Überbauungsplan Churerstrasse Parz. Nr. 816/830

Sondernutzungsplan · Buchs (SG)

Dokument

Nummer
2010-3160
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Buchs (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
12.07.2010
Genehmigt
24.09.2010
Publiziert
21.07.2010
In Kraft seit
24.09.2010

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

24. September 2010

(2 ^ /|

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

•

Gemeinderat Buchs St.Gallerstrasse 2 9471 Buchs SG 1

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Gemeinde Buchs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Churerstrasse Parz. Nr. 816 | 830

Der Überbauungsplan Churerstrasse umfasst die beiden Parzellen Nrn. 816 und 830 (Fläche: 2550 m2). Die Parzelle Nr. 816 ist derzeit mit den Gebäuden Assek.-Nr. 1113, 1114 und 1742 überbaut, auf der Parzelle Nr. 830 steht das Gebäude Assek.-Nr. 1115 (Altbauten). Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Buchs liegen die beiden Parzellen Nrn. 816 und 830 in der viergeschossigen Wohnzone W4. Ebenfalls in der viergeschossigen Wohnzone W4 lie­ gen die umliegenden Parzellen im Norden, Süden und Westen des Überbauungsplangebiets. Im Osten wird das Überbauungsplangebiet durch die Churerstrasse begrenzt. Die Parzellen auf der gegenüberliegenden Seite der Churerstrasse liegen alle in der zweigeschossigen WohnGewerbezone WG2. Die Firma , möchte an der Churerstrasse in der Gemeinde Buchs ein Mehrfamilienhaus erstellen. Die Gemeinde hat der Bauherrschaft empfohlen, beide Grundstücke für eine Bebauung zu verwenden, um später eine Baulücke zu vermeiden. Die bestehenden Altbauten auf den beiden Parzellen Nrn. 816 und 830 sollen somit abgebrochen und durch ein Mehrfamilienhaus ersetzt werden. Das geplante Mehrfamilienhaus verfügt über vier Vollgeschosse und ein Attikageschoss. Das Bauvorhaben weicht in verschiedenen Punk­ ten von der Regelbauweise ab und lässt sich daher nur auf der Basis eines Sondernutzungs­ planes realisieren. Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 wurde der Erlass vorgeprüft. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde bezüglich Lärmschutz Folgendes festgehalten: Nach Art. 31 Abs. 1 der LärmschutzVerordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) dürfen bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können: a. durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten

10-5622 / 208404_66811

Seite des Gebäudes, oder b. durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm ab­ schirmen. Im Weiteren führten wir damals aus, dass dieser Bestimmung in Art. 8 der besonderen Vor­ schriften zu wenig Rechnung getragen werde. Nicht nur im bezeichneten Bereich (18.0 m) sei • die vorerwähnte Bestimmung einzuhalten, sondern nebst der ganzen strassenseitigen Fassade sei auch die nordwestliche Fassade betroffen. Die gewählte Markierung, die sich über eine Länge von 18 m erstrecke, sei daher auf den ganzen betroffenen Bereich auszudehnen. Diese Anpassung wurde durch die Gemeinde Buchs nicht vorgenommen. In der Folge wurde das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation AREG von der Gemeinde Buchs gebeten, die not­ wendigen Änderungen bezüglich des Lärmschutzes nachträglich direkt auf den Plänen vorzu­ nehmen. Sowohl die Grundeigentümerin als auch die Bauherrschaft seien damit einverstanden.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie Becbtsabteilupg. Amt für Umwelt und Energie Tiefbauamt

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Plan mit besonderen Vorschriften

Buchs SG

(BR3OOI3)

M 1:500

Überbauungsplan Churerstrasse Parz. Nr. 8161830

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Vom Gemeinderat erlassen am 12. Juli 2010 Der Gemeindepräsident

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Öffentliche Auflage vom 21. Juli bis 19. August 2010 Vom Baudepartement des Kantons S t Gallen genehmigt am

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M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes fü r Raumentwicklung und Geoinformation

S t r it t m a t t e r P a rtn e r A G | V a d ia n s tr a s s e 37 | 9 0 0 1 S t G a lle n

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Strittmatter

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1020

Art. 8 Besondere Vorschriften

Festlegungen

i.

Lärmschutzmassnahmen

1 im bezeichneten Bereich sind m it entsprechenden Grundrissen oder Fassaden­

Fassade

materialisierungen die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist für die ganze Länge der strassenseitigen Fassade

Allgemeines

der Nachweis zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes zu erbringen.

BVo Art. 1

Geltungsbereich

1 Der Überbauungsplan besteht aus der Karte im Massstab 1:500, den besonderen

Geltungsbereich

A rti

Zutrittsverbotslinie

Art. 3 Verkehrsfläche

Art. 3 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften

sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind bezüglich

oberirdische Autoabstellplätze Bewohner / Besucher

Art. 4 dem architektonischen Ausdruck und der Umgebungsgestaltung für die Projektie­

fü r Kinder. 2 Im Bereich fü r befestigte Spielflächen darfein Hartbelag verwendet werden.

Baubereich

Art. 5

rung und Beurteilung weg leite nd. Der Planungsbericht ist erläuternd. 3 Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das übrige Recht.

3 Die Spielflächen sind gegenüber dem Verkehr zu sichern und abzugrenzen. 4 Die Spielflächen sind minimal m it qualitativ hochwertigen Spielgeräten zu möblie­

Rampen- und Staubereich

Art. 6 Vorschriften und den Beilageplänen zur Bebauung vom 26. März 2010 des Architek­

turbüros Garnier Carnier Loher Architekten GmbH sowie den Beilageplänen zur Um­

IV.

Umgebung

Art. 9 Allgemeine Umgebungs­

flächen

gebung vom 26. März 2010 des Planungsbüros für Garten und Landschaft Nik Alge. 1 Die allgemeinen Umgebungsflächen dienen der Begrünung und als Spielflächen

ren.

Lärmschutzmassnahmen Fassade

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Art. 2 Zweck

Art. 8 allgemeine Umgebungsfläche

Art. 9 befestigte Spielfläche

Art. 9 strassenbegleitende Begrünung

Art.io

II.

Erschliessung

Kehrichtsammelstelle

Art. 12

8 weitere Artikel

Art. 3 Fährverkehr

Der Überbauungsplan sichert und regelt: a) die interne Erschliessung des Planungsgebiets, b)

die besondere Überbauung des Baubereichs,

c)

die Grundsätze der Umgebungsgestaltung.

1 Entlang der Zutrittsverbotslinie dürfen keine Zu- und Wegfahrten auf die Churer­ strasse erfolgen. 2 Bei der Zu- und Wegfahrt auf die Churerstrasse sind die Sichtfelder nach VSS Norm SN 640 273 zu garantieren. 3 Die interne Verkehrsfläche dient der internen Erschliessung der Liegenschaft. Sie

Hinweise

ist m it Hartbelag auszuführen.

abzubrechende Bauten

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Art. 4 Autoabstellplätze

1 Autoabstellplätze fü r Bewohner sind in der Sammelgarage sowie in den bezeich­ neten oberirdischen Bereichen zu erstellen.

Sichtfelder nach VSS 640273

2 Die erforderlichen Autoabstellplätze fü r Besucher sind in den dafür bezeichneten

Zu- und Wegfahrt

Bereichen zu reservieren und zu bezeichnen. 3 ln der Sammelgarage sowie im Bereich fü r Besucherabstellplätze ist je ein Behin­ dertenabstellplatz zu erstellen und zu bezeichnen.

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III.

Bebauung

Art. 5 Baubereich

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1 Der Baubereich wird durch Markierungslinien gebildet. Diese dürfen nach innen maximal um 1.00 m unterschritten werden. 2 Für die Überbauung kann der Gemeinderat eine Mehrausnützung von maximal 15 % der zonengemässen Grundausnützung gewähren, wenn eine gute architektoni­ sche Gestaltung erreicht werden kann. 3 Das Untergeschoss darf maximal 1.50 m aus dem Boden ragen.

Art. 6 Rampen- und Staubereich

1 Die Zufahrtsrampe zur Sammelgarage sowie die nötige Ausweichstelle sind aus­ schliesslich im bezeichneten Bereich zu erstellen. 2 Mauern sind nur zulässig wenn sie der Sicherheit dienen.

Art. 7 Gestaltung

1 M it der Baueingabe ist dem Gemeinderat ein Gestaltungskonzept m it Angaben über Material- und Farbwahl der Fassaden einzureichen. 2 Sofern das Flachdach nicht als Terrasse oder für technische Dachaufbauten ge­ nutzt wird, ist es extensiv zu begrünen.

Art. 10 Strassenbegleitende

Im Bereich der Autoabstellplätze entlang der Churerstrasse ist eine Baumreihe m it

Begrünung

hochstämmigen Bäumen, m it einem minimalen Kronenansatz von 3.50 m, in regel­ mässigen Abständen zu pflanzen. Die bezeichnete Anzahl und Lage sind wegleitend.

V.

Ver- und Entsorgung

Art. 77 Energie

Die Baute ist mindestens für die Dämmung im Minergie-Standard auszuführen.

Art. 72 Kehrichtsammelstelle

1 Am bezeichneten Standort ist ein Bereitstellungsplatz fü r Unterflurcontainer zu erstellen. 2 Die Dimensionierung ist vor Baubeginn m it der Baubehörde festzulegen.