Grundwasserfassung CHOLAU
Grundwasserschutzzonen · Wartau
Dokument
- Nummer
- 3371
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Wartau
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 14.02.2017
- In Kraft seit
- 14.02.2017
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Text
Plan
Kanton St.Gallen
Gemeinde Wartau
Z756 821 1 219359
A m t fü r U m w e lt und E nergie K anto n S t.G allen
18 5 0 0 H ydrogeologisches Register
2 756808 1219324
Dorfkorporation Weite Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassung Cholau
485 ( 30034 :
Ganzen Text zeigen
2 756 715 1219 243
1219250
2 756 852 1219 237 G 2756697 1 219 234
2 751
2756724 1 219226
2'756'599 T219220
SCHUTZZONENPLAN 1:1'000
2" 756" 705 1219217 3017
Datum
05.09.2016
Bericht Nr. Format
1820-B02 60 X 84 cm
Brunnenstandort 2 7 5 6 710 1 219 230
470
3242
D r . B e r n a s c o n i AG BERATENDE GEOLOGEN UND HYDROGEOLOGEN • CH-7320 SARGANS, RHEINSTRASSE 39 FON: 081 723 80 60, FAX: 081 723 85 70
_
info® / www.hydrogeologie.ch
LEGENDE:
El
Brunnenstandort
e•
2 756 861 1 219 069
Zone S1 Zone S2* Zone S3* / /
/
/
2 756651 1 219 035
Schutzareal Werdenberg Süd
.
"Praktische" Umgrenzung; z.B. nach Wegen, Strassen, Parzellengrenzen und geradlinigen Verbindungen zwischen Marksteinen bzw. Vermessungspunkten.
* dicke Linie:
90
Umgrenzung nach hydrogeologischen Kriterien festgelegt.
dünne Linie:
GEFAHRENKATASTER: Flurwege und Forststrassen
2756921 1 218 949
3522 ( 30091 )
GENEHMIGUNGSVERMERKE: Vom Gemeinderat Wartau erlassen
2 2. Nov, 2016 30075 )
Der Gemeinderatsschreiber:
D ÿ Gemei]:
3616
.
Öffentliche Auflage vom r..Yv. . . . . .
2 9. Dez. 2016
bis
2:756'887 T 218"889
Plattis P la ttis
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am
.
,14. FEB. 2117
Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes fü
3503
nd Energie: O O
Plattis
2 756 662 1'218'854
in
in
N
CD
CD
in
in
N-
<M 24-06
Trÿ
O O
O
Reglement
KANTON ST.GALLEN
GEMEINDE WARTAU
H Amt fiir Unìwclt urìd Errer(li{. Karìtotì St.Gâllôrì
l8 50 0 Hydrogeologisches Register
Dorfkorporation Weite
Bericht 1820-802
Beilage I
September 2016
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfass u ng Cholau
lnhaltsverzeichnis
lnhaltsverze¡chn¡s
1
All gemeine Bestimm ungen
1 Geltungsbereich.........
Art. 3
Wegleitung des Bundes .............. Att. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften.......
Art. 5
Überwachung der Grundwasserqualität........
Art. 6 lnformationspflicht
Art.
Att.2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ...
2. 2.1
AllgemeineNutzungsbeschränkungenundSchutzmassnahmen Art.
7 Grundsatz...
Bestimmungen für die Zone 53 Art. Allgemeine Beschränkungen....... Art. Bauten und 4n1a9en...............
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 1 Schmutzwasserleitungen ............ Att. 12 Verkehrsanlagen
Art. 13
Landwirtschaftliche Anlagen....
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Art. 15
Deponien und Ablagerungen......
Art. 16
Bodenbewirtschaftung und Düngung.................. Arl. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel.........
I I
1
2.2
Bestimmungen für die Zone S2
Art. 18
Allgemeine Beschränkungen.......
Art. 19
Bodenbewirtschaftung und Düngung..........
Art. 20
Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel.
2.3 Bestimmungen für die Zone S1
3. 4.
1 1 1 1
2 2 2 2 3 3 3 3
4 4 4 4 5
5 5 5
Alt. 21 Allgemeine Beschränkungen Alt. 22 Zutritt........
6 6
Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Art. 23 Grundsatz
Att.24 Verkehrsanlagen in den Zonen 53 und 52
6 6
Schlussbestimmungen
29 weitere Artikel
Art. 25
Verfügungen ....
Art. 26
Ausnahmebewilligungen .......
Art. 27
Anmerkung im Grundbuch ....
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Strafbestimmungen
Vollzugsbeginn.......... Aufhebung bisherigen Rechts
'Í820-5chutzzonenreglement_Cholau 201 6-09.doc
7 7 7 7 7 7
22.O9.2016
c
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Cholau
lnhaltsverzeichnis
Beilage zum Schutzzonenreglement
l: Beilage 2: Beilage 3: Beilage 4: Beilage
Auszüge aus eidgenössischen Erlassen Auszüge aus kantonalen Erlassen Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter
Fachbegriffe
lS2GSchutszoneneglement_Cholau
201 6-09. doc
2..09.2016
Schutzzonenregl ement für die Grundwasserfassunq Cholau ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Wartau als Reglement:
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. I
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Grundwasserfassung
Cholau
Koordinaten Brunnen: 2'756'709 I 1'219'230
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnah men fest. Das Reglement ist Bestandteil des Schutzzonenplans ,,Grundwasserschutzzone für die Grundwasserfassung Cholau", Ðr. BernasconiAG, Beilage 1 zu Bericht Nr. 1820-802, datiert vom 22. September 2016 (Massstab 1 : 1'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundsti.rcke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wartau sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Zielel
Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die lnhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzúglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin der Wasserfassung im Baubewillig u ngsverfahren schriftlich anzuzeigen. 1
2
vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Zitf . 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a
1820-SchuÞonenreglement_Cholau
201 6-09.doc
22.09.2016
c
Schutzzonenreg lement für die Grundwasserfassunq Cholau
-2-
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität3
Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässersch utzverord nu ng (Anforderun gen an d ie Wasserq ualität unterirdischer Gewässer)5. Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt fi.ir Verbraucherschutz und Veterinärwesen) sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbucho nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 lnformationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nuizniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
2.
Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
Bestimmungen für die Zone 53
Art. I
Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahrs ft¡r das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
3
4 5
6 7
I
vgl. Beilage 1.2: Ar1.47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1.2: Anhang 2Zif|.2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Zil't.221 GSchV
'l 820-Schulzzonen@glement_Cholau
201 6-09.doc
22.09.2016
Sch utzzo ne n req lement fü r d ie Gru n dwasserfass u ng Cholau
-3-
Art. 9 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniens massgebend Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen
Richtlinienlo zu beachten.
Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenll zu treffen
Art. l0 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriftenl 3 entsprechen. Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die politische Gemeinde Wartau sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hi nweisschildern "Wasserschutzgebiet" 14 zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutzzu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.laa Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randborduren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche tiber bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann.14a
I vgl. Beilage 3: Bst. c
0
vgl. Beilage 3: Bst. d vgl. Beilage 3: Bst. e 2 vgl. Beilage 1.1:Art. 22 GSchG; Beilage 1.2: Ar1.32 Abs.2 Bst. iund j, Art.32a und Anhang 4ZÊf.221Abs. 1 Bst. g, h und iGSchV 13 vgl. B-eilage 1.1:Art. 15 GSchG; Beilaoe 3: Bst. f 14 oemä-ss Beilaoe 1.8: Bst. c 14a iq. Beitase sie.t. I 1
I S2GSchulzzonenreglêment_Cholâu
201 6-09.doc
22.09.2016
-4-
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Cholau
Art. l3 Landwirtschaftliche Anlagen Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienls zu erstellen und zu betreiben Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle ftir Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Die politische Gemeinde Wartau sorgt für die Durchführung der Kontrollen.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten frir schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtl6.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Das Errichten und Betreiben von DeponienlT und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern17a ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig.
Feldrandkompostierung ist nicht zulässig Dãs Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig
Art. l6 Bodenbewirtschaftung und Düngung Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinienls und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. ln der Zeit von November bis Februar darf keine Gülle ausgebracht werden.
15 vgl. Beilage 1.1:Art. l5 GSchG; Beilaoe 3: Bst. o
19 vgt. Biitage t.tinrt. 44 Abs. 2 Bst a GSchG
.ii^ ugt. Beilage 1.6: Anhang , Ziff . 1 .1 .1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (SR 814.600) vsl. Beilase l.6a: Anhang 5 Ziff. 1l VTNP
l1o 18 vit. eeinie 1.5: Anhang-2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h
I 820-Schutzzonenreglement_Cholau
20í &09.doc
22.0S.2016
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassu ng Cholau
-5-
Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und
Empfehlungenle sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen.
Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind
d ie bu nd es rechtlich vo rg esch ri ebenen Massna h m en20 zu treffen.
2.2
Bestimmungen für die Zone S2
Art. l8 Allgemeine Beschränkungen ln der Zone 32 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht2l.
Art. l9 Bodenbewirtschaftung und Düngung Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht22 und den ergänzenden Richtlinien23.
Ackerbau ist nicht zulässig
Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht2a. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln ist nicht zulässig
19 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV;
20 21
22 23 24
Beilage 1.7'. furt. 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.4 ZiÍ¡. 1.4 Abs. 2 ChemRRV vgl. Beilage 1.2: Anhang 4Zitl.222 GSchV vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6Zfif .3.3.1 Abs.2 ChemRRV vgl. Beilage 3: Bst. h vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.4 Ziff . 1.4 Abs. I und Anhang 2.5 Zúf . 1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Arl.25 WaV; Beilage 3: Bst. i
'1820-SchuÞonenreglemeñt_Cholau 201 &09. doc
2'09.2016
Schutzzone nregle ment fü r d ie Gru n dwasserfass u ng Cholau
2.3
-6-
Bestimmungen für die Zone Sl
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht2s.
Art. 22 Zutritt
Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke).
Weidgang ist nicht zulässig
3.
Ubergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone 526 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 (Art. 7 ff.) dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vorzunehmen.
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 24 Verkehrsanlagen in den Zonen 33 und 52
Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert Jahresfrist ab lnkrafttreten des Reglements mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
25 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4Zi¡Í.223GSchV;
Beilaqel.5: Anhans2.4Zfif.1.4Abs. 1,Anhang2.5Zif¡.1.1 Abs. 1Bst.f undAnhang2.6Zift.3.3.1 Abs. I Bst.eChemRRV
^ 26 ugl. B-eitage 1.2: Ní.31 Abs. 2 GSchv 1
S2GSchuÞonênreglement_Cholâu 2016-09.doc
22.09.2016
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassu ng Cholau
4.
7
Schlussbestimmungen
Art. 25 Verfügungen
Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig ist27. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 26 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Stelle des Kantons2s kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen2T wenn:
a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen, c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
Art. 27 Anmerkung im Grundbuch
Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz S1, 52 oder 53 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken2e.
Art. 28 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes3o und des Umweltschutzgesetzes3l bestraft.
Art. 29 Vollzugsbeginn
Schutzzonenplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
ln den Grundwasserschutzzonen Cholau werden die Vorschriften des Grundwasserschutzareals Werdenberg Süd, vom Gemeinderat Wartau erlassen am 29. März 1995, durch die Besti mm un gen dieses Schutzzonenreglements ersetzt.
27 val. Beilage 2.1: 4t1.34 GSchVG
28 n-tt. 20 Bst. e derVerordnung über das Grundbuch (sGS 914.13)
29 vol. Beilage 1.1 : Art. 70 f. GSchG 30 uõr. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG 1820-Schutzzonenreglement_Cholau
201 G09. doc
2,@.2016
-8-
Schutzzonenreqlement für die Grundwasserfass ung Cholau
Vom Gemeinderat Wartau erlassen Der Gemeindepräsident:
"r ...2.2.NOl{,.2016..
TND
a
Der Gemeinderatsschreiber:
& r A \) Öffentliche Auflage vom
3 0. Nov. 2016
bis ...... ? 9, Ðel, ?0lo
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am
[lt r¡s. zor
Für das Baudepartement
Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie
IW
1820-Schulzzonenreglement_Cholau
201 è09. doc
22.09.2016
Rechtsgrundlagen
sGS 752.2 · GSchVG · Kanton
sGS 752.21 · GSchVV · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund