BLP Dorfkern

Sondernutzungsplan · Buch (SH)

Dokument

Nummer
Ue/Hä/3/20
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Buch (SH)
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Kt. RR
Beschlossen
19.01.1988
In Kraft seit
19.01.1988

Karte

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Text

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AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Ue/Hä/3/20

vom

19. Januar 1988

Buch, Baulinienplan Dorfkern; Genehmigung

I.

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/ Die Gemeindeversammlung Buch hat am 27. Juni 1987 einen Baulinienplan für den Dorfkern beschlossen. Der Plan wurde·vom 22. Juni bis 12. August 1987 öffentlich aufgelegt. Einsprachen wurden nicht erhoben. Mit Schreiben vom 8. September 1987 ersucht der Gemeinde­ rat Buch um Genehmigung des Baulinienplanes durch den Regierungsrat. II.

Nach Art. 30 Abs. 6 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen (BauG) vom 9. November 1964 darf der Abstand zwischen Baulinien nicht weniger als 12 m betragen und bei offener. Bauweise beträgt der Mindestabstand der Baulinie zum öffentlichen Grund 5 m. Diese Mindestmasse werden in verschiedenen Bereichen des Dorfkerns unterschritten. Gemäss Art. 57 BauG kann der Regierungsrat aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligen, wenn dadurch eine bessere Lösung für die Allgemeinheit ermöglicht wird und keine wesentlichen Interessen der Nachbarn verletzt werden. Diese Voraussetzungen treffen vorliegend zu. Die Baulinien dienen weniger der Freihaltung von Strassenraum als der Sicherstellung der bestehenden baulichen Gliederung des Dorfkerns. Das Ortsbild

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von Buch ist von regionaler Bedeutung. Die Erhaltung der bestehen­ den Gliederung liegt im öffentlichen Interesse. Die Genehmigung des Baulinienplanes Dorfkern in Anwendung von Art. 57 BauG ist so­ mit gerechtfertigt. III. Auf Antrag des Baudepartementes ·wird b e s c h l o s s e n l. Der von der Gemeindeversammlung Buch am 27. Juni 1987 beschlos­ sene Baulinienplan Dorfkern wird in Anwendung von Art. 57 BauG genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat 8263 Buch - Baudepartement - Rechtsdienst Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der unterzeichneten Baulinienpläne - Tiefbauamt - Meliorations- und Vermessungsamt Grundbuchamt

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