Schaffhausen (Hemmental); div. GB-Nr

Abgrenzung Wald und Bauzone · Schaffhausen

Dokument

Art
Abgrenzung Wald und Bauzone
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Kt. KFA
Beschlossen
21.09.2018
In Kraft seit
21.09.2018

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Kanton Schaffhausen Kantonsforstamt Beckenstube 11 CH-8200 Sch;:lffhausen . www.sh.ch

Telefon 052 632 73 51 Fax 052 632 78 87 [email protected]

Schaffhausen, 21. September 2018

Gesuchsteller:

Stadtrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen

· Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung für das Quartier Hemmental

Grundlagen:

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Situationspläne 1 : 1'000 der Stadt Schaffhausen vom 12. Februar 2018 (Datum und Ausgabe): Plan Nr. 217i63

0

Übersicht

Plan Nr. 217263

1

Chalberwisli/ Setzihaalde

Plan Nr. 217263

2

Herbschtel/Stääglihalde/ Gärtliraa

1.

Plan Nr. 217263

3

Hattehof/ Wisegasshaalde

Plan Nr. 217263

4

Chäpfli/ Schindergass

Plan Nr. 217263

5

Rütilihaalde

Plan Nr. 217263

6

Im Tobel/ Äckerli

Plan Nr. 217263

7

Ober Soobuck

Plan Nr. 217263

8

Langwishaalde

In der Stadt Schaffhausen wurde mit Ausnahme des Quartiers Hemmental das Wald­ feststellungsverfahren im Jahr· 2001 durchgeführt und die Waldgrenzen bereits in Kraft gesetzt. Im Quartier Hemmental gibt es keine juristisch festgelegten Waldgrenzen. Es bestehen Waldabstandslinien, welche vor Inkraftsetzung des Waldgesetzes auf Basis des Art. 12 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kan-. ton Schaffhausen (BauG, SHR 700.100) erlassen wurden und zur Hilfestellung der Be­ baubarkeit der Bauzonen dienen.

2.

· Die bestehenden Waldabstandslinien, welche in Plänen am 28. Juli 1992 bzw. vom 16. Mai 1995 (Änderung Ausschnitt "W") vom Regierungsrat genehmigt wurden, ·Sind ge­ mäss Rechtsdienst des Kantons (Schreiben vom 4. April 2007) bis in die heutige Zeit noch gültig.

3.

Zwecks Herstellung von Rechtssicherheit sowie einer Planungsgrundlage für die anste­ hende Zonenplanrevision hat der Stadtrat Schaffhausen beschlossen, im Quartier . Hemmental im Bereich de� Bauzonen ein Waldfeststellungsverfahren durchzuführen. Gleichzeitig sollen die alten Waldabstandslinien vom 28. Juli 1992 bzw. 16. Mai 1995 aufgehoben werden.

4.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 hat der Stadtrat die Pläne "Festlegung Wald­ grenzen" (Aufnahmen vom 19. Juli 2017 bis 12. September 2017) sowie die Aufhe­ bung der Waldabstandslinien vom 28. Juli 1992 bzw. 16. Mai 1995 genehmigt und zur öffentlichen Auflage verabschiedet.

5.

Das Waldfeststellunggesuch . wurde aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 12. De­ zember 2017 mit Datum vom 9. April 2018 dem Kantonsforstamt eingereicht.

6.

Das Gesuch umfasst die Grundstücke auf den unter Grundlagen erwähnten Situations­ plänen 1: 1'000 des Quartiers Hemmental mit Eintrag der Waldgrenzen im Bereich der Bauzone. Die Pläne wurden durch das Ingenieurbüro "Naturkonzept AG " ausgearbei­ tet.

7.

Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­ lurigsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV).

11. 1.

Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt Nummer 10 vom 9. März 2018 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen während 30 Tagen vom 12. März bis 10. April 2018 öffentlich aufgelegt. Die Unterlagen betreffend die Aufhebung der Wald­ abstandslinien wurdeh gleichzeitig öffentlich aufgelegt Die betroffenen Grundeigentü2

nier wurden durch die Stadt mit Brief schriftlich über die Auflage informiert. Zudem wurde kUrz vor der Planauflage am 5. März 2018 von Grün Schaffhausen eine Informa­ tionsveranstaltung in Hemmental durchgeführt. 2.

Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­ feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departe­ ment Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen.

3.

In der Auflagefrist sind 5 Einwendungen eingegangen: •

Eigentümer der Parzelle . GB Schaffhausen (Hemmental) Nr. 5234, betreffend GB Schaffhausen (Hemmen­ tal) Nr. 5235, (Schreiben vom 15. März 2018)

•

Eigentümer der Parzelle GB Schaffhausen (Hemmental) Nr. 5235, betreffend GB Schaffhausen (Hemmen­ tal) Nr. 5235, (Schreiben vom 15. März 2018)

•

Eigentümer der Parzellen GB Schaffhausen (Hemmental) Nr. 5015 und 5016, betreffend GB Schaffhausen (Hemmental); (Schreiben vom 19. März 2018).

•

Eigentümer der Parzellen GB Schaffhausen (Hemmental) Nr. 5017, 3036 und 3037, betreffend GB Schaffhausen (Hemmental) Nr. 5017, 3036 und 3037, (Schreiben vom 8. März 2018).

•

Eigentümer der Parzelle GB Schaffhausen· (Hemmental) Nr. 5028, betreffend GB Schaffhausen (Hemmental) Nr. 5028, (Schreiben vom 2. April 2018)

4.

Die Zustellung des Waldfeststellungsentscheides wurde von niemandem verlangt.

5.

Zur Klärung des Sachverhalts lud die Stadt Schaffhausen (Andre Moritz, Grün Schaff­ hausen, Abteilung Wald) die Einwendenden auf den 15. Mai 2018 zu einem Augen­ schein mit Einigungsverhandlung vor Ort ein. Anwesend waren ebenfalls die Abteilung ·1

Stadtplanung, vertreten durch Frau Tanja Geuggis, der Rechtsdienst des Baureferates, vertreten durch Frau Marisa Mastronardi sowie das Kantonsforstamt, vertreten durch Bruno Schmid. Die Protokolle wurden durch Frau Tanja Geuggis, Stadtplanung ver•

1

3

fasst. Alle Einwendenden bemängelten einerseits die Lage der neuen Waldgrenze und andererseits die Aufhebung der Waldabstandslinien. 6.

Einwendung

Die Einwender wünschen,

dass auf dem Grundstück Schaffhausen (Hemmental) Nr. 5235 der Wald nicht wie im geplanten Umfang auszuscheiden sei. Die umstrittene Bestockung auf GB Schaffhau­ sen (Hemmental) Nr. 5235 wird von B. Schmid als Grenzfall eingestuft. Dies aufgrund des Alters der Bestockung sowie aufgrund der Breite des verbleibenden Streifens und auch aufgrund des bisher getätigten Unterhalts (periodische Rückschnitte). Dem An­ trag, den schmalen Gehölzstreifen auf Bestockung GB Nr. 5235 nicht als Wald, son­ dern weiterhin als übrige bestockte Fläche (nicht Wald) zu klassifizieren, wird in Ab­ sprache mit den Verantwortlichen der Stadt Schaffhausen entsprochen. Die genaue Abgrenzung zum Wald im Norden des Gehölzstreifens muss analog zur Darstellung bei Punkt 6) der Einwendung von

noch definiert werden. haben aufgrund dieses Entscheides ihre Einwendung

mit separaten Schreiben vom 29.. Mai 2018 zurückgezogen. 7.

Einwendung

beantragt, dass bei seinen Grundstücken GB Schaff­

hausen (Hemmental) Nrn. 5015 und 5016 die Waldabstandslinien wieder auf die Grundstückgrenzen zurückgesetzt werden. B. Schmid stellt fest, dass die Waldgrenze im fraglichen Bereich von der Stadt Schaffhausen korrekt aufgenommen wurde. Dem Antrag von

kann aufgrund der vorhandenen Bestockung (Bäume mit einem

Alter von über 60 Jahren) nicht nachgekommen werden. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 verzichtet

auf den Weiterzug der

Einwendung. Er hätte gar keine Einsprache erhoben, wenn er realisiert hätte, dass die Waldgrenzen nun statisch sind. 8.

Einwendung

:

bittet, die neue Waldgrenze auf die Grund­

stücksgrenze zu verlegen, damit er gewisse Bäume aus Sicherheitsgründen fällen kann. B. Schmid stellt fest, dass die Waldgrenze von der Stadt Schaffhausen korrekt aufgenommen wurde. Dem Antrag von

kann aufgrund der vorhandenen

Bestockung (Bäume mit einem Alter von über 60 Jahren) nicht nachgekommen wer­ den. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall. B. Schmid erläutert weiter, dass im Wald um am Waldrand Bäume im Sinne eines Pflegeeingriffes gefällt werden dürfen, auch wenn es sich um Waldareal handelt. Adrian Leu ist bei der Pflege seines Waldes nicht eingeschränkt.

hat mit Schreiben vom 2. Juli 2018 seine Einwendung zu­

rückgezogen. 4

9.

Einwendung

beantragt, dass die neue Waldgrenze um 10

Meter von seiner Grundstückgrenze zurückzuziehen sei. Die Prüfung vor Ort ergibt, dass die Waldgrenze aufgrund des Alters der Bestockung Uunges Alter < 20 jährig) an­ grenzend an das Grundstück sowie aufgrund des bisher getätigten Unterhalts (periodi­ sche Rückschnitte) um ca. 2 Meter auf die bisherige Waldgrenze (Basis für damalige Waldabstandslinie) zurückgezogen werden kann. 8. Schmid kommt in Absprache mit den Vertretern der Stadt Schaffhausen zum Schluss, dass die Waldgrenze um ca. 2 Meter auf die bisherige Waldgrenze zurückgezogen werden kann. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 zieht

seine Einsprache zurück, sofern wie am Augenschein

festgehalten, die Waldgrenze auf den Verlauf der alten Waldgrenze (1992) zurückge­ zogen wird: 10.

Gemäss Art. 13 KWaG ist die betroffene Gemeinde vor dem Entscheid anzuhören. Der Stadtrat bestätigt mit Beschluss vom 31. Juli 2018 die Pläne zur Waldfeststellung mit den aus den Einigungsverhandlungen hervorgegangenen Änderungen auf den Grund­ stücken GB Nrn. 2039 und 5235 vom 19. Juni 2018.

11. . Mit demselben Beschluss vom 31. Juli 2018 genehmigt der Stadtrat die Aufhebung der Waldabstandslinien in Hemmental und reicht die Aufhebung der Waldabstandslinien dem kantonalen Baudepartement zur Genehmigung ein. 12.

Das kantonale Baudepartement hat mit Beschluss vom 29. August 2018 die vom Stadt­ rat Schaffhausen am 31. Juli 2018 beschlossene Aufhebung sämtlicher Waldabstands­ linien im Quartier Hemmental genehmigt.

111. 1.

In diesem Verfahren gilt es, die Waldgrenzen auf den Grundstücken GB Schaffhausen · (Hemmental) gemäss Plänen Nr. 217263, 1 bis 8 im Bereich der Bauzone festzulegen.

2.

Für alle vom Waldfeststellungsverfahren betroffenen Grundstücke kann eine Waldfest­ stellungsverfügung erlassen werden. Einerseits für diejenigen Grundstücke mit Wald im Bereich von Bauzonen, bei denen weder Einwendungen noch die Zustellung des Wald­ feststellungsentscheides verlangt wurden. Weiter ebenfalls für diejenigen Grundstücke, 5

bei denen Einwendungen eingegangen sind und im Rahmen der Augenscheine Eini­ gungen erzielt werden konnten und die Einwendungen mit schriftlicher Mitteilung zu­ rückgezogen wurden. Es wurden alle Einwendungen schriftlich zurückgezogen. · 3.

Zuständig für diesen Waldfeststellungsentscheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV). Da alle Einwendungen zurückgezogen wurden, wird der Entscheid sofort rechtskräftig.

4.

Die Überprüfung durch das Kantonsforstamt hat gezeigt, dass a. die Waldgrenzen auf den Grundstücken GB Schaffhausen (Hemmental) gemäss Plänen Nr. 217263, 1 bis 8, mit Ausnahme der unter b) erwähnten Grundstücke, gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 korrekt festge­ legt worden sind und die Waldgrenzen aus Sicht des Kantonsforstamtes auf den entsprechenden Situationsplänen korrekt eingezeichnet sind. b. Bei den Grundstücken GB Schaffhausen (Hemmental) Nr. 5235 (Einsprachen und 5028 (Einwendung

sind die

Waldgrenzen nicht korrekt festgelegt worden. Es konnte aber im Rahmen der Au­ genscheine. Einigung erzielt werden. Die Einigung entspricht den Richtlinien des Kantonsforstamtes für die Waldfeststellung vom 6. April 1998. Die Waldgrenzen sind in diesen beiden Bereichen gemäss Augenscheins-Protokollen vom 15: Mai . 2018 von der Stadt angepasst worden. In den Plänen Nr. 217263 I 1 "Chalberwisli Setzihalde" und Nr. 217263 / 4 '"'Chäpfli / Schindergass" mit Ausgabedatum vom 19.06.2018 sind die Anpassungen gemäss Protokoll Einigungsverhandlung, vom 15. Mai 2018 korrekt festgehalten. 5.

Unter diesen Umständen steht einer Festlegung der Waldgrenzen nichts im Wege.

6

IV. Es wird v e r f ü g t: 1.

. Es wird festgestellt, dass das Waldfeststellungsverfahren auf den Grundstücken Schaffhausen - Hemmental korrekt durchgeführt wurde und die Waldgrenzen auf den nachfolgend erwähnten Situationsplänen 1 · : 1'000 korrekt eingezeichnet sind. Die Waldgrenzen legen die Abgrenzung des "Waldes im Sinne der Forstgesetzgebung" fest. Situationspläne 1 : 1'000 der Stadt Schaffhausen: Plan Nr. 217263

1

Chalberwisli/ Setzihaalde Ausgabe 19.06.2018

Plan Nr. 217263

2

Herbschtel/Stääglihalde/ Gärtliraa

2.

Ausgabe 12.02.2018

Plan Nr. 217263

3

Hattehof/ Wisegasshaalde Ausgabe 12.02.2018

Plan Nr. 217263

4

Chäpfli/ Schindergass

Ausgabe 19.06.2018

Plan Nr. 217263

5

Rütilihaalde

Ausgabe 12.02.2018

Plan Nr. 217263

6

Im Tobel/ Äckerli

Ausgabe 12.02.2018

Plan Nr. 217263 .

7

Ober Soobuck

Ausgabe 12.02.2018

Plan Nr. 217263

8

Langwishaalde

Ausgabe 12.02.2018

Beim schmalen Gehölzstreifen auf dem Grundstück GB Schaffhausen (Hemmental) Nr. 5235 (Einsprachen

handelt es sich gröss­

tenteils nicht um Wald. Die Waldgrenze wurde entsprechend der Einigungsverhandlung vom 15. Mai 2018 von der Stadt Schaffhausen angepasst und ist auf dem Plan Nr. 217263 / 4 "Chäpfli/ Schindergass" (Ausgabe 19.06.2018) korrekt eingetragen (Beilage zu dieser Verfügung). 3.

Die heutige Waldgrenze auf dem Grundstück GB Schaffhausen 5028 (Einwendung ist identisch mit der Waldgrenze des Waldabstandslinienplans vom 28. Juli 1992. Die . Waldgrenze wurde entsprechend der Einigungsverhandlung vom 15. · Mai '

2018 von der Stadt Schaffhausen angepasst und ist auf dem Plan Nr. 217263 / 1 "Chalberwisli/ Setzihaalde" (Ausgabe 19.06.2018) korrekt eingetragen (Beilage zu die­ ser Verfügung).

7

4.

Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen und die Nachführung der Waldgrenze in der amtlichen Vermessung zu veranlassen.

5.

Die Staatsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

.6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971. Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entsc.heid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Beilagen: - Plan Nr. 217263/ 1 "Chalberwisli/ Setzihaj:tlde" (Ausgabe 19.06.2018) - Plan Nr. 217263/ 4 "Chäpfli/ Schindergass" (Ausgabe 19.06.2018) Mitteilung an: - Stadtrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen (Einschreiben) - Einwender: (zur Information)

- Rechtsdienst Baudepartement - Stadt Schaffhaussen, Grün Schaffhausen - Stadt Schaffhausen, Bereich Wald- und Landschaft - Stadt Schaffhausen, Stabsteile Stadtplanung - Amt für Geoinformation - Landwirtschaftsamt - Planungs- und Naturschutzamt Kantonsforstamt

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