BLP ganze Gemeinde 2002
Sondernutzungsplan · Neunkirch · Aufgehoben am 29.10.2019
Dokument
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Neunkirch
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. BD
- Beschlossen
- 20.03.2002
- In Kraft seit
- 20.03.2002
- Aufgehoben
- 29.10.2019
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Text
Kanton Schaffhausen Baudepartement Telefon Direkt Telefon Zentrale
Fax
8201 Schaffhausen, 20. März 2002 Rathaus, Beckenstube 7
+4152 632 73 87 +4152 632 71 11 +4152 632 70 46
Neunkirch, Revision Baulinienplan; Genehmigung
1. Der Gemeinderat Neunkirch hat am 18. April 2000 und am 27. November 2001 die Revision der Baulinien beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 20. April bis 19. Mai 2001. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschrie- · benem Brief vom 17. Mai 2001 benachrichtigt. Es sind sieben Einsprachen einge gangen, die jedoch nach Berücksichtigung der Änderungsanträge alle zurückge zogen wurden. Mit eingeschriebenem Brief vom 27. November 2001 wurden nochmals alle Betroffenen benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen mehr einge gangen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 ersucht der Gemeinderat Neunkirch um Ge nehmigung des revidierten Baulinienplanes. II. 1. Baulinienpläne bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Baugesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bauge setz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksa men Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der revidierte Baulinienplan rechtmässig zu stande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Baulinienplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfah ren wurden keine Einwände gegen den revidierten Baulinienplan vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden
111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Die vom Gemeinderat Neunkirch am 18. April 2000 und am 27. November 2001 beschlossene Revision des Baulinienplanes wird genehmigt.
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2. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8213 Neunkirch (Die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorrat - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Tiefbauamt - Hochbauamt - Kantonales Laboratorium - Vermessungsamt - Grundbuchamt - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Amt für Grundstückschätzungen
Dr. Hans - Peter Lenherr Regierungsrat - revidierter Baulinienplan (4-fach)