Planungszone Heerewis

Planungszone · Stein am Rhein

Dokument

Art
Planungszone
Gemeinde
Stein am Rhein
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Gde. GR
Beschlossen
21.06.2024
In Kraft seit
21.06.2024

Karte

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Rubrik: Bau, Raum, Verkehr und Energie Unterrubrik: Öffentliche Planauflage Publikationsdatum: KABSH 21.06.2024 Öffentlich einsehbar bis: 21.06.2029 Meldungsnummer: BA-SH10-0000000030 Publizierende Stelle Einwohnergemeinde Stein am Rhein - Hochbau, Mühlenstrasse 4, 8260 Stein am Rhein

Öffentliche Planauflage – Planungszone Gebiet Heerewis, Stein am Rhein Titel der Planauflage Planungszone Gebiet Heerewis Projektbeschreibung Gestützt auf Art. 25 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 wird folgende Verfügung öffentlich aufgelegt: Planungszone Gebiet «Heerewis» Geltungsbereich: Parzellen GB-Nrn. 279, 280, 1238, 2516, 2517, 2518, 2519 und 2520. Wirkung: Keine Errichtung von neuen Bauten und Anlagen. Kein Abbruch von Bauten und Anlagen. Keine Rodung von Gehölzen. Die Unterlagen mit den entsprechenden Vorschriften liegen für 20 Tage vom 21.6.2024 bis 10.7.2024 öffentlich auf und können auf der Bauverwaltung während den folgenden Öffnungszeiten eingesehen werden: Montag – Mittwoch von 08.30 bis 11.30 Uhr, 13.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 08.30 bis 11.30 Uhr, 13.30 bis 18.00 Uhr und Freitag von 08.30 bis 15.00 Uhr Rechtsmittel / Einsichtnahme Gegen diese Verfügung kann innert der Auflagefrist Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen (vgl. Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971; VRG). Dem Rekurs kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn die Rekursinstanz diese gewährt (Art. 15 Abs. 4 BauG). Kontaktstelle Einwohnergemeinde Stein am Rhein - Hochbau Mühlenstrasse 4 8260 Stein am Rhein Frist 20 Tage