Nutzungsplanung (1995) Änderung uf Doktri
Zonenplan · Neunkirch
Dokument
- Nummer
- 28/480
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Neunkirch
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 30.08.2016
- In Kraft seit
- 30.08.2016
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Text
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 30. August 2016
Protokoll-Nr. 28/480
Neunkirch, Zonenplanänderung «uf Doktri» (Parzellen GB Nr. 146, 2477, 2633 und 3394); Genehmigung 1.
Seit Jahren wird in der Gemeinde Neunkirch im Gebiet «uf Doktri» Kies abgebaut. Es existiert eine Kiesabbaubewilligung, welche bis 31. Dezember 2016 befristet ist (mit einem Passus zur Wiederauffüllung bis Ende 2033). Diese Abbaubewilligung soll nun erneuert werden. Gleich zeitig plant der Unternehmer eine Erweiterung des Abbaugebietes Richtung Osten. Dazu ist jedoch eine Zonenplanänderung notwendig. Aufgrund des Vorgenannten hat die Gemeindeversammlung Neunkirch am 3. Juni 2016 die Zonenplanänderung «uf Doktri», umfassend die Einzonung der Parzellen GB Nr. 146, 2477 und 2633 von der Landwirtschaftszone in die Materialabbauzone und die Einzonung von Par zelle GB Nr. 3394 von der Landwirtschaftszone in die Verkehrsfläche (Strassenareal), be schlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 24. Juni bis 14. Juli 2016. Es sind keine Re kurse eingegangen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 ersucht der Gemeinderat Neunkirch um Genehmigung der Zo nenplanänderung durch den Regierungsrat.
11. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i. V .m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen der Ge nehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Än derung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Auf gaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst. Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet.
Nach dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung wurde die Zonenplanänderung öffent lich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden. 111.
Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n:
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1.
Die von der Gemeindeversammlung Neunkirch am 3. Juni 2016 beschlossene Zo nenplanänderung «uf Doktri», umfassend die Einzonung der Parzellen GB Nr. 146, 2477 und 2633 von der Landwirtschaftszone in die Materialabbauzone und die Einzo nung der Parzelle GB Nr. 3394 von der Landwirtschaftszone in die Verkehrsfläche (Strassenareal), wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat 8213 Neunkirch (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst Baudepartement ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt ([email protected]) - Bauinspektorat ([email protected]) - Grundbuchamt ([email protected]) - Amt für Grundstückschätzung ([email protected]) - Koordination für Umweltschutz ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected])
2
Rechtsgrundlagen
SHR 700.100 · Baugesetz · Kanton
SHR 700.101 · BauV · Kanton
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Kanton
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund