QP Bachtel-Oberwisen-Lätten
Sondernutzungsplan · Löhningen · Aufgehoben am 28.09.2023
Dokument
- Nummer
- U/m/40/24
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Löhningen
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 28.10.1980
- In Kraft seit
- 28.10.1980
- Aufgehoben
- 28.09.2023
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Text
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AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. U/m/ 40/2 4
vom
28. Oktober 1980
Löhningen, Quartier Bachtel-Oben1isen-Litten Baulinienplan und besondere Bauvorschriften; Genehmigung 11
11
,
I.
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Am 14. November 1977/30. Jvni 1980 hat der. Gemeinderat Löhningen für das Baugebiet Bachte1-0benlisen-Lätten besondere Bauvorschriften und einen Baulinienplan beschlossen. Mit Schreiben vom 14.7.1980 ersucht der Gemeinderat um Genehmigung der Bauvorschriften und des Baulinien planes durch den Regierungsrat. 11
II
II.
Das Verfahren ist vom Gemeinderat entsprechend den baugesetzlichen Vor schriften durchgeführt worden. Drei Rekurse gegen Einspracheentscheide des Gemeinderates sind vom Regierungsrat am 8. August 1978, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen worden. Die Rekursentscheide sind in Rechts kraft en-.,achsen. Im übrigen hat die Prüfung durch Planungsamt, Rechtsdienst der Baudirektion, Hochbauamt, Tiefbauamt und Vermessungsamt ergeben: Besondere Bauvorschriften (BV): Art. 3 BV verbietet das regelmässige Par kieren im Plangebiet. In der vorliegenden Form kommt diese Vorschrift einer Verkehrsbeschränkung gleich und wJre in einem entsprechenden Verfah ren zu erlassen. Andernfalls kommt ihr keine Rechtswirkung zu. Die Pflicht zur Duldung der Durchleitungen ergibt sich aus Art. 691 ZGB und muss nicht ausdrücklich wiederholt werden (Art. 4 BV). Die Bedeutung von Art. 6 BV erscheint unklar. Die Gemeinde hat sich bezüg lich der Versorgung mit Trink- und Löschwasser ohnehin an§ 6 ff. der Ver ordnung des Regierungsrates betreffend die Erschliessung von Grundstücken für die Ueberbauung (Erschliessungsverordnung) vom 6. April 1971 _zu halten. Den Art. 3, 4 und 6 BV kommt somit praktisch keine rechtliche Bedeutung zu, sie haben lediglich deklaratorischen Charakter. Trotz diesem Vorbehalt können sie genehmigt werden.
2 Baulinienplan: Vermessungstechnische Mängel sind inzwischen behoben v,orden, so dass die Genehmigung erteilt werden kann. III.
Auf Antrag der Baudirektion wird be s c h J o s s e n 1. Die besonderen Bauvorschriften und der Baulinienplan für das Gebiet 1 11 Bachtel-Oberwisen-Liitten \ beschlosser) vom Gemeinderat Löhningen am 14. November 1977/30. Juni 1980, werden genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat 8224 Löhningen,·unter Beilage von drei unterzeichneten Exemplaren der besonderen Bauvorschriften und drei unterzeichneten Plänen - Baudirektion - Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Exemplars der besonderen Bauvorschriften und eines unterzeichneten Planes - Rechtsdienst Baudirektion Hochbauamt - Tiefbauamt - Vermessungsamt DER STAATSSCHREIBER:
Besondere Vorschriften
Kantonales Planungsamt Schaffhausen
GEMEINDE LÖHNINGEN/SH
O 3. Nov. 1980
1 18. RR.:ß :28,10,80
Besondere Vors ehr i :F·ten zum
Baulinien- und Strassenplan "Bachtel-Oberwiesen-Lätten"
A. RECHTSGRUNDLAGEN Rechtsquellen
Umgrenzung
Art. 1 Die Nutzung des Grundeigentums im Bereich des Plangebietes "Bachtel
Oberv,iesen-Lätten unterliegt dem durch den Bund, den Kanton Schaff hausen und der Gemeinde Löhningen aufgestellten öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ferner gelten die nachfolgenden Bestinunungen, die ge stützt auf Art. 11 und 14 des kantonalen Baugesetzes erlassen wurden. II
Art. 2 Der Baulinien- und Strassenplan "Bachtel-Oberwiesen-Lätten" umfasst
die Bauzone mit folgenden Grundstücken: GB-Nr. 1, 2, 3, 4, 273, 274, 275, 276, 278, 279, 280, 283, 284, 285, 286, 291, 292, 294, 295, 297, 299, 821, 833, 840, 841, 842, 843, 844, 854, 855, 856, 860, 861, 862, 876, 877, 878, 880, 881, 882 und 883 auf Gemarkung Löhningen . . B; .ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Parkieren auf Strassen Wasserleitung Kanalisation
Einfriedungen
Wasserversorgung
Art. 3
Das regelmässige Parkieren auf Strassen im Plangebiet ist untersagt.
Art. 4 Beim Ausbau der Quartierstrasse kommen bei den Grundstücken GB-Nr. 821,
833, 843 und 844 die Wasser- und Kanalisationsleitungen teilweise auf privaten Grund zu li�gen (aber stehts ausserhalb der Baulinie). Die Dienstbarkeiten zur Duldung dieser Leitungen sind im Grundbuch einzu tragen.
Art. 5 Wird ein Grundstück überbaut, bevor die Quartierstrasse auf die im
Plan vorgesehene Breite ausgebaut ist, so ist bei einer eventuellen Einfriedung (Mauer, Zaun, Grünhecke usw.) die geplante neue Grenze zu berücksichtigen. Hält sich ein Grundstückbesitzer nicht daran, so hat er bei einer eventuellen Strassenverbreiterung die Einfriedung auf eigene Kosten und ohne einen Entschädigungsanspruch zu entfernen.
Art. 6 Für die Grundstücke GB-Nr. 273 (nördlicher Teil), 274, 276, 876 sind
die Wasserdruckverhältnisse eben noch ausreichend. Die Gemeinde be teiligt sich nicht an Massnahmen und Kosten, die zur Erhöhung des Wasserdruckes für die Trinkwasserversorgung erbracht werden. Solche vorgesehenen Massnahmen müssen aus dem Baugesuch ersichtlich sein.
Blatt 2
Besondere Vorschriften
zum
Baulinien- und Strassenplan "Bachtel-Oberwiesen-Lätten"
Anmerkung im Grundbuch
Inkrafttreten
Art. 7 Der Baulinien- und Strassenplan und die besonderen Vorschriften sind
für die betroffenen Grundstücke im Grundbuch anmerken zu 1 assen.
Art. 8 Dieser Baulinien- und Strassenplan und die besonderen Vorschriften
treten in Kraft mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
Löhningen, den 14. November 1977
Der
FÜR DIE GEMEINDE LÖHNINGEN NAMENS D GEMEINDERATES
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