TSP Pirweg (Wendehammer) - Genehmigung

Gemeindestrassen- und Fuss-, Wander- und Radwegplan · Grabs

Dokument

Nummer
RG30.21.001
Art
Gemeindestrassen- und Fuss-, Wander- und Radwegplan
Gemeinde
Grabs
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
17.05.2021
Genehmigt
17.09.2021
Publiziert
26.05.2021
In Kraft seit
17.09.2021

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement Tiefbauamt Rechtsdienst

Baudepartement, Tiefbauamt, Rechtsdienst, LammItsbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Sarina Koller Juristische Mitarbeiterin

A-Post Gemeinderat Grabs Sporgasse 7 9472 Grabs

Tiefbauamt Rechtsdienst Lämmlisbrunnenstrasse 54 9001 St.Gallen T 058 229 47 68 [email protected] www.tiefbau.sg.ch KoS

St.Gallen, 17. September 2021

Genehmigung Teilstrassenplan Gemeinde

Grabs

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Gesuch Nr. (Kanton)

21-6164

Teilstrassenplan

"Pirweg (Neubau / Ergänzung Wendehammer)"

/

RG30.21.001

Gemeindestrasse dritter Klasse

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 13 Abs. 2 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) den oben genannten Teilstrassenplan zur Genehmigung eingereicht. In Anwendung von Art. 13 Abs. 2 StrG in Verbindung mit Anhang BD.A.23 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) verfügt das Baudepartement: 1. Der Teilstrassenplan "Pirweg (Neubau / Ergänzung Wendehammer)" (Gemeindestrasse dritter Klasse) wird genehmigt. 2. Die beiliegende Forstrechtliche Zustimmung des Kantonsforstamtes vom 10. September 2021 mit Auflagen bildet integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. Die Politische Gemeinde Grabs ist für die Eröffnung an die Gesuchstellerin und an die Waldeigentümer besorgt. 3. Die beiliegende Fischereirechtliche Bewilligung vom 13. September 2021 bildet integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. 4. Das Bauvorhaben befindet sich im Gewässerschutzbereich Au. Demzufolge sind bei den Bauarbeiten die vom Amt für Umwelt (AFU) und vom Amt für Wasser und Energie (AWE) des Kantons St.Gallen herausgegebenen Merkblätter

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- AFU002, Umweltschutz auf Baustellen, — AFU173, Bauten und Anlagen in Grundwassergebieten, zu beachten. Das Bauvorhaben ist unter Berücksichtigung der Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter» (VSA, 2019) mit dem Entwässerungskonzept (GEP) der Gemeinde abzustimmen.

5. Die Abteilung Naturgefahren des Amtes für Wasser und Energie weist darauf hin, dass die Ergebnisse aus der Naturgefahrenanalyse des Kantons St.Gallen normalerweise nur für die Siedlungsgebiete vorliegen. Ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters kann eventuell der Ereigniskataster oder die Erfahrungen der Gemeinde zu Rate gezogen werden. Gefahrenkarte inkl. Abklärungsperimeter oder Ereigniskataster können unter www.geoportal.ch eingesehen werden. Der Bauherr / Eigentümer soll sich anhand der vorliegenden Informationen eigene Risikoüberlegungen machen. Eventuell zu treffende Massnahmen sind zwingend Sache der Bauherrschaft bzw. des Eigentümers. 6. Die beiliegende Wasserbaurechtliche Bewilligung vom 25. August 2021 bildet integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. 7. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Vermessungsaufsicht, ersucht die Gemeinde, den zuständigen Nachführungsgeometer zu beauftragen, baldmöglichst die Nachführung des Gemeindestrassenplanes in der amtlichen Vermessung vorzunehmen und ihm zum entsprechenden Zeitpunkt den Bauabschluss mitzuteilen. 8. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Ortsplanung, weist darauf hin, dass das Vorhaben sich im Perimeter der Schutzverordnung Berggebiet, Teilgebiet Gamserrugg vom 7.10.2002 befindet. Die Vorschriften sind auch bei den Bauarbeiten zu beachten. 9. Als Vollzugsbeginn gilt das Genehmigungsdatum.

Gebühren In Anwendung von Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1) sowie von Nr. 26.06.01 des Gebührentarifs über die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die Genehmigungsgebühr auf Fr. 640.— (bestehend aus: Fr. 340.- für Genehmigung Teilstrassenplan, Fr. 150.- für die Fischereirechtliche Bewilligung, Fr. 150.- für die Wasserbaurechtliche Bewilligung) festgesetzt.

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Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Art. 59bis VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Freundliche Grüsse FÜR DAS BAUDEPARTEMENT Leiter Rechtsdienst Tiefbauamt:

lic.iur. Daniel Anthenien

Beilagen: — Teilstrassenplan "Pirweg (Neubau/Ergänzung Wendehammer)" (Gemeindestrasse dritter Klasse), Situation 1:4000/1:200, vom 26.07.2021 , 2-fach — Merkblatt AF0002 — Merkblatt AFU173 Forstrechtliche Zustimmung des Kantonsforstamtes vom 10. September 2021 — Fischereirechtliche Bewilligung vom 13. September 2021 Wasserbaurechtliche Bewilligung vom 25. August 2021

Kopie an: — Volkswirtschaftsdepartement Kantonsforstamt . Amt für Natur, Jagd und Fischerei — Amt für Wasser und Energie — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Ortsplanung

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