Änderung Schutzverordnung - Genehmigung
Schutzverordnung · Wildhaus-Alt St. Johann
Dokument
- Nummer
- 2019-5731
- Art
- Schutzverordnung
- Gemeinde
- Wildhaus-Alt St. Johann
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 16.10.2014
- Genehmigt
- 12.12.2019
- Publiziert
- 19.11.2014
- In Kraft seit
- 12.12.2019
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Text
Kanton St.Gallen
Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudeparlemenl, AmtfùrRaumentw¡cklung und Gæinformalion, 54, 9001 St.Gallen
Lãmml¡sbrunnenstrasse
A-Post
Gemeinderat Wildhaus-Alt St. Johann Staatsstrasse
12. Dezember 2019
Postfach 17
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9656 Alt St. Johann
Geschäft Nr. 19-7160 Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS B, 134; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
¡ Teilzonenplan Klanghaus . Gestaltungsplan Klanghaus . Änderung Schutzverordnung Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:
Ausgangslage Als lmpuls für Kultur und Wirtschaft in der Region Toggenburg beabsichtigt der Kanton St. Gallen im Gebiet Seegütli, in unmittelbarer Nähe des Schwendisees, ein Klanghaus zu erstellen. Das Gebäude bleibt im Besitze des Kantons. Dieser stellt es dem Verein Klangwelt Toggenburg zur Verfügung, welcher beauftragt ist, mit Forschung und Kursen die traditionelle Volksmusik und Naturklangkultur zu fördern. Damit das Vorhaben am Standort eines alten Hotels realisiert werden kann, sind Anpassungen am Zonenplan, an der Schutzverordnung sowie an der strassenmässigen Erschliessung erforderlich. Das Projekt für das Klanghaus wurde auf Basis eines Projektwettbewerbs und in enger Zusammenarbeit mit dem kantonalen Hochbauamt erarbeitet. Die rechtliche Umsetzung und die Sicherung der Projektqualität erfolgen im Rahmen eines Gestaltungsplans.
Erwägungen Für das Klanghaus wird die heutige Kurzone einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe)zugeteilt, weitere bereits eingezonte Flächen der Zone Oe werden zusammengefasst. Eine kleine Fläche der Zone Oe wird für Parkplätze ins Schwendimatt-Quartier
19 7160 / 681434 140085
1t3
verlegt, im Gegenzug werden die öffentlichen Autoabstellplätze auf der Parzelle 21A aufgehoben. Das übrige Gemeindegebiet (UeG) nördlich der Vorderen Schwendistrasse wird der Landwirtschaftszone zugeteilt. lnsgesamt wird die Bauzone im Gebiet SeegüetliSchwendi nicht vergrössert. Der Standort Seegüetli liegt innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1613, "Speer-Churfirsten-Alvier" und im unmittelbaren Nahbereich eines Flachmoors von nationaler Bedeutung, gemäss der kommunalen Schutzverordnung auch in einem Geotopschutzgebiet. Durch die Aufhebung bzw. Verlegung von Parkplätzen, die sorgfältige Setzung des Neubaus und die Gestaltung der Umgebungsflächen wird das Naturschutzgebiet am Schwendisee aufgewertet. Die Schutzverordnung ist - soweit notwendig - an die veränderte Situation angepasst worden. Der Teilzonenplan Klanghaus, der Gestaltungsplan Klanghaus sowie die Anderung der Schutzverordnung wurden vom Gemeinderat am 16. Oktober 2014 erlassen und in der Zeit vom 19. November bis am 18. Dezember 2014 öffentlich aufgelegt. Vom 4. Februar bis am 15. Mäz 2015 wurde für den Teilzonenplan das fakultative Referendum durchgeführt.
Am 26. November 2018 hat der St.Galler Kantonsrat die Vorlage für den Bau des Klanghauses gutgeheissen, der notwendige Kredit wurde von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern am 30. Juni 2019 gesprochen. Die Enruägungen aus der Vorprüfung sind in die Unterlagen eingeflossen. Somit ergibt die Prüfung, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. Die Genehmigung des Teilstrassenplans vom 12. November 2019 liegt dieser Verfügung bei.
Verfügung ln Anwendung von Arl. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41 , ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverurøaltung (sGS 821.5)verfügt das Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1'650.--. 3. Die Gesamtgebühr für sämtliche Verfügungen beträgt Fr.2'290.-. Aufteilung der Gebühr: Teilzonen- und Gestaltungsplan, Anpassung Schutzverordnung (1 9-71 60) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Fr. 1'650.-Teilstrassenplan (1 5-3336)
Tiefbauamt
Amt für Wasser und Energie Amt für Natur, Jagd und Fischerei
t9-7160 / 681434 140085
Fr. 340.Fr. 150.Fr. 150.--.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der
lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (lTF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
rlfv
Ralph Etter
Beilagen - Genehmigte Erlasse - Rechnung inkl. Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan vom 12. November 2019
Kopie
- Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlasse) - Tiefbauamt - Rechtsdienst - Hochbauamt, Thomas Bürkle - Amt für Natur, Jagd und Fischerei, Jan Schick - Amt für Wasser und Energie, Jürg Marthy
19-7160 / 681434_140085
Rechtsgrundlagen
sGS 275.12 · VKG · Kanton
sGS 277.1 · KEG · Kanton
sGS 671.1 · NSV · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton