Quellwasserfassung MOOS I und II

Grundwasserschutzzonen · Niederbüren

Dokument

Nummer
388
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Niederbüren
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
31.03.2015
In Kraft seit
31.03.2015

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Grundwasserschutzzonen um die | \ Quellfassungen Moos \ / | N | z 1402 it N : s I N { a R > | N {N} / I a)

734'885

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Umgrenzungsplan 1: 1000 13.12.2013] Vorprüfung ABENE 20 NEE en ee = FE RT EEE 810 258025 Ha 625 GEOLOGIEBURO LIENERT & HAERING AG 9015 St.Gallen-Winkeln 8592 Uttwil (TG) 258000 R “ + Schoretshuebstrasse 23 Im Müsli 37 / Postfach 61 Tel: 071 371 17 33 ‚Tel: 461 2282 Fax: 071 371 29 70 Fax: 071461 22 83 E-Mail: [email protected] www.haering-geo.ch E-Mail: [email protected] Pö == et = = En e be. Mae 734'804 734'740 257'949 b . % o 257'945 Vom Gemeinderat Niederbüren erlassen am: _ _-S,März 204 ___..__........ Rn, 734'782 257'930 Der Gemeindepräsident: Der Ratsschreiber: Pe >. et Quellschacht 734'725 2 257'929 2 I MUND; ee a En N rn ) \ Fr 23 S I Pa Q Öffentliche Auflage vom ___ 1% März 2014 bis 2. er / | \ N 257900 + : n\ is + R + SR ZINN r N De N I \ 1] = S2 l | 734'869 \ | 257'883 as / / | \ / 8 / [oJ 5

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: JM 2 __ Be | \ Für das Baudepartement Vs i x nu \ Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie: _/ . ) H- : 794 R I NW \\ / ; v / —>+_N\ N. I LEGENDE PP; FF nr => 734'829 ' ” _. 257'828 f / A // Grundwasserschutzzonen // Ss3 /, / BRETT HER FT TEE SEE ER FERE SSR ER > 4 Praktische Hydrogeologische 257'810 k / y d / / Umgrenzung Umgrenzung 257'800 BE S: . // . 6) E // ’ Zone Si (Fassungsbereich) Tagan 5 . 1] ar ‘ a SE Zone S2 (Engere Schutzzone) ren Tee e Q 796 E np Zone S3 (Weitere Schutzzone) ez en — ee era Br ge 5 797 a i 798 R z a R Gefahrenkataster \ z | z N & 2 = eo ° 734906 | Güllenbehälter San % . 257755 g | Miststock g R: | [ISIS 2117 [@) 4 | Laufhof Schmutzwasserleitung 867 834 866 | g 865 g | \ Dieseltank 257'700 + + + n + | oO o o [=] 2 ® Q 863 S ü S 5 Ra Ra Re N N N IN nn |

Weitere Angaben Quellschacht, Sammelschacht

Reglement

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KANTON ST.GALLEN

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GEMEINDE NIEDERBÜREN

Wasserkorporation N iederbü ren

Afflt fur Umwel, und Energie Kar¡ton $l.Gallen

| 7 6tr I Hydrogeolog isches Reg¡sler

SCHUTZZONENREGLEMENT FUR DIE QUELLFASSUNGEN MOOS

29. Juli2013 lnkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 13. Dezember2013

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Moos

lnhaltsverzeichnis

INHALTSVERZEICHNIS 1.

Art. 1 Att.2

Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Geltungsbereich ......... Grundwasserschutzzonen und deren Ziele. Wegleitung des Bundes............... Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Überwachung der Grundwasserq ualität. lnformationspflicht

2.

Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

7 Grundsatz. 2.1 Bestimmungen für die Zone 53 Art. I Allgemeine Beschränkungen Art. I Bauten und Anlagen ............... Art.

Art. 10

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten..

Art. 11

Schmuta¡vasserleitungen............

Verkehrsanlagen

Art. 13

Landwirtschaftliche Anlagen ...

Art. 14

Geländeveränderungen und Materialentnahmen.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Art. 16

Bodenbewirtschaftung und Düngung ................... Ar1.17 Pflanzenschutzmiüel und Holzschutzmittel Ar1.12

2.2

Bestimmungen für die Zone 52

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

34 weitere Artikel

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

2.3

Bestimmungen für die Zone 51

3.

Besondere Besti mmungen

Art. 21

Allgemeine Beschränkungen......

Art. 22

Zutritt........

Art. 23 Überflur-Güllenbehälter in der Zone 53

4.

Ubergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen

Art. 24 Grundsatz

Art. 25

Fristen.....

4.1

Bestimmungen für die Zone 53............

Art. 26

Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten.....

AtI. 27 Verkehrsanlagen

Art. 28 LandwirtschaftlicheAnlagen

4.2

Bestimmungen für die Zone 52

Art. 29 Verkehrsanlagen

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Schutzzonenreglement

Seite 1

fü r d ie Quellfassu ngen Moos

ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar

1991 (Gewässerschutzgesetz, SR814.20; abgekürzt GSchG), Art.29ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestütã auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21 . April 2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Niederbüren als Reglement:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. I

Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Moos Koordinaten der Quellschächte: Fassungen l+

ll:

734727 1257 929

Fassung

lll:

734771 1258034

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und

Schutzmassnahmen fest.

Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans ,,Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Moos", Plan-Nr. 20'13-110/1, Geologiebüro Lienert & Haering AG, datiert vom 29. Juli 2013 I 13. Dezember 2013 (Massstab 1 : 1'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Niederbüren sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.

Aft.2 Grundwasserschutzzonen und deren Zielel Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone 31), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3).

Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die lnhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.

1

2

vgl. Beilage 1.2: Anhang 4Afif. 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Moos

Seite 2

Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin der Wasserfassung im Baubewi ig u n gsverfah ren sch riftl ich anzuzeigen. I I

Die Zone 52 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.

Art. 5 Übenrachung der Grundwasserqualität3

Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässerschutzverordnungs (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer).

Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen) sind unverzüglich zu informieren, wenn:

a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebungaan die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbucho nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 lnformationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.

2

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZ. MASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls beiwesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

3 4 5

6 7

vgl. Beilage 1.2: Arl.47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1.2: Anhang 2Ziff.2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b

Schutzzonenreglem ent für d ie Quel lfassu ngen Moos

2.1

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 53

Art. I

Allgemeine Beschränkungen

Seite 3

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahra für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniene massgebend.

Bei der Venruendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinienlo zu beachten.

Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenllzu treffen.

Art. l0 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.

Art. ll Schmutruasserleitungen Schmutaryasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriften 3 entsprechen. 1

Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Wasserkorporation Niederbüren sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Arl. 12 Verkehrsanlagen Strassen sind mit Hinweisschildern,,Wasserschutzgebiet"l4

zu versehen

Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleitenls. Private Verkehrsflächen für Motorfahzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.

8 ugl. Beilage .2: Anhang 4 Zif¡. 221 GSchV 9 ugl. Beilage 3: Bst. c 1

10 vgl. Beilage 3: Bst. d 11 vgl. Beilage 3: Bst. e 12 vgl. Beilage 1.1: Arl22GSchG; Beilage 1.2: Arl.32Abs.2 Bst. iund j,Arl.32a und Anhang AziÍf.221 Abs. 1 Bst. g, h und iGSchV 13 ugl.Beilage 1.1:Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. f

14 gemäss Beilage 1.8: Bst. c 15 vgl. Beilage 3: Bst. I

SchuZonenreglement für die Quellfassungen Moos

Seite 4

Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der

Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann.

Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann15.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienl6 zu erstellen und zu betreiben.

Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Die Wasserkorporation Niederbüren sorgt für die Durchführung der Kontrollen.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtlT.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Das Errichten und Betreiben von Deponienls und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpernle ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig.

Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richt-

linien2o und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig.

Lanzendüngungen sind untersagt. ln der Zeit von November bis Februar darf keine Gülle ausgebracht werden.

16 vgl. Beilage 1.1:Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. g

17 vgl. Beilage 1 .1 : Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG 18 vgl. Beilage 1.6: Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA 19 vgl. Beilage 1 .6a: Anhang 5 Ziff. 1 I VTNP

20 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Moos

Seite 5

Aú. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel Bei der Venryendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen2l sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Ven¡rendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind

d ie bu ndesrechtl ich vorgesch riebenen Massnah m en22 zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S2

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

ln der Zone 32 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht23.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht24 und den ergänzenden Richtlinien2s. Offene Ackerflächen müssen ab Mitte November mit einer normal entwickelten Winterkultur bewachsen sein oder mit Gründüngung bzw. Zwischenfutter bedeckt sein, welche bis spätestens Anfang September angesät wurden und bis Mitte Februar nicht gepflügt werden. Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (2.8. Gülle) ist nicht gestattet.

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Die Venryendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln ist nicht zulässig Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können und die eingesetzten Wirkstoffe sowie deren Abbauprodukte nicht in die Fassung gelangen können.

2.3

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE SI

Aú. 21 Allgemeine Beschränkungen Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht26.

21 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Bei lage 1.7: Art. 25 WaV; Bei lage 1.8: Bst. e; Bei lage 3: Bst. i

22 ugl. Beilage 1 .5: Anhang 2.4 Ziff . 1 .4 Abs. 2 ChemRRV 23 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4 Zi'Íf .222 GSchV; 24 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.6ZiÍf .3.3.1 Abs.2 ChemRRV 25 ugl. Beilage 3: Bst. h

26 ugt. Beilage 1.2: Anhang 4 Zi'11.223 GSchV; Bei lage1.5: Anhang2.4Ziff.1.4Abs.

1,Anhang2.5ZifÍ.1.lAbs. 1Bst.f undAnhang2.6Ziff.3.3.1 Abs. l Bst.eChemRRV

Schutzzonenreglement für d ie Quellfassu ngen Moos

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Seite 6

Arl.22 Zutritt Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Art. 23 Uberflur-Güllenbehälter in der Zone 33

Der Überflur-Güllenbehälter bei der Assek. Nr. 503 ist gemäss Verfügung vom 2. Juli 2010 alle zehn Jahre auf die Dichtheit zu prüfen.

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4

UBERGANGSBESTIMMUNGEN FUR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Arl.24 Grundsatz Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S27 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 (Att.7 ff.) dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentl ichen Anderu ngen vorzu neh men.

Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 25 Fristen

Die Fristen gelten ab lnkrafttreten des Reglements.

4.1

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S3

Art. 26 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (2.B. Tankanlagen) sind innert Jahresfrist den bundesrechtlichen Vorschriften2s anzupassen oder stillzulegen.

27 ugl. Beilage 1.2'. Art.31 Abs. 2 GSchV 28 ugl. Beilage 1.1: Art. 22 GSchG;

Beilage 1 .2: Arl. 31 Abs. 2, Ar1. 32a und Anhang 4 ZiÍf . 221 Abs. 1 Bst. g, h und i GSchV

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Moos

Seite 7

Arl. 27 Verkehrsanlagen Bestehende Strassen sind innert Jahresfrist mit Hinweisschildern ,,Wasserschutzgebiet"2e zu versehen. Die Moosstrasse, Zufahrten und Plätze, auf denen nur unverschmutztes Niederschlagswasser anfällt, sind so zu gestalten, dass dieses über die Schulter (ohne Randabschlüsse und Entwässerung) abfliessen kann. Bestehende Flunuege, wie z.B. der Tannwiesenweg, sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen oder ausserhalb die Zone S.2zu verlegen.

Art. 28 Landwirtschaftliche Anlagen

Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert Jahresfrist und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen. Die Wasserkorporation Niederbüren sorgt für die Durchführung der Kontrollen.

4.2

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S2

Art. 29 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert Jahresfrist mit Hinweisschildern ,,Wasserschutzgebiet"3o zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt und Energie besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.

5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 30 Verfügungen

Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig istst. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. 29 gemäss Beilage 1.8: Bst. c 30 gemäss Beilage 1.8: Bst. c

31 ugl. Beilage 2.1: Ar1.34 GSchVG

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Schutzzonenreglement für d ie Quellfassu ngen Moos

Seite 8

Art. 3l Ausnahmebewilligungen

Die zuständige Stelle des Kantons32 kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen3l, wenn: I

a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen, c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.

Art. 32 Anmerkung im Grundbuch

Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 51, 52 oder 53 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken3s.

Art. 33 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes3a und des Umweltschutzgesetzes3s bestraft.

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Umgrenzungsplan ,,Quellgebiet Moos" mit zugehörigem Schutzzonenreglement, vom Gemeinderat Niederbüren erlassen am 3. Oktober 1995, wird aufgehoben.

Art. 35 Vollzugsbeginn

Umgrenzungsplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

32 ugl. Beilage 2.2: Arl.2 GSchW (Amt für Umwelt und Energie) 33 Rrt. 108 Abs. 1 Bst. h der Einführungsverordnung vom 14. Dezember 1945 zum Schweizerischen ZivilgeseEbuch (sGS 911.11) 34 ugl. Beilage 1 .1: Art. 70 f. GSchG 35 ugl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG

Schutz.en"nreglement für die Quellfassungen Moos

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Seite 9

Vom Gemeinderat Niederbüren erlassen am .......:.5..1dã1l..20tl

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Der Ratsschreiber:

Der Gemeindepräsident:

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Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt u nd

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2015

Sch utzzonenreglement für die Quel lfassu ngen Moos, Gemeinde N iederbüren vom Gemeinderat erlassen am 3. Oktober 1995

öffentliche Auflage vom 4. März bis 2. April 1996 vom Baudepartement genehmigt am 1. Mai 2002

Stand der Umsetzung der Besonderen Bestimmungen und der Übergangsbestimmungen Art. Nr. im

Art. Nr. im

Reglement

Reglement

1995

2073

Gegenstand

Ausgeführte Arbeiten / Aktueller Stand

20t3

Wasserqualität

Besprechung beim AFU: Kann weggelassen werden

22

Markus Oberholzer / Roger Heinz;

AFU SG

Düngebelastbarkeit und Zustand Besprechung beim AFU: Kann weggelassen werden des Bodens

23

Markus Oberholzer / Roger Heinz;

26.O3.2073

AFU SG

26.O3.20L3

Grundeieentümer Grundeieentümer Gemeinde Niederbüren

2t.os.20L3

Betriebe

24 25 26

Datum der Überprüfung

Auskunftsstelle

25 28

27

27

28

29

29

27,29

Tankanlaeen

Güllensruben Verkehrsanlagen in der Zone 53

Keine Anlaeen vorhanden

Es wurden keine Dichtiekeitsprüfuneen

Es wurden keine Sanierungen

durchseführt

durchgeführt lSanieruns in Planunsì Verkehrsanlagen in der Tone 52 Es wurden keine Sanierungen durchgeführt lSanieruns in Planunsì Fahrverbot

GEOLOGIEBÜNO TI¡IrI¡RT & HAERING AG

Gemeinde Niederbüren

29.07 .2OL3

27.O5.20t3 29.O4.20t3 29.04.2073

/ L3.L2.2OL3