Baulinienplan Ziegelhüttenbach
Sondernutzungsplan · Lichtensteig
Dokument
- Nummer
- 2017-6461
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Lichtensteig
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 28.07.2017
- In Kraft seit
- 28.07.2017
Karte
7 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton St.Gallen
Baudepartement
Baudepartemenl, Amt fÙr Râumenlwìcklung und Geoinfomåt¡on. Lämmlisbrunnsnslrasse 54, 9001 sl.Gallen
A-Post Gemeinderat Lichtensteig Hauptgasse 12 Postfach 161 9620 Lichtensteig
28. Juli 2017
Geschäft Nr. 17-3624 Gemeinde Lichtensteig: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
Ganzen Text zeigen
.
BaulinienplanZiegelhüttenbach
Der Ziegelhüttenbach verläuft heute in zwei Leitungen in der Uttenwilerstrasse bis zur pazelle 715. Auf der Parzelle 715 vereinigt sich der Ziegelhüttenbach mit dem von Süden zufliessenden ebenfalls eingedolten Meienbergbach. Die beiden Bäche queren in einem Durchlassbauwerk die Loretostrasse. Der eingedolte Ziegelhüttenbach soll ab der Eindolung bei der Uttenwilerstrasse bis zur Parzelle 488 geöffnet werden. Der Raum für die Reãlisierung des Bachöffnungsprojekts wird mit dem vorliegenden Baulinienplan gesichert. Eine formelle Festlegung des Gewässerraums ist auf Grund fehlender kantonalgesetzlicher Bestimmungenbisãnhin nicht möglich. Eine materielle Festlegung des erforderlichen Gewässerraums für Fliessgewässer nach Art.41a GSchV, im Sinn der Raumsicherung für die formelle Festlegung des Gewässerraums, kann jedoch basierend auf dem vorliegenden Baulinienplan erfolgen. Hierzu ist anzufügen, dass zum Vollzug des neuen planungs- und Baugesetzes (PBG), welches am 1. Oktober 2017 in Rechtskraft treten wird, hiñsichtlich der Gewässerräume noch offene Fragen bestehen.
Die prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes Über die Verwaltungsrechtspflege isGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. I Abs. 'l in Verbindung mit Anhang 6 der
17-3624 t 540752_120145 540752 120145
1t2
Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif fur die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoi nformation
I
't
tùÁ)
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie Rechtsabteilung (inkl. 1 Planerlass) Amt ftir Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. 1 Planerlass) Amt fi.jr Wasser und Energie (inkl. I Planerlass)
17-3A24 I 540152 120145
2t2
Rechtsgrundlagen
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund