Sondernutzungsplan Farbbach, Festlegung Gewässerraum

Sondernutzungsplan · Buchs (SG)

Dokument

Nummer
2022-3160
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Buchs (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
31.05.2021
Genehmigt
01.02.2022
Publiziert
15.06.2021
In Kraft seit
01.03.2022

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Bau- und Umweltdepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St. Gallen

A-Post Stadtrat Buchs St. Gallerstrasse 2 9470 Buchs SG

1. Februar 2022

Ausgang via AFU-RU-RD mit 21-10595

Geschäft Nr. 21-10482 Gemeinde Buchs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns nach Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

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Ganzen Text zeigen

Sondernutzungsplan Farbbach, Festlegung Gewässerraum nach Art. 36a GschG, Baulinien

Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:

1 AusgangslageNorhaben

Im Rahmen eines Bauvorhabens auf der Parzelle Nr. 3232 an der St.Gallerstrasse in Buchs ist eine Umlegung der eingedolten Ableitung vom Werdenbergersee in den Farbbach notwendig. Entsprechend dem Wasserbauvorhaben wird der Gewässerraum mittels Sondernutzungsplan festgelegt.

Der Stadtrat hat den Sondernutzungsplan am 31. Mai 2021 erlassen und vom 15. Juni 2021 bis zum 14. Juli 2021 öffentlich aufgelegt. Es sind vier Einsprachen eingegangen, welche alle vom Stadtrat am 18. Oktober 2021 abgewiesen wurden.

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2 Erwägungen

Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 19. Oktober 2020 sind in die vorliegenden Unterlagen mehrheitlich eingeflossen. Die Gewässerraumfestlegung erfolgt im Rahmen des Revitalisierungsprojekts Farbbach und korrespondiert entsprechend mit den vorgesehenen baulichen Massnahmen am Gerinne. Die Breite des vorgesehenen Gewässerraums erfüllt die wasserbaulichen Vorgaben; d.h. sowohl die schadlose Ableitung des Dimensionierungshochwassers als auch die Zugänglichkeit zum Gerinne zwecks Unterhalt und/oder Intervention sind gegeben. Die entsprechenden Nachweise werden im Planungsbericht sowie im technischen Bericht zum Bauprojekt erbracht. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.

2.1 Änderung des ÖREB-Datensatzes / Vollzugsbeginn

Gemäss Art. 40 der Geoinformationsverordnung (sGS 760.11; abgekürzt GeolV) bestimmt die zuständige Fachstelle nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren den Vollzugsbeginn für eigentümerverbindliche Eigentumsbeschränkungen. Zuständige Stelle ist beim vorliegenden Erlass die Gemeinde. Sie legt den Vollzugsbeginn fest und prüft vorab, ob die Geodaten durch die Genehmigung oder durch Rechtsmittelentscheide noch anzupassen sind. Nötigenfalls beauftragt sie die Nachführungsstelle, diese Änderungen im Datensatz der projektierten Daten vorzunehmen und den Datensatz im Geoportal nachzuführen. Sind die Daten korrekt aufgeschaltet, bestimmt die Gemeinde das Datum der Invollzugsetzung nach Art. 40 GeolV und beauftragt die Nachführungsstelle, die rechtskräftigen Daten innert fünf Arbeitstagen der katasterverantwortlichen Stelle, dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG), abzugeben. Die Gemeinde meldet dem AREG das Invollzugsetzungsdatum.

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3 Verfügung

In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 950.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Gesamtentscheid der politischen Gemeinde kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter

Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Ortsplanung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Vermessung — Amt für Natur, Jagd und Fischerei — Amt für Wasser und Energie

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