Schutzverordnung - Genehmigung

Schutzverordnung · Niederbüren

Dokument

Nummer
2007-8530
Art
Schutzverordnung
Gemeinde
Niederbüren
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
22.04.2003
Genehmigt
17.09.2007
Publiziert
01.05.2003
In Kraft seit
17.09.2007

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Text

&

Baudepartement

^

des Kantons St.Gallen

17. September 2007

________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9246 Niederbüren

Gemeinde Niederbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Schutzverordnung Niederbüren

Die Schutzverordnung der Gemeinde Niederbüren umfasst den Schutzplan 1: 5000 mit den Schutzvorschriften sowie das zugehörige Inventar. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass rechtund zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Es ist aber noch Folgendes zu bemerken: Kulturobjekte Insgesamt sind 40 Kulturobjekte erfasst und beurteilt worden. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind die 17 geschützten Objekte ein unverzichtbarer Rest des baulich-kulturellen Erbes von Niederbüren. Auf deren Erhaltung ist ein besonderes Augenmerk zu legen. Weil sich die Über­ prüfung im Wesentlichen auf das ursprüngliche Inventar beschränkte, kann zudem nicht aus­ geschlossen werden, dass weitere Objekte, welche früher übersehen wurden oder dem Zeit­ geist entsprechend noch nicht besonders aufgefallen sind, heute ebenfalls als schutzwürdig eingestuft werden müssen (s. auch Art. 98 BauG). Archäologische Objekte Bei Grabfeldern oder Burgstellen ist - solange sie nicht vollständig ausgegraben sind - deren Umfang oft nicht bekannt. Archäologische Objekte gelten in ihrer Gesamtheit als schützwürdig. So gehören beispielsweise bei Burgstellen auch die im Umfeld gelegenen Gräben, Wälle oder Hohlwege zum geschützten Ensemble. Aus archäologischer Sicht würden eine detaillierte Ab­ klärungen des Schutzumfanges und eine flächige Darstellung im Schutzplan oder wenigstens im Inventarplan begrüsst (s. Beilage der Kantonsarchäölogie). Beim archäologischen Schutzobjekt ASO 1 handelt es sich entgegen der Darstellung Im Inventar nicht um eine keltische, sondern um eine frühmittelalterliche Grabstätte (Datierung: 7. Jahrhundert nach Christi Geburt).

07-2939 / 93381_44115

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1300.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Archäologische Objekte

Kopie BD-RA, ARE-OP, ARE-NLS

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