Quartierplan im Taal
Sondernutzungsplan · Bargen (SH)
Dokument
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Bargen (SH)
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. BD
- Beschlossen
- 28.04.2015
- In Kraft seit
- 28.04.2015
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BAG_002_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen Baudepartement
Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46. [email protected]
Bargen, Quartierplan «Im Taal»; Genehmigung
Schaffhausen, 28. April 2015
Verfügung 1. Die Gemeindeversammlung Bargen hat ain 28. November 2014 eine Zonenplanänderung, um fassend die Überlagerung der beiden Parzellen GB Nr. 102 und 426 mit einer Quartierplan pflicht, beschlossen (genehmigt mit RRB vom 27. Januar 2015). Die Gemeinde Bargen be zweckt mit der Quartierplanpflicht eine geordnete Überbauung sowie eine zweckmässige Er schliessung. Der Gemeinderat Bargen hat auf Grund des Vorgenannten am 29. Januar 2015 den Quartierplan «Im Taal», umfassend die Bauvorschriften, den Plan 1 (Erschliessung) und den Plan 2 (Bebauung und Baulinien), beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 6. Februar bis 26. Februar 2015. Die Benachrichtigung von betroffenen Grundeigentümern mit tels eingeschriebenen Briefs erübrigte sich, da nur die Bauherrschaft betroffen war. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Protokollauszug vom 24, März 2015 ersucht der Ge meinderat Bargen um Genehmigung des Quartierplanes «Im Taal» durch das Baudeparte ment. 11. 1.
Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bau gesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im
Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrau ten kantonalen Amtsstellen befasst. 2.
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Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Im Taal» rechtmässig zustande ge kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öf fentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden folgende Ergänzungen zum Quartierplan vorgebracht:
3.
Ziffer 5.8 der Bauvorschriften des Quartierplanes «Im Taal» verlangt, dass die Bauten mindestens im Minergiestandard zu erstellen sind. Diese Bestimmung wird indessen im Satz 2 von Ziffer 5.8 dahingehend relativiert, dass nicht sämtliche Anforderungen für Minergie erfüllt sein müssen. Eine solche Gesetzgebung macht keinen Sinn. Sie lässt Tür und Tor für eine willkürliche Anwendung des Minergiestandards offen. Der zweite Satz in Ziffer 5.8 kann deshalb in dieser allgemeinen Form nicht genehmigt werden. Entweder ist er wegzulassen oder zu spezifizieren.
II1. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.
Der vom Gemeinderat Bargen am 29. Januar 2015 beschlossene Quartierplan «Im Taal», umfassend die Bauvorschriften, den Plan 1 (Erschliessung) und den Plan 2 (Bebauung und Baulinien), wird genehmigt.
2.
Von der Genehmigung ausgenommen ist der zweite Satz von Ziffer 5.8 der Bauvor schriften des Quartierplanes «Im Taal».
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regie rungsrat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssa chen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Be gründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfälli ge Beweismittel sind beizulegen. 2
4.
Mitteilung an - Gemeinderat, 8233 Bargen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen· - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Amt für Geoinformation - Tiefbauamt - Denkmalpflege - Stadtplanung
I Lärm
- Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung
Dr. Reto Dubach, Regierungsrat
Quartierplan «Im Taal» (4-fach)
3
Bauvorschriften
KANTON SCHAFFHAUSEN GEMEINDE BARGEN
Quartierplan „Im Taal" Bauvorschriften Genehm igungsexem plar Vom Gemeinderat beschlossen am 29. Januar 2015 Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschreiberin:
... MCM..V.. Monika Manser
Öffentliche Auflage vom 06. Februar bis 26. Februar 2015
Vom Baudepartement des Kantons S
Im Sinne der Verfügung vom ... JJ}.
ffhausen genehmigt
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:.? -� ............................ .
-2-
Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) sowie Art. 25 der Bauordnung 1993 (BauO) erlässt der Gemeinderat den Quartierplan „Im Taal".
A.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Zweck Der Quartierplan bezweckt eine der ortsspezifischen Lage und den Bedürfnissen der Ge meinde Bargen angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Ener gienutzung.
2.
Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: • Bauvorschriften • Plan 1: Situation 1:500 Erschliessung • Plan 2: Situation 1:500 Bebauung und Baulinien
3.
Geltungsbereich Quartierplan
3.1
Der Quartierplan gilt für das in den Plänen 1 und 2 umgrenzte Gebiet.
3.2
Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten dieje nigen der jeweils gültigen Bauordnung der Gemeinde Bargen.
B.
Parzellierung, Etappierung und Erschliessung
4.
Parzellierung und Etappierung
4.1
Das Quartierplangebiet kann mit dem Einverständnis der Gemeinde durch die Grundeigen tümer neu parzelliert werden, falls dadurch keine unüberbaubare Parzellen ohne besondere Zweckbestimmung entstehen. Kommt dabei keine Einigung zu Stande, ordnet der Gemein derat eine Landumlegung nach Massgabe von Art. 19 BauG an.
4.2
Der ungefähre Verlauf der Bachparzelle ist im Plan 2 eingetragen. Nach der Ausführung des Projektes „Revitalisierung Mülitalbach" ist die definitive Parzellierung festzulegen und durch die Gemeinde umzusetzen.
4.3
Das Quartierplangebiet ist in einer Etappe zu erschliessen.
5.
Erschliessung Werkleitungserschliessung
5.1
Das Quartierplangebiet ist teilweise erschlossen.
5.2
Die grundsätzliche Linienführung der Werkleitungen der Feinerschliessung richtet sich nach Plan 1. Im Rahmen des detaillierten Ausführungsprojekts sind davon geringfügige Abwei chungen zulässig. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen. Grundeigentümer haben Standorte für Hydranten, Kandelaber und Strassentafeln auf ihrem Grundstück ohne Entschädigung zu dulden.
-35.3
Das verschmutzte Abwasser ist in die bestehende Abwasserleitung innerhalb der Parzelle einzuleiten. Das Meteorwasser ist in den Mülitalbach einzuleiten. Die Wasserleitung ist an die neu durch die Gemeinde zu erstellende Wasserleitung inner halb der Parzelle anzuschliessen.
Verkehrserschliessung und Parkierung 5.4
Die Zu- und Wegfahrt der Haupterschliessung des Quartierplanareals hat innerhalb dem in Plan 1 bezeichneten Bereich zu erfolgen. Die Zufahrt für oberirdische Besucherparkplätze darf über die Parzelle GB Nr. 386 erfolgen. Eine entsprechende Dienstbarkeit ist im Grundbuch eingetragen. Die Notzufahrten für Feuerwehr und Sanität haben über die Parzelle GB Nr. 386 zu erfolgen und sind dauernd dafür frei zu halten.
5.5
Zu- und Wegfahrten von der Hengstackerstrasse sind nicht erlaubt.
5.6
Grundlage zur Berechnung der Pflichtparklätze bildet die Bauordnung der Gemeinde Bar gen. Die Parkflächen der Bewohner des Quartierplangebietes sind in einer Tiefgarage anzuord nen. Besucherparkplätze können oberirdisch angeordnet werden.
5.7
Sämtliche Fusswege und Aufenthaltsplätze auf den privaten Grundstücken sind als nicht versiegelte Flächen (Verbundsteine, Rasengittersteine, etc.) auszuführen.
Energieversorgung 5.8
Die Bauten sind mindestens im Minergie-Standard oder gleichwertig zu erstellen. Dabei müssen jedoch nicht sämtliche Anforderungen für den Minergie-Standard erfüllt werden. Mit der Baueingabe ist ein entsprechender Nachweis einzureichen.
Abfallentsorgung 5.9
Zur Abfallentsorgung der Nutzer des Quartierplangebietes ist eine zentrale Abfallsammel stelle vorzusehen. Diese Fläche ist durch bauliche Massnahmen optisch abzuschirmen.
C.
Bebauung und Gestaltung
6.
Bebauung Gebäudetypologie, Stellung der Bauten
6.1
Für Hauptbauten sind freistehende Mehrfamilienhäuser zulässig. Hauptbauten haben im Wesentlichen einen rechteckigen Grundriss und ein Satteldach mit einem längsseitigen First aufzuweisen. Die Dachseiten haben mit Ausnahme von Dachaufbauten und dergleichen die gleiche Dachneigung aufzuweisen. Vor- und Rücksprünge in der Fassade sowie Anbauten sind zulässig.
6.2
Die Firstrichtung in Bezug auf den Gebäudegrundriss von Hauptbauten ist in Plan 2 festge legt.
Baubereiche und Baulinien
-4-
6.3
Hauptbauten sind nur innerhalb den in Plan 2 festgelegten Baubereichen für Hauptbauten zulässig. Die Brandschutzbestimmungen sind in jedem Fall einzuhalten. Pro Baubereich ist in Plan 2 die maximal zulässige Firsthöhe definiert.
6.4
Die Tiefgarage und oberirdische Parkplätze sind nur innerhalb dem in Plan 2 festgelegten Baubereich für Tiefgaragen und oberirdische Parkplätze zulässig. Bauten innerhalb dieses Baubereichs dürfen maximal 1.50 m über das gewachsene Terrain hinausragen. Ausge nommen davon sind nicht allseitig geschlossene Bauten wie z.B. Carports. Die Anordnung solcher Bauten ist jedoch nur unmittelbar angrenzend an die Parzelle GB Nr. 386 zulässig. Für Bauten und Anlagen welche die ordentlichen Grenzabstände gegenüber der äusseren Parzellengrenzen (Quartierplanperimeter) unterschreiten, sind gleichwohl Dienstbarkeiten für Näherbaurechte im Grundbuch einzutragen.
6.5
Ausserhalb der in Plan 2 festgelegten Baubereichen sind nur An- und Kleinbauten wie Gar tenhäuschen, Abfallsammelstellen etc. erlaubt.
6.6
Innerhalb der im Plan 2 definierten Gewässerabstandslinien dürfen nur Fusswege, Brücken oder Massnahmen für den Hochwasserschutz erstellt werden.
Massvorsch riften 6.7
7.
Für sämtliche Bauten innerhalb des Quartierplanperimeters gelten folgende Masse (Ände rungen gegenüber der Regelbauweise): Min. Grenzabstand
3.50 m
Max. Vollgeschosszahl
3
Gestaltung Bauten, Dächer, Aussenräume
7.1
Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien, sowie die Dach-, Umgebungs- und Terraingestaltung.
7.2
Gebäude und Umgebung haben sich soweit möglich dem natürlichen Terrainverlauf anzu passen. Allfällige Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst gering zu halten und, soweit möglich, sinnvoll zu verteilen.
7.3
Materialien und Farbgebung von Fassaden und Dach dürfen nicht glänzen. Dem Baureferat sind Muster zur Genehmigung vorzulegen.
7.4
Für die Bepflanzung sind einheimische, vorzugsweise standortgerechte Arten zu verwen den.
Naturgefahren 7.5
Bauten und Anlagen sind so zu konzipieren, dass sich die in der Gefahrenkarte ausgewie sene Gefährdung durch Rutschung in den umliegenden Gebieten nicht erhöht. (Ausschnitt der Gefahrenkarte im Anhang)
7.6
Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass der Gefährdung durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und baulichen Massnahmen Rechnung getragen wird. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der übrigen Bauten resp. Bauteile und Anlagen obliegen der Bauherrschaft.
-5-
D.
Lastenbereinigung
8.
Lastenbereinigung
8.1
Grundlage für die Lastenbereinigung ist der Plan 1 „Erschliessung". Aufgrund der generellen Leitungsführungen sind die Dienstbarkeiten zu Gunsten der Gemeinde (Berechtigten) im Grundbuch einzutragen. Sollten sich bei der Ausführung wesentliche Änderungen ergeben, sind diese mit den Grundeigentümern im Voraus zu besprechen und entsprechend der ge fundenen Lösung im Grundbuch zu bereinigen. Die heute bestehenden Dienstbarkeiten bleiben allesamt in Kraft. Der Grundeigentümer ist berechtigt die privaten Anschlussleitun gen an die öffentlichen Leitungen anzuschliessen. Allfällig notwendige Dienstbarkeiten für die privaten Erschliessungsbauwerke und Werkleitungen oder Unterschreitungen der Grenzabstände gegenüber der äusseren Parzellengrenzen (Quartierplanperimeter) sind mit dem Bauprojekt im Grundbuch eintragen zu lassen.
8.2
Die Organe und Beauftragte der Berechtigten, sind im Rahmen des Rechtes befugt das belastete Grundstück zu betreten und in Anspruch zu nehmen, so insbesondere bei Kon trollen, Reparaturen und dergleichen. Auf dem Grundstück dabei entstehender Schaden ist jeweils zu ersetzen. Bei baulichen Massnahmen ist der Grundeigentümer vor Beginn der Arbeiten zu verständigen. Der Grundeigentümer hat alles zu unterlassen, was Bestand und Benützung der Leitung und der zugehörigen Bestandteile beeinträchtigen könnte.
8.3
In allen Grundstücken innerhalb des Quartierplanperimeters gemäss den Plänen 1 und 2 wird der Quartierplan im Grundbuch angemerkt.
9.
Auflistung Lastenbereinigung (Quartierplanperimeter)
Parzelle 102 426 426 426 102 426
Dienstbarkeit 18.01.1982 18.01.1982 15.06.1998 15.06.1998 neu neu
Baurecht für Kanalisationsleitung Baurecht für Kanalisationsleitung Grenzbaurecht Grenzbaurecht Baurecht für Wasserleitung Baurecht für Wasserleitung
E.
Schlussbestimmungen
10.
Inkrafttreten
zu Gunsten \iOn
Massnahme
Einwohnergemeinde Bargen Einwohnergemeinde Bargen 386 386 Einwohnergemeinde Bargen Einwohnergemeinde Bargen
bleibt bestehen bleibt bestehen bleibt bestehen bleibt bestehen neu einzutragen neu einzutragen
Der Quartierplan „Im Taal" tritt nach der Genehmigung durch das Baudepartement des Kan tons Schaffhausen in Kraft.
GI 5 SH - Webplan
Massstab 1: 1000
06.01.2015 17:44:28
Ausschnitt: 687535/293916 auf 687717/294139
Die dargestellten Daten haben nur informativen Charakter. Aus diesen Daten und deren Darstellung können keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschliesslich die zuständigen Stellen. Für die Benutzung der Daten zu gewerblichen Zwecken und für alle Veröffentlichungen ist eine Bewilligung erforderlich. Auskünfte sind bei der kantonalen GIS-Fachstelle einzuholen. Dieser Plan kann für das Einreichen einer Baubewilligung nicht verwendet
werden.
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