Schaffhausen; Spitäler Schaffhausen
Abgrenzung Wald und Bauzone · Schaffhausen
Dokument
- Nummer
- 20/332
- Art
- Abgrenzung Wald und Bauzone
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Kantonsforstamt (KFA)
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 13.06.2017
- In Kraft seit
- 13.06.2017
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Text
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 13. Juni 2017
Protokoll-Nr. 20/332
Stadt Schaffhausen, Erneuerung Kantonsspital - Zonenplanänderung Nr. 15 (Teil 1) und Änderung der Bauordnung; Genehmigung I.
Das vom Wald umgebenen Kantonsspital Schaffhausen befindet sich in der Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen. Für die Erschliessung wurden im Zonenplan Verkehrsflächen ausgewiesen, welche das Areal in verschiedene Bereiche unterteilen. Am Standort des Akutspitals, wird langfristig festgehalten. Die Gebäudesubstanz ist sowohl baulich als auch technisch erneuerungsbedürftig. Funktional entspricht der Bestand nicht mehr den Anforderungen der heutigen Zeit. Um den Spitalbetrieb zu optimieren, entschieden sich Spitalleitung und Regierung für einen Neubau des Akutspitals östlich der bestehenden Anlage. Das Vorhaben soll in zwei Etappen realisiert werden. Dies erfordert eine Öffnung der Waldlichtung gegen Osten und bindet die Spitäler an das städtische Quartier Geissberg/Hochstrasse an. Auf diese Weise werden nicht nur Provisorien vermieden, sondern auch die Zufahrt zum Spital verkürzt sowie der arealinterne Verkehr reduziert. Weiter werden die Parkplätze grösstenteils in einem neuen oberirdischen Parkhaus untergebracht, welches nordöstlich der bestehenden Anlage zu stehen kommt. Auch hier ist eine Vergrösserung der Waldlichtung erforderlich. Nach dem Bezug des neuen Akutspitals steht mit der zweiten Etappe ein Rückbau der westlich gelegenen, nicht mehr betriebsnotwendigen Altbauten aus den 1970er-Jahren im Vordergrund (die aus den 1950er-Jahren stammenden Bauten bleiben erhalten).
Neben der Zonenplanänderung, der Änderung der Bauordnung und der Rodungsbewilligung erfordert das Vorhaben eine zweistufige Umweltverträglichkeitsprüfung. Da der Spitalbetrieb während der Bauzeit aufrechterhalten werden soll, können die vorgesehenen Realersatzflächen vor Ort erst in einer zweiten Etappe umgesetzt werden. Um die Realisierbarkeit des Projektes zu gewährleisten, wurden für den Fall, dass die zweite Zonenplanänderung abgelehnt wird, ausserhalb der Spitalumgebung alternative Realersatzflächen sichergestellt. Dies geschieht im Einverständnis mit den Grundeigentümern sowie dem Kantonsforstamt. Betreffend Lärmschutz wird die Ausnahmeregelung gegenüber den restlichen Zonen für Öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen aufgehoben. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
II. Aus vorgenannten Gründen hat der Grosse Stadtrat die zur Erneuerung der Spitäler Schaffhausen, Standort Geissberg, erforderlichen Zonenplanänderungen mit Umweltverträglichkeitsbericht 1. Stufe sowie Bauordnungsänderung am 22. November 2016 beschlossen. Die Zonenplanänderung «Spitäler Schaffhausen» umfasst die Einzonung von 18‘163 m2 Wald zu ZÖBAG, die Auszonung von 1‘804 m2 ZÖBAG zu Wald, die Auszonung von 3‘961 m2 Strassenfläche zu Wald sowie Umzonung von 3‘369 m2 Strassenfläche zu ZÖBAG. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 3. bis 22. Februar 2017. Es sind keine Rekurse eingegangen. Die öffentliche Auflage des Rodungsgesuches erfolgte bereits vom 15. April bis 15. Mai 2016. Es sind ebenfalls keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 22. März 2017 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmigung der Zonenplanänderung sowie der Änderung der Bauordnung. III. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen sowie Änderungen der Bauordnung der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
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2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung sowie die Änderung der Bauordnung rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss des Grossen Stadtrats wurden die Zonenplanänderungen sowie die Bauordnung öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen die Änderung vorgebracht.
3.
Bis zur Genehmigung des neuen kantonalen Richtplans dürfen gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG die rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. Art. 52a Abs. 2 lit. b RPG besagt, dass während der vorgenannten Übergangsfrist Einzonungen nur genehmigt werden dürfen, wenn Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden, in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant. 2
4.
Funktional entspricht der, sowohl baulich als auch technisch erneuerungsbedürftige, Bestand nicht mehr den Anforderungen der heutigen Zeit. Durch die Konzentration von Pflege und Akutspital auf einen Standort kann eine zeitgemässe Erbringung von Spitaldienstleistungen sichergestellt werden. Da es sich hierbei um ein öffentliches Interesse handelt, sind die Vorgaben von Art. 52a Abs. 2 lit. b RPG erfüllt.
5.
Die geplante Erneuerung des Kantonsspitals Schaffhausen betrifft einen Anlagetyp gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; Ziff. 11.4 Anhang UVPV). Im jetzigen Zeitpunkt, in welchem die Zonenplanänderung (samt Rodungsbewilligung) vorgenommen wird, können noch nicht alle Umweltauswirkungen beurteilt werden. Eine abschliessende Prüfung konnte daher im jetzigen Stadium nur für gewisse Umweltbereiche vorgenommen werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt deshalb zweistufig. Die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rahmen des Zonenplanänderungsverfahrens abgewickelt. Die zweite Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt im Baubewilligungsverfahren.
6.
Die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde seitens der Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) mit deren Beurteilung vom 1. Juni 2016 abgeschlossen. Die KofU kam in ihrem Bericht zu folgendem Ergebnis: «Unter der Voraussetzung, dass die im UVB beschriebenen (Anträge) Massnahmen umgesetzt werden, kann das Vorhaben nach Ansicht der Koordinationsstelle für Umweltschutz in den im Umweltverträglichkeitsbericht vom 1. März 2016 abschliessend beurteilten Bereichen als umweltverträglich eingestuft werden. Der von der Gesuchstellerin erstellte Umweltverträglichkeitsbericht 1. Stufe mit Pflichtenheft für die 2. Stufe (Pflichtenheft für UVB 2. Stufe, Ziff. 5.2. i.V.m. Ziff. 5.1 UVB) stellt eine gute Grundlage für die 2. Stufe dar. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen kann dem Pflichtenheft für die 2. Stufe mit den im vorliegenden Bericht formulierten Massnahmen zugestimmt werden.»
7.
Die beiden Rodungsflächen Nr. 4 und 5 grenzen unmittelbar an die Geissbergstrasse und an das östlich der Geissbergstrasse liegende Cilag-Areal. Diese Flächen werden per Rodungsbewilligung komplett aus dem Waldareal entlassen und in die ZÖBAG aufgenommen. Der Baumstreifen unmittelbar angrenzend an die Geissbergstrasse (mit Waldfussweg) ist allerdings von grosser Bedeutung und erhaltenswert. Seine Hauptfunktion liegt in der optischen Abschirmung (Sichtschutz) bzw. Trennung des Spitals vom Industrieareal der Cilag. Es ist erstrebenswert, ei3
nen Grünstreifen bzw. Grüngürtel aus Bäumen und Sträuchern entlang der Geissbergstrasse stehen zu lassen und diesen Streifen in die Umgebungsgestaltung des Spitals mit einzubeziehen. 8.
Die vorgesehenen Rodungsflächen befinden sich im unmittelbaren Umfeld der archäologischen Fundstelle «Schaffhausen-Geissberg». Es handelt sich dabei um einen hallstattzeitlichen Grabhügel mit zwei noch erhaltenen Bestattungen. Der Hügel befand sich im Bereich der heutigen Parkplatzausfahrt an der Ecke Grafenbuckstrasse I J.J. Wepferstrasse (Koordinaten LV95: 2687981/1293019). Im Oktober 1971, im Vorfeld der Arbeiten zum damaligen Neubau des Kantonsspitals, wurde der Grabhügel ausgegraben und untersucht. Laut dem damaligen Grabungsleiter W.U. Guyan war dies der einzige bekannte Grabhügel auf dem Geissberg. Neuere Forschungen haben aber gezeigt, dass solche Grabhügel selten einzeln isoliert auftreten. Es ist daher davon auszugehen, dass im unmittelbaren Umfeld des bereits erforschten Grabhügels noch weitere, heute im Gelände nicht mehr sichtbare Grabhügel oder auch Flachgräber liegen. Aus den oben aufgeführten Gründen ist die Kantonsarchäologie frühzeitig in die Planung mit einzubeziehen. Die Waldrodungen müssen von der Kantonsarchäologie begleitet werden
Auf Grund dieser Erwägungen sowie der erfolgreichen Koordination mit der Rodungsbewilligung und der Umweltverträglichkeitsprüfung 1. Stufe steht einer Genehmigung der Änderungen des Zonenplanes und der Bauordnung nichts im Wege. IV. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n : 1.
Die vom Grossen Stadtrat Schaffhausen am 22. November 2016 beschlossene 15. Zonenplanänderung «Spitäler Schaffhausen», umfassend die Einzonung von 18‘163 m2 Wald zu ZÖBAG, die Auszonung von 1‘804 m2 ZÖBAG zu Wald, die Auszonung von 3‘961 m2 Strassenfläche zu Wald sowie Umzonung von 3‘369 m2 Strassenfläche zu ZÖBAG wird genehmigt.
2.
Die vom Grossen Stadtrat Schaffhausen am 22. November 2016 beschlossene Änderung des Art. 29 BNO (ganze ZÖBAG ES II) wird genehmigt.
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3.
Die durch die Zonenplanänderung und Rodungsbewilligung entstandene neue Abgrenzung zwischen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und dem Waldareal entspricht der neuen juristischen Waldgrenze. Das Planungsreferat der Stadt Schaffhausen wird eingeladen, nach bewilligter Zonenplanänderung und bewilligter Rodung, die neuen Waldgrenzen im Zonenplan einzutragen und die Nachführung in der amtlichen Vermessung zu veranlassen.
4.
Mitteilung an: –
Stadtrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)
–
Baudepartement ([email protected])
–
Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected])
–
Bauinspektorat ([email protected])
–
Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected]; [email protected])
–
Kantonsforstamt ([email protected])
–
Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected])
–
Grundbuchamt ([email protected])
–
Amt für Geoinformation ([email protected]; [email protected])
–
Amt für Grundstückschätzung ([email protected])
–
Koordinationsstelle für Umweltschutz ([email protected])
DER STAATSSCHREIBER: Dr. Stefan Bilger
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