Teilzonenplan Horb Parz. Nr. 1084 - Genehmigung

Zonenplan · Wildhaus-Alt St. Johann

Dokument

Nummer
2002-5713
Art
Zonenplan
Gemeinde
Wildhaus-Alt St. Johann
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
16.05.2001
Genehmigt
03.09.2002
Publiziert
30.05.2001
In Kraft seit
03.09.2002

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Text

Baudepartement des Kantons St.Gallen

a

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8

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

xJvV

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

3. Sept. 2002

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Gemeinderat 9656 Alt St. Johann

VII 58 Alt St. Johann: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Teilzonenplan Horb Parz. Nr. 1‘084

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiteaßtv. des Planungsamtes:

Beilagen: > Genehmigter Erlass > Einzahlungsschein Kopie: > Kantonsforstamt (2) > Rechtsabteilung > Planungsamt

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