Brunnen
;
/
Der Gemelnderatssdhreiber:
Sondage o
/ ;
PVC 150
Öffentliche Auflage vom bis
0 3. Mai 2013 03. Juni 2013
X.
Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:
Entw : Ma
Massstab :
1:1000
Datum
G ez : Rü
Format
40 x 75
Rev
04.11.2011
Korn
: 8363
Plan Nr
:
J6Ó
N
^.éf..rz^Æ r.
2 5. JULI 2018
714445.5/239358.5
'nope
Für das Baudepartement
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
:
ehemaliger Sta
Beilage
Nr :
8363”81 1
1
714599/239390.5
?714671.5/239416
Reglement
Amt fur Umwelt urrd Energie Kanton St.Gallen
t8505 Hydrogeologìsches Register
KANTON ST.GALLEN
GEMEINDE ESCHENBACH
Wasserversorgung Wald ZH
SCHUTZZONENREGLEMENT FUR DIE QUELLWASSERFASSUNG RESERVOIR, FALMIS
Teilgebiet Kanton St. Gallen
4. November 2011
Frei+Krauer AG, Rapperswil, Kom. 8363
Beilage 2
Schutzzonenreglement Quelle Reservoir, Fälmis Gemeinde Wald ZH ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar
1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgeküzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgeküzt GSchV) und Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 1 1. April 1996 (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Eschenbach als Reglement:
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. I
Geltung5bereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassung Reservoir, Fälmis in der Gemeinde Wald ZH. o
Brunnenstube BS Quelle Reservoir, Fälmis
714 385 I 239 391
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Schutzzone Quellwasserfassung Reservoir, Fälmis (Plan Nr.8363-811 vom 04.11.2011, Frei + KrauerAG, Rapperswil, Massstab 1:1'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heímatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Eschenbach sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Zielet
Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone 51), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und derWeiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Die Zone 52 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
1 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4 Zitf. 12 GSchV " vgl.Beilage 3: Bst. a
F+K 8363 / 04j1.2011
-2-
lchutzzonenreglement Quelle Reservoir, Fälmis Gemeinde Wald ZH
Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die lnhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unvezüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin der Wasserfassung im Baubewillig ungsverfahren schrift lich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität3
Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der WasseÍassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässersch utzverord n u n g (Anfo rderu ngen an d ie Wasserq ual ität u nteri rd ischer Gewässer)5. Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinänryesen) sind unvezüglich zu informieren, wenn: die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
a.
b. c.
Art. 6 lnformationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betrotfenen Grundstücken arbeiten, i.lber die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
3 4 5
6 7
vgl. Beilage 1.2: A¡1.47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1 .2: Anhang 2 Zi¡Í. 2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl., Beilage'1.8: Bst. b
F+K 8363 I 04.11.2011
-3-
Schutzzonenreglement Quelle Reservoir, Fälmis Gemeinde Wald ZH
2.
Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Vezug zu beheben.
2.1
Bestimmungen für die Zone 53
Art. I
Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahrs fur das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinieng massgebend. Bei der Ven¡vendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtliniento zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenl
1
zu treffen.
Art. l0 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten Dle Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Anderung von Anlagen mit wassergefährdenden Fllissigkeiten richten sich nach dem Bun desrechtl2
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlussen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuftihren, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriftenr3 entsprechen. Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Gemeinde Wald, Abt. lnfrastruktur sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
I vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Zil¡.221 GSchV I vgl. Beilage 3: Bst. c
t0 vgl. Beilage 3: Bst. d 11
12
vgl. Beilage 3: Bst. e vgl. Beilage 1.1: Art.22 GSchG;
Beilagel.2:Art.32Abs.2Bst.iundj,Art.32aundAnhang4ziÍf.221Abs. lBst.g,hundiGSchV i. vgl. Beilage 1.1: Art. 1S GSchG; '" Beilage 3: Bst. f
F+K 8363 I 04.11.2011
-4-
Schutzzonenreqlement Quelle Reservoir. Fälmis Gemeinde Wald ZH
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet"l4 zu versehen Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutzzu erstellen. Das Abwasser ist
"5.r¡"¡1s¡.1aa Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplåtze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunrvege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern [¿¡¡.14a
Art. l3 Landwirtschaftliche Anlagen Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienls zu erstellen und zu betreiben. Güllebehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prufen. Für die ubrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Die Gemeindebehörde Eschenbach sorgt für die Durchführung der Kontrollen.
Att. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtl6
Art. l5 Deponien und Ablagerungen Das Errichten und Betreiben von DeponienlT und Plätzen zum Ve.rgraben von Tierkörpern17a ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig.
Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig
11 gemass Beilage 1.8: Bst. c
.llu vSl. Beilage 3: Bst. I
Beilage 1.1:Art. 1S GSchG; '" vgl. Beilage 3: Bst. g l! vSl. Beilage L1: Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG
)!^ r1t. Beilage 1.6:Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 WA ' 'o vgl. Beilage .6a: Anhang S Z¡ff. l VTNP 1
1
F+K 8363 I 04.11.2011
Schutzzonenreslement Quelle Reservoir. Fälmis Gemeinde Wald ZH
A
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinienls und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. ln der Zeit von November bis Februar darf keine Gülle ausgebracht werden.
Att. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel Bei der Ven¡vendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungents sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind ich vorgesch riebenen Massnah m en20 zu treffen.
d ie bundesrechtl
18
vgl. Beilage '1.5: Anhang 2.6 ChemRRV;
Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i 20 vgl. Be¡lage 1 .5: Anhang 2.4 Zifî. 1.4 Abs. 2 ChemRRV '19
F+K 8363 104.11.2011
Schutzzonenreglement Quelle Reservoir, Fälmis Gemeinde Wald ZH
2.2
-6-
Bestimmungen für die Zone 52
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
ln der Zone 32 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickern lassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht2l.
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht22 und den ergänzenden Richtlinien23. Offene Ackerflächen müssen ab Mitte November mit einer normal entwickelten Winterkultur bewachsen sein oder mit Gründüngung bzw. Zwischenfutter bedeckt sein, welche bis spätestens Anfang September angesät wurden und bis Mitte Februar nicht gepflügt werden. Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (2.8. Gillle) ist nícht gestattet.
13 weitere Artikel
Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht2a. Die Venruendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln ist nicht zulässig
2.3
Bestimmungen für die Zone Sl
Art, 21 Allgemeine Beschränkungen Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht2s.
Art. 22 Zutritt
Die Zone 51 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schtitzen (2.8. durch Zaun oder Hecke).
Weidgang ist nicht zulässig.
31 uSI. Beilage 1.2: Anhang 4 Zitf.222 GSchV
iÍ v1l. Beilage 1.5: Anhang 2.6ZiÍi.3.3.1 Abs.2 ChemRRV Beilage 3: Bst. h Í9 t* vsl. vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.42if1.1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5Ziff.l.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV;
Beilage 3: Bst. i ^- vgl. t" Beilage 1.2: Anhang 4 ZifÍ. 223 GSchV;
Beilase 1.5:Anhans 2.4ZiÍf.1.4Abs.1,Anhans 2.52iÍÍ.1.1Abs.1 Bst.f undAnhans 2.6z,iÍÍ.3.3.1Abs.1*Bsl;.îiïiilY.
Schutzzonenreglement Quel le Reservoir, Fälmis Gemeinde Wald ZH
3.
7
Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone 526 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 (Art. 7 ff.) dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vozunehmen.
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 24 Fristen
Die in Art. 23 bis 26 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen fur die Sanierung von Bauten und Anlagen können unter den in Art. 28 dieses Reglements genannten Voraussetzungen mit Zustimmung des Amtes für Umwelt und Energie um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab lnkrafttreten des Reglements.
3.1
Bestimmungen für die Zone 53
Art. 25 Verkehrsanlagen
Bestehende Flunrvege und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Art. 26 Schmutzwasserleitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert Jahresfrist und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Der Gemeinderat Eschenbach sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen
26 ugl.Beilage 1.2: Art.31 Abs.2 GSchV
F+K 8363 I 04.11.2011
Schutzzonenreqlement Quelle Reservoir. Fälmis Gemeinde Wald ZH
3.2
-8-
Bestimmungen für die Zone 52
Art. 27 Verkehrsanlagen
Bestehende Flunruege und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahzeuge (land- und forstwírtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Art. 28 Schmutzwasserleitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert fünf Jahren aus der Zone 32 zu verlegen oder stillzulegen
Die Dichtheit der Leitungen ist innert Jahresfrist zu prüfen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vorläufig zu sanieren.
F+K 8363 I 04.11.2011
Schutzzonenreglement Quelle Reservoir, Fälmis Gemeinde Wald ZH
4.
-9-
Schlussbestimmungen
Art. 29 Verfügungen
Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig istzz. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrllcklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 30 Ausnahmebewilligungen
Die zuståndige Stelle des Kantons2s kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen2T, wenn:
a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen, c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
Art. 3l Anmerkung im Grundbuch
Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 51, 52 oder 53 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken2e.
Art. 32 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestutzt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes3o und des Umweltschutigesetzes3l bestraft.
Art. 33 Vollzugsbeginn
Umgrenzungsplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
27 vgl. Beilage 2.1: Art.34 GSchVG 28 vgl. Beilage 2.2: Arl.2 GSchW (Amt für Umwelt und Energie) 29 Art. 108Abs. 1 Bst. h derEinführungsverordnung vom 14.bézemberlg4Szum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 91 1.i1) 30 vgl. Beilage I .1 : Art. 70 f. GSchG 31 vgl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG F+K 8363 / 04.1't .2011
-10-
Schutzzonenregle¡ent Quelle Reservoir, Fälmis Gemeinde Wald ZH
Vom Gemeinderat Eschenbach erlassen am
- 5. l'lärz 2013 Der Gemeinderatsschreiber:
ÖJfentl iche Auflag e vom
- 3. Mai 2013
bis
- 3. Juni ?0r3
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am .
2t,llu
2010
Ftir das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:
-it.^4.
F+K 8363 / 04.11 .2011
FREI + KRAUER AG INGENIEURBÜRO FÜR HOCH- UND TIEFBAU Mythenstrasse 17 8640 Rapperswil Tel.055l220 00 90 Fax. O55l22O 00 99 E-Mail [email protected]
Wasserversorgung Wald Schutzzone Fälmis
Kom. Datum PL:
8363 16.09.10 H.J. Marti
G ru ndei gentt¡merverzeich n is
Kat. Nr.
Grundeigentümer
701
Korporation Oberholz H. Oberholzer, Präsident, Hintermülistr. 1, 8638 Goldingen
702
Margrit Zwischenbrugger, Geerstr. 20, 8636 Wald
703
Margrit Zwischenbrugger, Geerstr. 20, 8636 Wald
2954
Politische Gemeinde Wald
2956
Ernst Rüegsegger, Fälmis, 8636 Wald
2962
Ernst Rüegsegger, Fälmis, 8636 Wald
2963
Frau U. Battaglia, Bahnhofstrasse 196, 8620 Wetzikon
2964
Erbengemeinschaft Frau H. Kengelbacher, Kirchgasse 6, 8636 Wald
2960
Wasserversorgung Wald
3031
U nterhaltsgenossenschaft Wald
M. Schoch, Präsident, Blegi, 8636 Wald
3035
Ernst Rüegsegger, Fälmis, 8636 Wald
3036
Erbengemeinschaft Frau M. Kunz-Reiser, Fälmis, 8636 Wald
3037
U nterhaltsgenossenschaft Wald M. Schoch, Präsident, Blegi, 8636 Wald
3038
Ernst Rüegsegger, Fälmis, 8636 Wald
3342
Staat Zürich
3451
Ernst Rüegsegger, Fälmis, 8636 Wald
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Rechtsgrundlagen
sGS 752.2 · GSchVG · Kanton
sGS 752.21 · GSchVV · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund