Zonenplan Holzrüti - Genehmigung

Zonenplan · Häggenschwil

Dokument

Nummer
1999-0314
Art
Zonenplan
Gemeinde
Häggenschwil
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
05.01.1999
In Kraft seit
05.01.1999

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Text

Baudepartement

Lämmlisbmnnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9312 Häggenschwil

5, Januar 1999

VII 3 Häggenschwil: Ortsplanungsrevision; Genehmigung von Nachträgen zu Zonenplan und Schutzverordnung

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -

Zonenplan Blumenau I Zonenplan Blumenau II Zonenplan Holzrüti Zonenplan Beckenstein II Ergänzung der Schutzverordnung vom 14. 6.1994

Die Erlasse beinhalten Anpassungen aufgrund der Verfügungen vom 14. Juni 1994 und 7. Juli 1995 i.S. Gesamtrevision der Ortsplanungsinstrumente Ihrer Gemeinde. Die eingereichten Er­ lasse sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. Gleichzeitig ist noch über die Zonierung im Gebiet Beckenstein zu entscheiden. a) Mit Beschluss vom 19. Oktober 1993 (Nr. 1626) wies die Regierung das Grundstück Nr. 563 der Landwirtschaftszone zu. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Zonierung der angren­ zenden, dem übrigen Gemeindegebiet zugeschiedenen Flächen zu überprüfen. Mit Entscheid vom 12. Januar 1998 (Nr. 33) trat die Regierung auf ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des genannten Beschlusses nicht ein. / b) Die Prüfung ergibt, dass die Zonierung der Parzelle Nr. 563 (Landwirtschaftszone) entspre­ chend den vorgenannten rechtskräftigen Entscheiden formell noch zu genehmigen ist. Hin­ sichtlich der angrenzenden Flächen haben Sie eine Ueberprüfung vorgenommen, indes sinn­ gemäss derzeit auf eine Aenderung der Zonierung verzichtet. Die Belassung der fraglichen Fläche im übrigen Gemeindegebiet kann in Würdigung der gesamten Umstände und in Be­ rücksichtigung Ihres Ermessensspielraums nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG genehmigt werden. Die entsprechende Fläche verbleibt ausserhalb der Bauzone. Ob - und allenfalls in welchem Umfang und mit welcher Abgrenzung - eine spätere Einzonung möglich sein wird, ist im gegebenen Zeitpunkt in Berücksichtigung der dannzumaligen Sach- und Rechtslage zu ent­ scheiden.

Häggenschwil.doc