Quellwasserfassung KLOSTER-QUELLE

Grundwasserschutzzonen · Gommiswald · Aufgehoben am 05.01.2023

Dokument

Nummer
146
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Gommiswald
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
12.12.2012
In Kraft seit
12.12.2012
Aufgehoben
05.01.2023

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Gommiswald mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

Text

Plan

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Amt für Umwelt und Energie

Kanton St.Gallen

424?

Hydrogeologisches Register

Kanton St.Gallen

Gemeinde Ernetschwil

Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Kloster

Wasserversorgung Gommiswald

Ganzen Text zeigen

14, Juli 1998

Vom Semenser Ernetschwil erlassen am:_

Der Gemeindammann:

/

__ Öffentliche Auflage vom _ 2 3 Aug. SE bis _

Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umweltschutz: -

& 16. Feb. 1999

23. Sep. 1998

Dr. K. Rathgeb genehmigtliamslerr N. Sr Stercferei) enehefee Entwurf Gezeichnet Datum Bemerkung Umgrenzungsplan 1: 2000 |_Hae Br 8.6.98 | Plan Nr. 98-101/2 Format: 30/84 | _

GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG

O. Lienert, Dipl. Geologe, Dr. sc. nat. ETH Ch, Haering, Dipl. Geologe ETH/SIA 9038 Rehetobel (AR) 8592 Uttwil (TG)

9113 Degersheim (SG) Poststr. 4 Fernsicht 1 im Müsli 37

Tel: 071/371 17 33 Fax: 071/371 29 70

Tel: 071/877 21 31 Fax: 071/877 21 31

Tel: 071/461 22 82 Fax: 071/461 22 83

LEGENDE

Grundwasserschutzzonen

Praktische Umgrenzung Zone S1 (Fassungsbereich) EEE Zone S2 (Engere Schutzzone) PEN Zone 53 (Weitere Schutzzone) ER Gefahrenkataster Am Schmutzwasserleitungen einwandig nn Schmutzwasserleitungen doppelwandig rn — u m — Druckleitung einwandig —sser u er — Druckleitung doppelwandig u Jauchegrube, Volumen in m® Miststock W) Klärgrube en) Grünfuttersilo JAN Öltank erdverlegt, in 1000 | MAN Öltank im Gebäude. in 1000 | A Benzin-/Dieseltank erdverlegt, in 1000 I & Benzin-/Dieseltank im Gebäude, in 1000 | (© Chemikalien

Theoretische Umgrenzung

R

Reglement

:

m

L

GEM 0 LLtrl H

chei' P,e

tl rI

KANTON ST.GALLEN

iri

er

Wa'sserversorg u ng Gomm iswal d í:

I i

12. November 2009 lnkl. Ergänzungen VP bis 29. Januar 2010

r-

Schutzzonenreglement für die Quellfassung Kloster

lnhaltsverzeichnis

INHALTSVERZEICHNIS 1.

Art. 1 Att.2

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

............. I

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Geltungsbereich ............ Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes............... Einhaltung der Schutzzonenvorschriften.... Übenrachung der Grundwasserqualität..... lnformationspflicht

2 2

2.

Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

2

Art. 7

Grundsatz. 2.1 Bestimmungen für die Zone 53 Art. I Allgemeine Beschränkungen....... Art I BautenundAnlagen...............

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 11

Schmutaryasserleitungen.............

Art. 12 Verkehrsanlagen

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Art . 15 Deponien und Ablagerungen Art . 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung................... Art . 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

2.2

Bestimmungen für die Zone 52............

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

24 weitere Artikel

Art. 19

Bodenbewirtschaftung und Dün9un9........

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

2.3

1 1 1 1

2 2 2 3 3 3 3

4 4 4 4 4 5 5 5

5

Bestimmungen für die Zone S1 Arl. 21 Allgemeine Beschränkungen...... Ar1. 22 Zutritt........

5 5

3.

Schlussbestimmungen

6

Art. 23 Att.24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Verfügungen............... Ausnahmebewilligungen........ Anmerkung im Grundbuch..... Strafbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Vollzugsbeginn ..........

6

Beilaqen Beilage 1: Beilage 2: Beilage 3: Beilage 4:

Auszüge aus eidgenössischen Erlassen Auszüge aus kantonalen Erlassen Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter Fachbegriffe

5

6 6

6 6 6

Schutzzonenreglement für die Quellfassung Kloster

Seite 1

ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar

I I

1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Ernetschwil als Reglement:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. I

Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Kloster Koordinaten des Quellschachtes: 720'908 / 235'860.

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und

Schutzmassnahmen fest.

Das Reglement ist Bestandteildes Umgrenzungsplans'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Kloster', Plan-Nr. 98-10112, Geologiebüro Lienert & Haering AG, datiert vom 8.6.1998 (Massstab 1 :2'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Ernetschwil sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.

Arl.

2 Grundwasserschutzzonen und deren Zielel

Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone 51), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3).

Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die lnhaberin der Wasserfassung übenracht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin der Wasserfassung im Baug ungsverfah ren schriftlich a nzuzei gen. Die Zone 32 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.

bewi

1

2

I I i

vgl. Beilage 1.2: Anhang 4Zä1. 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a

f--

Schutzzonenreglement für die Quellfassung Kloster

Seite 2

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität3

Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässerschutzverordnungs (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer).

Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen IAVSVI) sind unverzüglich zu informieren, wenn:

a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physikalische oder b. c.

bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbucho nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 lnformationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

2.

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Yerzug zu beheben.

2.1

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 53

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahre für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

3

4 5

6 7

8

vgl. Beilage 1.2: Ar1.47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1.2: Anhang 2 ZifÍ.2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 ZiÍf .221 GSchY

Schutzzonenreglement für die Quellfassung Kloster

Seite 3

Art. 9 Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniene massgebend.

Bei der Venuendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinienlo zu beachten.

Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenll zu treffen.

Art. l0 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Anderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.

Art. I I Schmutzwasserleitungen Schmutaruasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschläg igen Vorschriften 3 entsprechen. 1

Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Bauvenrualtung Ernetschwil sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Arl. 12 Verkehrsanlagen Strassen sind mit Hinweisschildern,,Wasserschutzgebiet"l4

zu versehen

Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleitenls. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.

Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunuege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kannts.

I vgl. Beilage 3: Bst. c

10 vgl. Beilage 3: Bst. d 11 vgl. Beilage 3: Bst. e 12 vgl. Beilage 1.1: Arl22GSchG;

Beilage 1.2: Art.32 Abs. 2 Bst. i und j, Arl.32a und Anhang 4zilÍ.221 Abs. 1 Bst. g, h und i GSchV

13 vgl. Beilage',l.1:Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. f

14 gemäss Beilage 1.8: Bst. c 15 vgl. Beilage 3: Bst. I

r-

Schutzzonenreglement für die Quellfassung Kloster

Seite 4

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienl6 zu erstellen und zu betreiben.

Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Die Bauveruvaltung Ernetschwil sorgt für die Durchführung der Kontrollen.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind unters agt17 .

Art. l5 Deponien und Ablagerungen Das Errichten und Betreiben von Deponienls und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpernle ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig.

Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien20 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. ln der Zeit von November bis Februar darf keine Gülle ausgebracht werden.

Art. l7 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel Bei der Venuendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen2l sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind Massnah m en22 zu treffen.

d ie bu ndesrechtl ich vorgesch riebenen

16 vgl. Beilage 1.1:Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. g

17 vgl. Beilage'1.1:Art.44Abs.2 Bst. a GSchG 18 vgl. Beilage 1.6: Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA 19 vgl. Beilage 1.6a: Anhang 5 Ziff. 11 WNP

20 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: BsL d; Beilage 3: Bst. h

21 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i

22 ,gl. Beilage 1.5: Anhang 2.4Zifî.1.4 Abs. 2 ChemRRV

Schutzzonenreglement für die Quellfassung Kloster

2.2

Seite 5

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S2

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

ln der Zone 52 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht23.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht24 und den ergänzenden Richtlinien25. Ackerbau ist nicht zulässig. Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (2.B. Gülle) ist nicht gestattet.

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht26.

2.3

BESTIMMUNGEN FUR D¡E ZONE S1

Arl. 21 Allgemeine Beschränkungen Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht27.

Arl.22 Zutritt Die Zone 51 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke).

Weidgang ist nicht zulässig.

23 ugf . Beilage I .2: Anhang 4 ZiÍi. 222 GSchV;

24 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.62i11.3.3.1 Abs.2 ChemRRV 25 ugl. Beilage 3: Bst. h 26 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.A4iff .1.4Abs. 1 und Anhang 2.52iÍ1.1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV Beilage 3: Bst. i

27 ugl.Beilage 1 .2: Anhang 4 Zi'ff. 223 GSchV;

Beilage 1.5:Anhang 2.4Zitf. 1.4Abs. l,Anhang 2.5Zitf. 1.1 Abs. 1 Bst.f undAnhang 2.6Zift.3.3.1 Abs. 1 Bst. eChemRRV

r-

Schutzzonenreglement für die Quellfassung Kloster

Seite 6

I

i

l

I

3.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

i

Art. 23 Verfügungen

( ì

Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig istze. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Nrt. 24 Ausnahmebewilligungen Die zuständige Stelle des Kantons2e kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen2s, wenn:

a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen, c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.

Art. 25 Anmerkung im Grundbuch

Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz S1, S2 oder 33 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken3o.

Art. 26 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes3l und des Umweltschutzgesetzes32 bestraft.

411.27 Aufhebung bisherigen Rechts

,

Das Schutzzonenreglement, vom Gemeinderat erlassen am 14. Juli 1998, wird aufgehoben

Art. 28 Vollzugsbeginn

Das Schutzzonenreglement tritt mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

28 vgl. Beilage 2.1: Arl.34 GSchVG 29 vgl. Beilage 2.2'. Ar1.2 GSchW (Amtfür Umwelt und Energie)

30 Art. 108 Abs. 1 Bst. h der Einführungsverordnung vom 14. Dezember 1945 zum Schweizerischen ZivilgeseEbuch (sGS 911.11)

3l vgl. Beilage 1 .1: Art. 70 f. GSchG 32 vgl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG

ent für die Quel

Seite 7

Kloster

Vom Gemeinderat Ernetschwil erlassen am Der Gemeindepräsident:

2*-..9...3.., Der Gemelndeschreiber:

/ r I

öfrentiche Aufrase uor ...l'.b.,.!9.r. !.?.... ois ....!*,.. II'.. 12.....

ìI

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmig Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:

t^ ..il^.k¿fna<t../..0./¿

-

Schutzzonenreglement für die Quellfassung Kloster, Gemeinde Ernetschwil vom Gemeinderat erlassen 14. Juli 1998

Stand der Umsetzung der Übergangsbestimmungen Art. Nr. (bisheriges Reqlement) 21

Flurwege in der Zone 53 "Bestehende Flurwege in der Zone 53 slnd innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtsch aftl icher Verkehr gestattet) zu belegen."

GEOLOGIEBÜRO UE¡¡TRT & HAERING AG

Auskunftsstelle

ler Stand (Schutzzonenreglement 2009)

Gegenstand / Reglementstext lAktuer

lm aktuellen Schutzzonenreglement (Stand 12. November 2009) wird neu unter 1 2 "Verkehrsanlagen" vermerkt: "Wenig frequentieñe private Abstellplätze sowie Flurwege und Forsfsfrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässlg. Dabei muss ausgesch/ossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann." ein Fahrverbot für den Flurweg (Sackgasse) kann somit verzichtet werden.

Geologiebüro Lienert & Haering AG

t2.tL.2OO9 / inkl. Ergänzungen VP bis 29.L.ãOLO