Quellwasserfassung OBERE PLÄTSCH

Grundwasserschutzzonen · Sevelen

Dokument

Nummer
1802
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Sevelen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
09.05.2017
In Kraft seit
09.05.2017

Karte

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Text

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Artl Gemeinde Sevelen

Kanton St.Gallen

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Amt tur Unìwelt u¡ìd Energ¡e Kanton St.Gallen

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03766

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Hydrogeologisches Register

Elektrizitäts- u nd Wasserwerk Sevele n öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Sevelen

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G ru ndwassersch utzzonen

der oberen Plätsch-Quelle

SCHUTZZONENREGLEMENT

Bericht Nr.: 4970-1 Beilage 2

Büro für Technische Geologie AG Grossfeldstrasse 7 4, CH-7320 Sargans Telefon +41 81 72Q 09 39 Fax +41 81 720 09 30 [email protected], www. btgeo.ch

A B

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Datum

Erstellt

Geprüft

17. Dez.2OO3

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Ko

18. Mai 2016

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Schutzzonenreqlement für die Grundwasserschutzzonen der oberen Plätsch-Quelle - | -

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lnhaltsverze¡chn¡s

Seite

1

1. ALLGEIIIEINE BESTIII'IIIIUNGEN

Art. 1

Geltungsbereich................

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6 1

1

Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes .............. Einhaltung der Schutzzonenvorschriften ... Überwachung der Grundwasserqualität ... lnformationspflicht

1 1

2

2 2

2. ALLGEITIIEINE NUTZUNGSBESCHRANKU NGEN UND SCHUTZTI'IASSNAH MEN....... 2 Art. 2. 1

Art. I Art. I

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

36 weitere Artikel

Art. 16

Art. 17

Allgemeine Beschränkungen....... Bauten und 4n1a9en............... Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten.. Schmutzwasserleitungen ............ Verkehrsanlagen Landwirtschaft liche Anlagen.... Geländeveränderungen und Materialentnahmen. Deponien und Ablagerungen...... Bodenbewirtschaftung und Düngung................... Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel..........

3 3 3

3 4

4 4 4 5 5

2.2 BESTTMMUNGEN FÜR DrE ZONE 32.............

5

Art. 18

Allgemeine Beschränkungen.......

Art. 19

Bodenbewirtschaftung und Düngung.............

Art. 20

Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel..

5

6 6

2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI.............

6

Att. 21 Allgemeine Beschränkungen....... Att. 22 Zutritt........

þ o

3. BESONDERE BESTITI'III'IUNGEN

6

Art. 23 Besondere Massnahmen der Wasserversorgung

Att.24 Bestehende Weidbrunnen in der Zone S2.............

6

Att.25 Grundsatz

Art. 26 Fristen

7 7

7

4. ÜECNCÆ,IGSBESTITIIIII,IUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN ....... 7 4.1 BESTIIUIMUNGEN FÜR DIE ZONE S3..

7

Art. 27 Verkehrsanlagen

Art. 28

Landwirtschaftliche Anlagen....

7 8

4.2 BESTTMi'TUNGEN FÜR DrE ZONE S2.............

8

Art. 29

Verkehrsanlagen........

I I I I I I I

5. SCHLUSSBESTIIT'ItUUNGEN

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Verfügungen .................... Ausnahmebewilligungen .. Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Vollzugsbeginn.................

BTGBürofúrTechn¡scheGeolog¡eAG/S:\Auftraege\4970_Sz_Sevelen\49701_SZ_GdeSevelên_OberePlátsch-Quelle\Bericht\Ber¡cht2016\4970¡_Be¡12

SZR.doc

Schutzzonenreqlement für die Grundwasserschutzzonen der oberen Plätsch-Quelle - ll -

Beilage zum Schutzzonenreglement Beilage l:

Auszüge aus eidgenössischen Erlassen

Beilage 2:

Auszüge aus kantonalen Erlassen

Beilage 3:

Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und llllerkblätter

Beilage

4:

Fachbegriffe

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BTG Búro für Techn¡sche Geolog¡e AG / S:\Auftraegê\4970_Sz_Sevelen\4970-1_SZ_Gde

Sevelen_Obere Plätsch-Quelle\Ber¡cht\Ber¡cht

2016\4970¡_Be¡12 SZR.doc

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Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen der oberen Plätsch-Quelle - 1 -

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In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und

Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

vom 11.April 1996 (sGS752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestirtzt auf Art.3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2; abgeküzt GG) erlässt der Gemeinderat Sevelen als Reglement:

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.i.

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. I

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassung

obere Plätsch-Quelle, Koordinaten (Quellaustritt): 752'895 I 220'87 4 Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

Das Reglement ist Bestandteil des Schutzzonenplans Nr. 4970-1, BTG Büro für Technische Geologie AG, datiert vom 18. Mai 2016 (Massstab 1: 2'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Sevelen sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.

ln den Bereichen, die sowohl innerhalb der Schutzzonen für die Fassung "obere Plätsch-Quelle" als auch innerhalb der Schutzzonen die für die Fassungen "HofQuellen" liegen, gelten die jeweils strengeren Bestimmungen. Att.2

Grundwasserschutzzonen und deren Zielel Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone 51), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3).

Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

1 2

ugl Beilage 1.2: Anhang 4 Ztf . 'l2GSchV ugl. Beilage 3: Bst. a

BTGBi¡rofurTechn¡scheGeolog¡eAG/S:\Auftraege\4970_Sz_Sevelen\4970-1_SZ_GdeSevelen_OberePlätsch-Quelle\Ber¡cht\Ber¡cht2016\4970¡

Be¡t2 SZR.doc

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Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen der oberen Plätsch-Quelle - 2 -

i.

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Art. 4 Ei nhaltu ng der Schutzzonenvorschriften

Die lnhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin der Wasserfassung im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. Die Zone 32 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.

Art. 5 Ü berwach u

ng der Grundwasserquat ität3

Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die

Wasserqualität unterirdischer Gewässer) 5.

Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen) sind unverzüglich zu informieren, wenn:

a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physika-

lische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind;

b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder

c.

Art. 6 die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die

Gewässerschutzverordnungu oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

lnformationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Påchter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.

2

ALLGEME¡NE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Arl.7

Grundsatz Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen.

3

4 5

6 7

vgl. Beilage 'l .2: Arl.47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage I .2: Anhang 2 Zilf . 2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b

BIGBürofürTechnischeGeologieAG/S:\Auftraege\4970_Sz_Sevelen\49701_SZ_GdeSevelen_OberePlätsch-Quelle\Bèr¡cht\Bericht2016\4970-l

Bei12 SZR.doc

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Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen der oberen Plätsch-Quelle - 3 Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne

Vezug zu beheben.

2.1

Bestimmungen für die Zone 53

Art. 8 AllgemeineBeschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahrs für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. I

Bauten und Anlagen Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniene mass-

gebend.

Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien 10 zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenll zu treffen.

Art. 10 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Anderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flussigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.

Art. ll Schmutzyvasserleitungen Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriftenl3 entsprechen.

Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Der Gemeinderat Sevelen sorgt für eine koordinierte Durchfuhrung der Kontrollen. Håusliches Abwasser ist in den Güllenbehälter abzuleiten

8 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4 ZifÍ.221GSchV 9 ugl Beilage 3: Bst. c 10 vgl. Beilage 3: Bst. d 11 vgl. Beilage 3: Bst. e 12 vgl. Beilage 1.1: Art. 22 GSchG;

Beilage 'l .2: Arl.32 Abs. 2 Bst. i und j, Arl. 32a und Anhang 4 2i11. 221 Abs. 1 Bst. g, h und i GSchV

13 ugl.Beilage 1.1:Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. f

BTG Büro fùr Techn¡sche Geologie AG / S:\Auftraege\4970_Sz_Sevelen\4970-'1_SZ_Gde

Sevelen_Obere Plàtsch-Quelle\Bericht\Ber¡cht

201 6\4970-1 Beil2 SZR.doc

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Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen der oberen Plätsch-Quelle - 4 -

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Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" 14 zu versehen

Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist "5=r¡s¡1s¡.14a Private Verkehrsflächen für Motorfahzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.

Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann14a.

Art. l3 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien 15 zu erstellen und zu betreiben.

Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Der Gemeinderat Sevelen sorgt für die Durchftihrung der Kontrollen. Güllenbehälter und Mistplatten sind unmittelbar nach dem Viehabtrieb spätestens vor der Einwinterung zu leeren und gewässerschutzkonform zu verwerten. Schwemmentmistung ist nicht zulässig

Art. l4 Geländeveränderungen und Materialentnahmen Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt 16.

Art. l5 Deponien und Ablagerungen Das Errichten und Betreiben von DeponienlT und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern 17a ist untersagt. 1,1 gemäss Beilage 1.8: Bst. c laa vgl. Beilage 3: Bst. I

l5 vgl. Beilage 1.'1:Art. lSGSchG; Beilage 3: Bst. g

16 vgl. Beilage 1.1: Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG BTGBürofùrTechn¡scheGeologieAG/S:\Auftraege\4970_Sz_Sevelen\4970-1_SZ_GdeSevelen_ObsrePlàtsch-Quelle\Bericht\Bericht2016\4970-l

Be¡12 SZR.doc

Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen der oberen Plätsch-Quelle - 5 -

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I

Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig.

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Feldrandkompostierung ist nicht zulässig.

Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

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Art. l6 Bodenbewirtschaftung und Düngung Bodenbewirtschaftung und Dungung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien 18 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig.

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Lanzendüngungen sind untersagt.

Verletzungen der Grasnarbe druch übermässige Beweidung sind zu vermeiden a )

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Arf' 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungenle sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig.

Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen20 zu treffen.

2.2

Bestimmungen für die Zone 52

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

ln der Zone 32 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht2l.

1! vgl. Beilage 1.6: Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA ' 'o vgl. Beilage 1.6a: Anhang 5 Z¡ff. 11 VTNP 18 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h

19 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i

20 vgl. Beilage .5: Anhang 2.4 ZtÍl. .4 Abs. 2 ChemRRV 21 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 ZiÍÍ.222 GSchV 1

1

BTG Bi¡ro für Technisctìe Geolog¡e AG / S;\Auftraege\4970_Sz_Sevelen\4970-1_SZ-Gde Sevelen_Obere Plâtsch-Quêlle\Ber¡cht\Ber¡cht

201 6\4970-

l Be¡12 SZR.doc

Schutzzonenreolement für die Grundwasserschutzzonen der oberen P lätsch-Quelle

-6-

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht22 und den ergänzenden Richtlinien 23. Das Ausbringen von fltissigen Hofdüngern (2.8. Gülle) ist nicht gestattet.

Durch geeignete Massnahmen (2.8. Einzäunung vernässter Stellen) ist daftrr zu sorgen, dass die Grasnarbe geschlossen bleibt. Weidbrunnen sind, unter dem Vorbehalt von Art. 24 dieses Reglementes, nicht zulässig. Es ist nur eine extensive Bewirtschaftung zulässig.

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht2a.

2.3

Bestimmungen für die Zone Sl

Aû. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwesserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht2s.

A¡1.22 Zutritt Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulåssig.

3.

BESONDERE BESTIII'IMUNGEN

Art. 23 Besondere lUassnahmen der Wasserversorgung

Die bakteriologische Qualität des Rohwassers ist viermal jährlich zu kontrollieren (vor, zweimal während und nach der Alpbestossung); die chemisch-physikalische Qualität ist mindestens einmal jährlich zu analysieren. Eine Entkeimungsanlage ist vorsorglich zu betreiben: Die Wasserversorgung trifft Vorkehrungen, welche die Versorgung mit Trinkwasser beim Ausfall der Fassung gewährleisten. 22 23 24

25

vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6Z,i'Íî.3.3.1 Abs. 2 ChemRRV vgl. Beilage 3: Bst. h vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.42i1Í.1.4Abs.'l undAnhang 2.5z'¡Í1.1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 3: Bst. i vgl. Beilage 'l .2: Anhang 4 Ziff . 223 GSchV; Beilage 1.5: Anhang 2.42iî1. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5Ziff . 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Zilf .3.3.1 Abs. 1 Bst. e

ChemRRV

BTG Büro für Techn¡schs Gsologie AG / S:\Auftraege\4970_Sz_Sevelen\4970-1_SZ_Gdè Sevelen_Obere Plätsch-Quelle\Ber¡cht\Ber¡cht

20l6\4970-1_Be¡12_SZR.doc

Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen der oberen Plätsch-Quelle - 7 -

Arf' 24 Bestehende Weidbrunnen in der Zone 52 Bestehende Weidbrunnen in der Zone 52 sind als Ausnahme zulässig, wenn sie im Schutzzonenplan eingezeichnet sind. Die Standorte dürfen nicht vernässt sein, die Grasnarbe muss geschlossen bleiben.

Bei einer wesentlichen Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.

4.

üeencrNcsBEsnMMUNcEN FüR BESTEHENDE BAUTEN UND

ANLAGEN

Art. 25 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone 526 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 (Art. 7 ff.) dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vorzunehmen. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 26 Fristen

Die in NL27 bis 29 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können unter den in Art. 31 dieses Reglements genannten Voraussetzungen mit Zustimmung des Amtes für Umwelt und Energie um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab lnkrafttreten des Reglements.

4.1

Bestimmungen für die Zone 53

Arf' 27 Verkehrsanlagen Bestehende Strassen sind innert Jahresfrist mit Hinweisschildern "Wasserschutzgêbiet"2z zu versehen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

26 ugl. Beilage 1.2: Att.31 Abs. 2 GSchV 27 gemåss Beilage 1.8: Bst. c BTG Bùro fúr Techn¡sche Geolog¡e AG / S:\Auftraege\4970_Sz_Sevelen\4970-1_SZ_Gde

Sevelen_Obere Plätsch-Quelle\Bericht\Ber¡cht

2016\4970-1 Bei12 SZR.doc

Schutzzonenreolement für die Grundwasserschutzzonen der oberen Plätsch-Quelle - I -

Art. 28 Landwirtschaftliche Anlagen

Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert Jahresfrist und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Der Gemeinderat Sevelen sorgt für die Durchführung der Kontrollen.

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Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen

4.2

Bestimmungen für die Zone 52

Art. 29 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert Jahresfrist mit Hinweisschildern "Wasserschutz-

gêbiet"28 zu versehen.

Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 30 Verfügungen

Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig ist2e. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.

Art. 3l Ausnahmebewill igungen

Die zuständige Stelle des Kantons30 kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erte¡len29, wenn: a

die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt,

b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen,

c.

alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und

d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.

28 29 30

gemäss Be¡lage 1.8: Bst. c vgl. Beilage 2.1: Arl.34 GSchVG vgl. Beilage 2.2: AtL.2 GSchW (Amt für Umwelt und Energie)

BTG Búro fúr Technische Geolog¡e AG / S:\Auftraege\4970_Sz_Sevelen\4970-1_SZ_Gde

Sevelen_Obere Plàtscfì-Quelle\Ber¡cht\Berichi

2016\4970-1_Beil2_SZR.doc

Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzonen der oberen Plätsch-Quelle - 9 -

Art. 32 Anmerkung im Grundbuch

Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 51, 32 oder 53 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken3l.

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Art. 33 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes32 und des Umweltschutzgesetzes 33 bestraft .

Art. 34 Vollzugsbeginn

Schutzzonenplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

Vom Gemeinderat Sevelen erlassen am

2 3. Jan. 2017

Der

Öffentliche Auflage vom

Der Gemei nde ratsschrei ber:

- 8. Feb. 2017

bis

- 9. l'lärz 2017

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

t 9. MAt 20t7

Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie

g 31 Art. 20 Bst. e derVerordnung vom T.Dezember20l4 überdas Grundbuch (sGS 914.13) 32 vgl. Beilage 1.'l: Art. 70 f. GSchG 33 vgl. Beilage |.4: Art. 60 f. USG BTGBürofùrTechnischeGeolog¡eAG/S:\Auftraege\4970-Sz-Sevelen\49701-SZ-GdeSevelen_OberePlåtsch-Quelle\Ber¡cht\Bericht2016\4970-1

Beil2 SZR.doc