Zonenplan Holzrüti - Genehmigung
Zonenplan · Häggenschwil
Dokument
- Nummer
- 1999-0314
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Häggenschwil
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 05.01.1999
- In Kraft seit
- 05.01.1999
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Text
Baudepartement
Lämmlisbmnnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9312 Häggenschwil
5, Januar 1999
VII 3 Häggenschwil: Ortsplanungsrevision; Genehmigung von Nachträgen zu Zonenplan und Schutzverordnung
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -
Zonenplan Blumenau I Zonenplan Blumenau II Zonenplan Holzrüti Zonenplan Beckenstein II Ergänzung der Schutzverordnung vom 14. 6.1994
Die Erlasse beinhalten Anpassungen aufgrund der Verfügungen vom 14. Juni 1994 und 7. Juli 1995 i.S. Gesamtrevision der Ortsplanungsinstrumente Ihrer Gemeinde. Die eingereichten Er lasse sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. Gleichzeitig ist noch über die Zonierung im Gebiet Beckenstein zu entscheiden. a) Mit Beschluss vom 19. Oktober 1993 (Nr. 1626) wies die Regierung das Grundstück Nr. 563 der Landwirtschaftszone zu. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Zonierung der angren zenden, dem übrigen Gemeindegebiet zugeschiedenen Flächen zu überprüfen. Mit Entscheid vom 12. Januar 1998 (Nr. 33) trat die Regierung auf ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des genannten Beschlusses nicht ein. / b) Die Prüfung ergibt, dass die Zonierung der Parzelle Nr. 563 (Landwirtschaftszone) entspre chend den vorgenannten rechtskräftigen Entscheiden formell noch zu genehmigen ist. Hin sichtlich der angrenzenden Flächen haben Sie eine Ueberprüfung vorgenommen, indes sinn gemäss derzeit auf eine Aenderung der Zonierung verzichtet. Die Belassung der fraglichen Fläche im übrigen Gemeindegebiet kann in Würdigung der gesamten Umstände und in Be rücksichtigung Ihres Ermessensspielraums nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG genehmigt werden. Die entsprechende Fläche verbleibt ausserhalb der Bauzone. Ob - und allenfalls in welchem Umfang und mit welcher Abgrenzung - eine spätere Einzonung möglich sein wird, ist im gegebenen Zeitpunkt in Berücksichtigung der dannzumaligen Sach- und Rechtslage zu ent scheiden.
Häggenschwil.doc
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund