Teilzonenplan Teilgebiet Wildhaus - Genehmigung
Zonenplan · Wildhaus-Alt St. Johann
Dokument
- Nummer
- 2011-5710
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Wildhaus-Alt St. Johann
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 14.08.2007
- Genehmigt
- 27.07.2011
- Publiziert
- 02.10.2007
- In Kraft seit
- 27.07.2011
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Text
00
Kanton St. Gallen Baudepartement
Baudepanement.M'4füt Raumet1twldllungundGeolntormauoo, UmmBsbfunnenstm se5',0001 SLG-alen
Einschreiben GemeinderatWildhaus-AltSt. Johann Postfach 17 Staatsstrasse 9656AltSt. Johann
27. Juli 2011
GemeindeWildhaus-Alt St.Johann: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
,SehrgeehrterHerrGemeindepräsident SehrgeehrteDamen und Herren Gemeinderäte Sieh~ben unsin Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes(sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgenden ErlasszurGenehmigung eingereicht: •
ZonenplanTeilgebietWildhaus
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DervorliegendeZonenplan fürdasTeilgebietWildhaus kann grossmehrheitlich genehmigt werden. Nichtgenehmigtwerden können sämtliche geplanten Neueinzonungen im Gebiet Schwendi sowiedieNeueinzonungen der drei bereits überbauten Parzellen Nrn. 1739, 1740 und 1201 im GebietDee. Bezüglich dieserNichtgenehmigungen istFolgendes in Erwägung zuziehen: Gemäss BDE Nr. 32/2011 vom 5. Juli 2011 wird dervom GemeinderatWildhaus am 14. August2007/ 11 . November2008/26. Mai 2009 erlasseneZonenplan, soweiterdie gänz- . liehe oder teilweise Neueinzonung derGrundstücke Nrn. 1284, 1314, 1679, 1704, 1871 und 1924 aufderSchwendi vorsieht, aufgehoben undzurÜberarbeitung an den Gemeinderatzurückgewiesen. Einerseits sind diese Parzellen ode~Parzellenteile nichtalsweitgehend überbautim Sinn von Art. 15 Bst. a desRaumplanungsgesetzes(SR700; abgekürztRPG) zu betrachten . Andererseits sind diegeplanten Einzonungen im Gebiet· Schwendi äusserstperipherge!egen und derBedarffürdiese Einzonungen kann nicht · ausgewiesenwerden. Die gänzliche oderteilweiseNeueinzonung deroben aufgeführten Grundstückekann folglich nichtgenehmigtwerden. Nichtgenehmigtwerden könnenzudem diegeplantenZonenplanänderungen im Bereich derbeiden Parzellen Nrn. 1294 und 1295. Diese beiden Parzellen liegen ebenfalls im GebietSchwendi. Konkretwarvorgesehen , dieParzelle Nr. 1294 und derErschliessungsteil derParzelle Nr. 1295vom übrigen GemeindegebietüG in diezweigeschossigeWohnzoneW2 einzuzonen. Diesebeiden NeueinzonungenwarenzwarnichtGegenstand von Rekursverfahren, doch trifftdie Begründung, wonach sämtliche Neueinzonungen im GebietSchwendi nichtgenehmigtwerden können, auch fürdiese beiden Einzonungen zu. Die Einzonung derParzelleNr. 1294 und die Einzonung des ErschliessungsteilsderPar-
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zelle Nr. 1295 vom übrigen Gemeindegebief üG in die zweigeschossige Wohnzone W2 können demnach nicht genehmigt werden. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 hat das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation AREG die betroffenen Grundeigentümer und den Gemeinderat Wildhaus-Alt St.Johann entsprechend informiert und ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Innert der gesetzten zehntägigen Frist sind beim AREG keine Stellungnahmen eingegangen. Ebenfalls nicht genehmigt werden können die geplanten Einzonungen der drei bereits überbauten Parzellen Nrn. 1739, 1740 und 1201 vom übrigen Gemeindegebiet üG in die Wohnzone WE. Die drei im Gebiet Dee liegenden Parzellen waren zwar nicht Gegenstand von Rekursverfahren. Gegenstand von Rekursverfahen waren aber Nachbarparzellen zu diesen drei Grundstücken. Im Rahmen dieser Rekursverfahren hat sich herausgestellt, dass die Einzonung dieser Nachbargrundstücke nicht möglich ist, weil die betroffenen Parzellen einerseits nicht zum weitgehend überbauten Gebiet nach Art. 15 Bst. a RPG gehören. Andererseits kann auch der Bedarf für diese Einzonungen nicht ausgewiesen werden und die Nachbargrundstücke grenzen an keine Bauzone. Analog dazu gehören auch _die drei bereits überbauten Parzellen Nm. 1739, 1740 und 1201 nicht zum weitgehend überbauten Gebiet. Auch hier kann der Bedarf für die geplante Einzonung nicht ausgewiesen werden und die zur Diskussion stehenden Grundstücke grenzen an keine Bauzonen. Im Weiteren würde man mit der Einzonung der Parzellen Nm. 1739, 1740 und 1201 drei isolierte, bundesrechtswidrige Kleinbauzonen schaffen. Die geplanten Einzonungen der drei Parzellen Nrn. 1739, 1740 und 1201 vom übrigen Gemeindegebiet in die Wohnzone WE können demnach nicht genehmigt werden. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 hat das AREG die betroffenen Grundeigentümer und den Gemeinderat Wildhaus-Alt St.Johann entsprechend informiert und ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Innert der gesetzten zehntägigen Frist sind beim AREG keine Stellungnahmen eingegangen. Bei gewissen Rekursen konnten im Rahmen der Rekursverfahren unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümer, des Gemeinderats Wildhaus-Alt St.Johann und der betroffenen Amtsstellen Einigungslösungen erzielt werden. Die entsprechenden Gebiete wurden im vorliegenden Zonenplan vom Genehmigungsantrag ausgenommen. Es ist vorgesehen, dass der Gemeinderat Wildhaus-Alt St.Johann dem AREG zu gegebener Zeit entsprechende Teilzonenpläne einreichen wird. Ebenfalls vom Genehmigungsantrag des Gemeinderats Wildhaus-Alt St.Johann ausgenommen wurden die geplanten Planänderungen betreffend die Grundstücke Nrn. 431 , 433 und 1791 (Riet) bzw. Nrn. 405 und 1487 (Moosstrasse). In diesem Zusammenhang ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Mit Eingabe vom 26. November 2009 erhob. vertreten durch , bei der Regierung "Aufsichtsbeschwerde" gegen die politische Gemeinde Wildhaus. Im Rahmen des BDEntscheids Nr. 38/2010 vom 7. Juli 2010 wurde der Gemeinderat Wildhaus-Alt St.Johann angehalten, die mit den Teilzonenplänen Riet und Moosstrasse vom 11 . November 2008 vorgenommenen Planänderungen betreffend die Grundstücke Nrn. 431 , 433 und 1791 (Riet) bzw. Nrn. 405 und 1487 (Moosstrasse) nachträglich dem fakultativen Referendum zu unterstellen und für die im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision neu einer Bauzone zuzuweisenden Grundstücke das Waldfeststellungsverfahren nachiuholen. In der Zwischenzeit hat der Gemeinderat Wildhaus-Alt St.Johann für die im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision neu einer Bauzone zuzuweisenden Grundstücke das
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00 Waldfeststellungsverfahren nachgeholtund die beiden Teilzonenpläne Riet und Moosstrassedemfakultativen Referendum unterstellt (26. Januarbis 24. Februar2011 ). Die beiden Teilzonenpläne werden als separateErlasse genehmigtund folglich vom Genehmigungsantragdesvorliegenden Zonenplansausgenommen. MitSchreibenvom 7. April 2006, 13. März2009 und 11 . Mai 2009 wurde derTeilzonenplanWildhausvorgeprüft. DiePrüfungergibt, dassderErlass grossmehrheitlich recht- und zweckmässig istund im SinnederErwägurigengenehmigtwerden kann. InAnwendung vonArt. 31 BauG undArt. 94Abs. 1 des Gesetzes überdieVerwaltungsrechtspflege (sGS 951 .1; abgekürztVRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141 .41) sowiedem Gebührentariffürdie Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS821 .5)verfügtdas
Baudepartement: 1. Derangeführte Erlasswird im Sinne derErwägungen genehmigt. 2. Nichtgenehmigtwerden die geplantenNeueinzonungen im Bereich der Parzellen 1284, 1294, 1295, 1314, 1679, 1704 , 1871 und 1924 im Gebiet Schwendi unddiegeplanten Neueinzonungen im Bereich derParzellen Nrn. 1739, 1740 und 1201 im GebietDee. 3. Nicht genehmigtwerden dieim Zonenplan bezeichneten, vom Genehmigungsantrag ausgenommenen Gebiete. 4. Die Gebühr für dieseVerfügung beträgt Fr. 3'200.-.
DieZonenplanänderung istgemässVertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Genehmigung in digitaler InformationsebeneRaumplanung innert60Tagen nach.der Form (itf) sowieals Planausdruckdem Amtfür Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieseVerfügung kann nachArt. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47Abs. 1 VRPinnertvierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierungerhobenwerden.
Freundliche Grüsse DerLeiterdesAmtesfür Raumentwicklung und Geoinformation:
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U. Strauss
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Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung
TBA KFA ANJF AFU
Verteiler Gemeinderat Wildhaus-Alt St. Johann Postfach 17 Staatsstrasse 9656 Alt St. Johann
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Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund