Grundwasserfassung RISIFELD-NEUHAUS

Grundwasserschutzzonen · Eschenbach (SG)

Dokument

Nummer
160
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Eschenbach (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
12.01.1993
In Kraft seit
12.01.1993

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MT FÜR UMWELTSCHUTZ ES KANTONS ST.GALLEN

01064.

Hydrogeologisches Register

A D

Kanton St.Gallen Gemeinde Eschenbach

GRUNDWASSERSCHUTZZONEN PW RISIFELD-NEUHAUS

Eigentum der Wasserversorgung Eschenbach

2 Gemeinderat genehmigt am: fc i . il Gefheindammann:

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a AA,

Öffentliche Auflage vom .... 30.0 TO

Vom Baudepartement gefehmigt am: 12, Jan. 1993

Der Vorsteher:

Umgrenzungsplan 1: 1000 Plan Nr. 92-111/1 Format: 60/84

Dr. O. Lienert Geologische Büros

Dipl. Ingenieur-Geologe ETH/IAH Fernsicht, 9038 Rehetobel Telefon 071 95 21 31

Freier Mitarbeiter Poststr. 4, 9113 Degersheim Ch. Haering, Dipl. Geologe ETH/IAH Telefon 071 54 17 33 Fax 071 54 29 70

331

Praktische Theoretische Umgrenzung Umgrenzung Zone S1 (Fassungsbereich) TmAEZuB men

Zone SR (ingere Schutzone) eg 7 Co:

Zone S 3 (Weitere Schutzzone) — mm a Sehuitxenhaus 2 233 loo ne z Gefahrenkataster = | (2 je | —g en. Schmutzwasserleitungen einwandig | ——————— Schmutzwasserleitungen doppelwandig mn mr Druckleitung einwandig Druckleitung doppelwandig 1 Jauchegrube, Volumen in m3 | we...

Miststock

Klärgrube

Öltank erdverlegt, in 1000 1

Öltank im Gebäude, in 1000 1

Benzintank erdverlegt, in 1000 1

Benzintank im Gebäude, in 1000 1

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Chemikalien

Reglement

lo (a GE}{EINDE ESCHENBACH

KANTON ST. GÀI,LEN

SCHUTZZONENREGLEHENT

rün orn cRuND$rasscRr'Àssur{c RTSTFELD-NEIr{Àus

Koordinaten:

714 OAO/ZZl 17O

vom Gemeinderat Eschenbach erlaésen am: - -.13...Qktqþet: .1.99?

Der Geneinderatsschreiber :

indammann

örrentriche Aurrase vom .. l9t 9!!, ß92

bis

2& l'lov. !q9?

Vo¡n Baudepartenent des Kantons St.'Gallen genehmigt am:

Der Vorsteher

AMT

OES

(.1

12. Jan. 1993

Schut

lement GrundwaSserfassuna

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isì feld-Neuhaus

Seite

ì

20

rn Ànwendr¡ng von Àrt. €,g des Bundesgesetzes über den schutz der Gewäs..r'#i<¡u"'lcrt 'tSX t Yeru¡ureir*gnmg vefF 8: gkÈeber 19?'l (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20), Àrt. 32, 33 und 34 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom

2. Dezember 1973 (sCS 752-1) sowie Art. 5 Àbs. I des Gemeindegesetzes (sGS 151.2) erlässt der Gemeinderat a].s Reglenent:

r.

Geltunqsbereich

ÀLLGEMEINE BESTIMMTJNGEN

Art.

1

Dieses Regl.ement gilt

für die Grundwasserschutzzonen der Grundwasserfassung Risifeld, Koordinaten:'7 1 4 OgO/233 1 70 Es legt die zu¡n schutz des Grund- und Quellwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und schutzmassnahmen fest. Es ist Bestandteil des Umgrenzungsplanes Nr. g2-111/1

Gn:ndwasserschutzzone

Àrt. 2

Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in:

a) Fassungsbereich (Zone S 1 ); b) Engere Schutzzone (Zone S 2); 'r) c) Weitere Schutzzone (Zone S 3). Die Zone s 1 dient dem unmittelbaren schutz der Fassung. Die zone s 2 dient dazu, schädliche Einfrüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. Die Zone s 3 dient aIs pufferzone zwischen der Zone s 2 und

dem anschliessenden Gewässerschutzbereich.

Risife

II.

Grundsatz

¿e

BESTIMMT'NGEN FT'R DIE ZONE S 3

Àrt. 3 In der Zone S 3 gilt ein beschränktes Bauverbot. Besonders gefâhrdende Nutzungsarten sind unzulässig.

Beschränkungen gelten insbesondere für: a) Industrie- und Gewerbebetriebe; b) l,taterialentnahmen; c) Düngung, Herbizide und Pflanzenschutz.

Bauten r:nd Ànlagen

Àrt. 4 Zulässige Bauten und Anlagen sind über dem höchsten Grundwasserstand zú errichten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen.

Besonders gefährdende Nutzungsarten

Art. 5 UnzuLässige Bauten und Anlagen, von denen eine besondere

Gefährdung auf das Grundwasser ausgeht, sind insbesondere:

denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden; b Reparaturwerks tätten ; a) Betriebe, in

c

d e f.

Tar¡l€nlagen

Dichtungswände;

lankanlaqen unter Vorbehalt von Àrt.6 dieses Reglementes Leitungen mit wassergefährdenden Stof fen; Kies-, Sand- und Lehngruben sowie Steinbrüche.

Art. 6 Folgende Tankanl.agen sind zulässÍg:2)

a) Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen bis 450 Liter je Schutzbauwerk;

b) freistehende_ LagerbehäIter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 mJ je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz- und DieselöI zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und AbfüIIstellen;

c) Betriebsanlagen mit Fl^üssigkeiten der Klasse l3) bis 450 Liter und der Klasse 2r) bis 2000 Liter.

Es sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Schutzzonenreo lement Grundwasserf àssunô R I s i f e ì a -i!êuhåus

VerkeÌ¡rsa¡¡lagen

Selrc ì

Art. 7

Strassen und PLätze, die dem allgerneinen Motorfahrzeugverkehr offenstehen, sind mit Hartbelägen und Randbordüren zu erstellen. Das Oberflächenwasser ist abzuleiten. Garagen, Garagenvorplätze und tlaschplätze sind rnit dichten Belägen, Randbordüren und öIrückhaltevorrichtungen zu ersteIlen. Die Entwässerung ist an di.e Kanalisation anzuschliessen.

Schmutzwasser-

leitungen

Àrt. 8

Schmut zwasser I e i tungen haben in bezug auf die Dichtigkeit den Anforderungen der einschì-ägigen Richtlinien4) zu ent-

sprechen.

Die Dichtigkeit ist wãhrend der ersten drei Jahre jährJ-ich, später alle fünf Jahre zu prüfen. eblagerungerr

oüngun9

Art. 9 Àblagerungen von wassergefährdenden Stoffen im Freien sind

unzulässig, wie Mist, Kehrichtkompost und KLärschlamm.

Àrt. I 0

Die. Düngung ist im Rahmen der einschlä9igen Düngerichtql Irnren-',zuLassrg.

Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren istLanzendüngungen sind unzulässig

Pflanze¡rschutz*

nittel

und andere chemische

Hilfsstoffe

Art. 1 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen sind die einschlägigen Vorschriften und Ernpfehlungen6) sowie die Gebrauchsanweisungen zu be1

f oJ.gen.

Die Anwendung von Chemikalien zur Pflanzenvernichtung an und auf Verkehrsflächen ist unzulässig.

SchutTzonenreo lefiìent Gru

fassunq Risi feìd-Neuhaus

rII.

BESTIMMUNGEN

Gn:ndsatz

Àrt. 2

Bauten und

Àrt.

Ànlagren

Seìtê 4

FtiR DIE ZONE S 2

1

In der Zone S 2 gíLL ein allqemeines Bauverbot

13

Bauten und Ànlagen sind ausnahrnsweise zulässigt, wenn:

a) kein Schmutzwasser anfällt; b) keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden;

c) die Voraussetzungen von Àrt. 2l díeses Reglenentes erê fültt sind. Àrt.

14

C,eIändeveränderun9err

Àrt.

15

Grabarbeite¡r

Àrt. 6

GüIlengruben, Mistablagerunge-n,

usw.

Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Mistabì,agerungen auf ej.ner Mistplatte, Rauhfuttersilos und dergleichen sind unzulässig.

Geländeveränderungen sind unzulässig

1

Grabarbeiten bedürfen einer Bewilli gung des Gemeinderates, sofern keine kantonale eewilligungT ) erforderLich ist. Sie

sind zulässig, wenn:

a) ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht; b) besondere Schutzmassnahmen getroffen werden Dängrung

Art. 7 Das Ausbringen von nicht hygienisiertem KJ_ärschlamm,

Kehrichtroh- und Frischkompost ist unzulässig. 1

GülIe, Mist, hygienisierter KIärschlamm, Kehrichtreifekonpost und Handelsdünger dürfen nur während der Vegetations-

zeit ausgebracht werden

Die Düngung ist unzulässig, wenn:

a) der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist; b) das Gebiet im Schutzzonenpì,an besonders bezeichnet ist.

Rìsì

Seite

Brachliegende Äcker dürfen nicht gedüngt werden, wenn sie nicht un¡nittelbar nachher mit Kulturen besetzt werden. Pflanzenschutz-

nittel

und

andere chenische

Hilfsstoffe

Àrt. 1 8 Bei der Ànwendung von Pfl.anzenschutzmitteLn und anderen chemischen Hilfsstoffen sind die einschlägigen Vorschriften r:nd Empfehlungen6) sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen.

UnzuLässig sind:

a) die Ànwendung von Chemikalien zur Pflanzenvernichtung an und auf Verkehrsflächen; b) das Behandeln von Nutzholz mit Forstchemikalien.

rV. BESTTMMUNGEN FUR DIE ZONE S

Grundsatz

1

Art. 'l 9 In der Zone S 1 sind nur Nutzungsarten zulässig, die der Wassergewinnung und -aufbereitung dienen.

Zutritt

Àrt. 20

Àusserhalb des f,taldes ist befugter zu schützen.

die Zone S 1 vor dem Zutritt Un-

V. ÜggncÀNcSBESTIMMT]NGEN

Sctrnutzwasser-

leitungen

in der Zone S 3

Art. 21

Bestehende Schmutzwasserleitungen in der Zone S 3 sind innert einem Jahr nach vollzugsbeginn dieses Reglementes und I h h Ah¡ÌTt \À. nachher al,le fünf Jahre auf ihre Dichtigkeit zu prüfen. |

Mangelhafte Leitungen sind auf Kosten des Eigentümers abzu dichten oder zu ersetzen.

Grundvasse

cüllengrn:ben in der Zone S 3

Ri if

Art. 22 Bestehende Güllengruben in der Zone S 3 sind innert einen

Jahr nach Vo).lzugsbeginn dieses Reglementes und nachher alle fiinf Jahre auf ihre Dichtigkeit zu prüfen.

I h l) LÂ

Mangelhafte Güllengruben sind auf Kosten des Eigentümers zu sanieren oder stillzulegen.

Flurwege

a) ln der Zone

s1

b) in den Zonen S2undS3

Art. 23 Bestehende Flurwege in der Zone 51 sind innert fünf Jahren

nach volrzugsbeginn dieses Reglementes stillzulegen oder aus dem Fassungsbereich zu verlegen.

Art. 24 Bestehende Flurwege in den Zonen 52 und 53 sind mit einem

Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr gestatteÈ) zu belegen.

VT. SCHLUSSBESTIMMTJNGEN

Verfügn:ngerr

Àrt. 25

Der Ge¡neinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit keine kantonaLe SteLle zuständig ist-9)

Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahrnen verfü9êD, die in diesem Reglement nicht ausdrückLich vorgesehen sind, wenn eine Gefahr für das Grundwasser besteht. ì0) Àusnal¡me-

bewillignrng

lrt. 26 Der Gemeinderat kann rnit Zustimmung des Antes für UmweLtschutz von den Vorschriften dieses Reglementes abweichendende BewilLigungen erteiì.en, wenn: a) die Anwendung der Vorschriften für die Betroffenen zu einer offensichtLichen Härte führt; b) keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen;

c) all-e zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden; d) keine Vorschriften des Bundes oder des Kantons entgegenstehen.

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Wegleitung

e,tt. 27 Die WegJ.eitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen des Br¡ndesantes für Umweltschutz (BUS)'¡I) gilt bei der Anwendung dieses Reglementes als Richtlinie.

Entschädigungerr

¡rt. 28

Für Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahrnen, die einer Enteigrnung gleichkomrnt, ist volle Entschädigrung zu I'eisten. Massgebend sind die Bestinrnungen des Enteignungsgesetzes. l2)

Kosten

trt.29

Die aus der Àusscheidung erwachsenden Kosten trägt jener, in dessen Interesse sie erfolgt ist-13)

Strafbestirnoungen Àrt. 30 tliderhandh:ngen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügrungen werden nach Art. + f.f. . des Gewässerschutzgesetzesl4) bestraft To Vollzugsbeginn

Art. 31 Der Gemeinderat setzt dieses Reglement spätestens innert

eine¡n Jahr nach Genehnigung durch das Baudepartenent in Voì. lzug.

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hu

Ser

Ànmerkunqen

1) Art. 14 tit. a der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, SR 8l 4.226.21.

2') Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung über der Schutz der Gewässer vor wassergef ährdenden Flüssi gkei ten .

3) Àrt. 2 der Verordnr¡ng tiber den Schutz der Gewãsser vor wassergefãhrdenden FIüssigkeiten.

4) Norrn 190, Kanal.isati.onen, des Schweizerischen Ingeni-eur- und ÀrchitektenVereins (SIÀ), Àusgabe 1977 .

5)

anhang 4.5 der Verordnung über unweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung,

SR 814.013; abgekürzt StoV).

Verordnung über Schadstoffe im Boden (SR 81 4.12).

WegLeitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, herausgegeben vom Bundesamt für Landwirtschaft, dem Bundesarnt für UmweLt, wald und Landschaft (att: Bundesamt für UmweLtschutz), dem Eidg. Meliorationsamt und den Eidg. Landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, Àusgabe 1987, Vertrieb: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrafe (EDMZ), 3000 Bern.

Wegleitung zur Àusscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen des Bundesamtes für UmweJ.t, waLd rrnd Landschaft, Ausgabe Okt. 1977, teilrevidierte Àuflage 1982, S. 55 ff. Düngungsrj-chtlinien der ei.dg- Forschungsanstalten, Düngeplanung im Ackerund Futterbau, Àusgabe 1987, Vertrieb: Landwirtschaftliche Beratungszentrale, 8307 Lindau.

Kreisschreiben des Baudepartementes und des Volkswirtschaftsdepartementes vom 8. November 1988 (À81 1988, 2590).

Nährstoffanfall in den Hofdüngern - eine Modellrechnung: E. FLückiger, eidg. landwirtschaftliche Forschungsanstalt, Bern-Liebefeld, 1987, Sonderdruck aus de¡n landwirtschaftlichen Jahrbuch 1987, Seiten 285 bis 311. Klärschlamm irn Vergleich zu Handelsdüngern, Schadstoffgehai.te verglei.ch-

bar, Dr. Jörg Scherrer, Àra Neubrück Bern, veröffentlicht im Schweizer Bauer, Àusgabe 4. April 1987. 6) Verordnung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Hil-fsstoffen, (Sn 916.051 ), sowie Ànhang 4.3 StoV, SR 814.013. Pflanzenschutzmittel und weitere Hilfsstoffe, bewilligt für die Landwirtschaft, (Pflanzenschutzmittelverzeichnis), herausgegeben von den Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten und dem Bundesamt für Gesundheitswesen (jährlich, jeweiLs neueste Ausgabe), Vertrieb: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.

7) Art.44 des Einführungsgesetzes zum eidg. Gewässerschutzgesetz, 752.1; Àrt. 9 des Gesetzes über die Gewässernutzung, sGs 751.1.

sGS

Schutzzonenreqlernent Grundwasserfassuno

Risifeìd-Neuhaus

Seite 9

8) Art. 6 dieses Reglenentes; Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten; Technische Tankvorschriften, SR 814.226.211 .

10)

Art. 28

Àbs. 1 des Einführungsgesetzes zum eidg. Gewässerschutzgesetz. ô ) Art. -** ff des Gewässerschutzgesetzes, SR 814.20.

1r)

oktober 1977, teilrevidierte Àuflage 1982.

121

Àrt. 50 ff. , sGS 735. 1 .

13)

Àrt. €¡S Àbs. 2 des Gewässerschutzgesetzes; rungsgesetzes zu¡n eidg. Gewässerschutzgesetz.

14)

sR 81 4.20.

9)

,o

Art. 34 Abs 2 des Einfüh-