QP Giige
Sondernutzungsplan · Neunkirch
Dokument
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Neunkirch
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. BD
- Beschlossen
- 14.09.2018
- In Kraft seit
- 14.09.2018
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Kanton Schaffhausen Baudepartement
Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen
www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Verfügung
vom 14. September 2018
Gemeinde Neunkirch: Privater Quartierplan «Giige»
Der private Quartierplan «Giige» umfasst die Grundstücke GB Nr. 503, 504 und 505 mit einer Gesamtfläche von 15'147 m?. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan liegen diese in der Wohnzonen W2.
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Anfang 2015 wurde ein Projektwettbewerb für eine Wohnüberbauung in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und der Gemeinde Neunkirch durchgeführt. Das als bestes jurierte Projekt soll mit einem privaten Quartierplan grundeigentümerverbindlich gesichert werden.
Der Quartierplan wurde vom kantonalen Baudepartement zweimal vorgeprüft. Dies wurde notwendig, da im ersten Entwurf Baubereiche vorgesehen waren, die nach gültigem Zonenplan in zwei verschiedenen Zonen zu liegen kamen. Damit konnten die gesetzlich vorgegebenen Gebäudeabstände nicht eingehalten werden. In der Folge wurde eine Änderung der Zonenplanung vorgenommen und das ganze Gebiet der Wohnzone 2 zugewiesen sowie Baulinien angepasst.
Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat der Gemeinderat Neunkirch den Quartierplan «Giige» erneut beschlossen. Erstmals wurde der Quartierplan am 17. Mai 2016 beschlossen. Dies nach der öffentlichen Auflage vom 20. Mai bis 9. Juni 2016. Es gingen während der Auflagefrist keine Einwendungen ein. Da im Quartierplan keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sondern lediglich. die zonenplanerischen Voraussetzungen geschaffen wurden, konnte auf eine
erneute öffentliche Auflage verzichtet werden.
Mit der erfolgten Umzonung (Zonenplanänderung «Giige/Wilchingerstrasse» auf den Parzellen GB Nr.503-505,:RRB 14/251 vom 8.:Mai 2018) sowie der-Änderung der.Baulinien (Baulinienplanänderung im Bereich «Welscher Garten» auf der Parzellen GB Nr. 505, Verfügung vom 8. Mai 2018) wurde die Voraussetzung für einen bewilligungsfähigen Quartierplan geschaffen. Sowohl-bei der Umzonung als auch bei der Baulinienänderung wurden keine Rechtsmittel ergriffen.
Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit
raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst.
Die Prüfung hat ergeben, dass der private Quartierplan «Giige» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einsprachen erhoben. Der private Quartierplan «Gi-
ige» kann somit genehmigt werden.
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist darauf zu achten, dass die Gebäudeabstände eingehalten werden. Zudem sind vor Baubeginn die Grundstücke entweder zusammenzulegen oder so zu parzellieren, dass die Dichtvorgaben der Bauordnung eingehalten werden.
Die nachgesuchte Genehmigung.kann erteilt werden. IN. Demgemäss wird verfügt:
1. Der vom Gemeinderat am 17. Mai 2016 und am 10. April 2018 beschlossene private Quartierplan «Giige» umfassend den Situationsplan mit Schemenschnitten sowie den
dazugehörigen Vorschriften, wird genehmigt.
2. Mitteilung an:
- Gemeinde Neunkirch (Einschreiben; die Verfügung wird durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)
- Baudepartement ([email protected])
- Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected])
- Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected])
- Bauinspektorat ([email protected]) - Grundbuchamt ([email protected])
Schaffhausen, 16. August 2018 Der Departementsvorsfeher
de
Martin Kessler, Regierungsrat
Quartierplan 1:500, Situation / Schemaschnitte
3208
4d
Verbindlicher Inhalt
N
365A
2 376
2363
4
21
5.00
43
2846
W els
ch er
22
2398 43
2856
3
2740
26
505
Zu- und Wegfahrt Tiefgarage
Art. 14 Zu- und Wegfahrt oberirdische Parkierung /
Spiel- und Erschliessungsstrasse
Art. 14 Zugang
Art. 15 Bereich für oberirdische Parkierung
Art. 17 Bankett (mind. 0.50 m Breite)
Art. 18 Sammelplatz Entsorgung
Art. 19 Spiel- und Gemeinschaftsfläche
Art. 21 Spiel- und Erschliessungsstrasse
Art. 22 13
11 .7
3
2VG
8.
2VG
29
14
503
Informativer Inhalt
5
C
12
Lg
F
2VG
43
3290
D
16
10 .
3242
28 25
00
Vom Gemeinderat beschlossen am 17. Mai 2016 und am 10. April 2018
18
Bestehende Gebäude ausserhalb Quartierplangebiet
8
24
60
49
50
Art. 10
6
0 10
6
Giige
Öffentliche Auflage vom 20. Mai bis 9. Juni 2016
Massgebliche Fassade Rückversatz Attika
27
1
Die Gemeindeschreiberin Sonja Schönberger
Art. 10 2759
9
17 504 13
Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Ruedi Vögele
Attikageschoss
2
.6
10
2VG
9
7
Art. 10 2VG
19
12
254
3314
.5
42
Maximale Anzahl Vollgeschosse
181C
5
G
B
7
2VG
43
Von der Grundeigentümerin aufgestellt am
765
9
31
A
2VG
11
Art 7
3313
9
9.
2VG
Längsseite Baubereich G
800
10
5.00
1
0
Scherrer AG, Neunkirch
2
2855 43
E
Lg
G
4
3312
n
23 20
33
32
43
1:500 3263
4
432
10
493
rte
2'
5.00
3
Situation / Schemaschnitte
801
5.0
8
Ga
Art. 7 A
4a
436
Privater Quartierplan Giige
802
Baubereiche
tten
1759
6 422
14
4b
4
Art. 1
0
491
6
435
Kanton Schaffhausen
GB Nrn. 503, 504, 505:
297
Klei ner Le
480
Quartierplangebiet
5.0
25 m
4c
0
10
803
.0
5
179
3311
1'
0
11
3315
365
1
Verkehrsbaulinie rechtskräftig
.1 1282413.11 2
60
1282411.25 9
29
2679375.11
1282403.64
2679331.28
1282411.13
18
2679342.63
1282387.34
30
2679267.17
1282352.30
19
2679281.19
00
1282423.94 6
31
2679192.80
1282419.74
20
2679265.63
1282438.04
32
2679202.08
1282429.98
2679304.16
1282448.79
2679325.41
1282442.62
10
2679344.30
2981 1282425.49
11
2679286.58
125
2679266.39 10
6
58
21
N 585
2679280.36
22
2679284.82
1282373.71
23
1282392.03 25 m
24
2982
1282454.29
59
2980 2679316.02
1282435.72
59
57
6
58 7
2679316.26
01
6
33
2985
2679207.60
Schnitt 2-2'
2990
513 426
1282431.7042
1282455.67
34
2679280.99
1282365.15
2679298.62
1282443.16
35
2679270.36
1282353.43
2679360.22
1282387.22 60
45
385
4
8
3.00 m
3.00 m
2683
3.00 m
3.00 m
G 2VG
3.00 m
3.00 m 427
2986
6
1A 428
2718
2717
1.40 m
2684
18
8
3.00 m
1.40 m
3.00 m
C
2VG
3.00 m 3.00 m 1.40 m
D
2VG
3.00 m
°
17
45
1282420.06
1
°
2679269.54
5
1282407.21
45
2679376.80
2
°
2989 28
W
45
1282397.03 55
2679303.36
42 9
B 2VG
436.00 m ü.M.
3.00 m 1.40 m
Grundstücksgrenze
2679370.29
Welscher Garten
Grundstücksgrenze
27
2984
1.40 m
°
3A
1282373.11
ers
ing ilch
435.00 m ü.M.
1.40 m
45
2679329.73
33
1282419.27
3
16
2679244.19
39
0
60 2679360.93
1282443.06
4
9
2988 26
E 2VG
3.00 m
1.40 m
°
15
1282388.83
180
3.00 m
A 2VG
Massgebl. Fassade Rückversatz Attika
1282441.67
1282401.33
45
2679239.73
2679344.66
3.00 m
3.00 m
3.00 m
430.00 m ü.M.
3.00 m
3
25
2679280.10 2978 1282407.14
se tras
G
2VG
Massgebl. Fassade Rückversatz Attika
142991 2679300.29
N - Koordinate
3.00 m
Grundstücksgrenze
1282429.53
E4 - Koordinate 60
Grundstücksgrenze
2679228.72
Pkt. Nr.
3.00 m
4
2
N - Koordinate2987
2
13
37
Die Daten der Fixpunkte, Grenzpunkte und Einzelpunkte sind nach den gültigen Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen der amtlichen Vermessung bestimmt. Die Bodenbedeckung, Gebäude und Einzelobjekte dienen lediglich der Orientierung. Ihre Lage beruht auf einfachen Messungen ohne Kontrolle, weshalb für deren Richtigkeit keine Gewähr durch den Geometer besteht.
8
1282404.95
8
Grundlagedaten Amtliche Vermessung LV95: Kanton Schaffhausen, Amt für Geoinformation vom 6.8.2015 Höhenkurven: Kanton Schaffhausen, Amt für Geoinformation vom 7.8.2015 Richtprojekt: Rellstab Huggler Partner AG / CH-Architekten AG vom 10.5.2017
59
2679255.83 35
1
7
E - Koordinate
0
B
Pkt. Nr.
43
180
N - Koordinate
3.00 m
3.00 m
6
69
E - Koordinate
67
Pkt. Nr.
Schnitt 1-1'
8 247
333
502 65
33
1
°
32618 - 26.3.2018
5 60
möglicher Baumstandort
45
66 Definition Baubereiche A - G (Koordinatenpunkte) 2979 8
30
3
2
43
35
Höhenlinie (Höhe in m ü. M.)
45
6 60
53
7
59
63
Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected]
430
4
43
2977
41
3191
Suter • von Känel • Wild • AG
43
34
3244
3243
43
2976
00
61
15
°
11
1
810
3.00 m
60 7
10
Richtprojekt
°
51
2975
71
10 .
Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom
0
Einschreiben an Betroffene vom 20. Mai 2016
Welscher Garten
Quartierplanvorschriften
Kanton Schaffhausen
Privater Quartierplan Giige
Vorschriften
Von der Grundeigentümerin aufgestellt am GB Nrn. 503, 504, 505:
Scherrer AG, Neunkirch
Vom Gemeinderat beschlossen am 17. Mai 2016 und am 10. April 2018 Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Ruedi Vögele
Die Gemeindeschreiberin Sonja Schönberger
Öffentliche Auflage vom 20. Mai bis 9. Juni 2016 Einschreiben an Betroffene vom 20. Mai 2016 Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom
Suter • von Känel • Wild • AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected]
32618 – 26.3.2018
Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften
2
Suter • von Känel • Wild • AG
Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften
Ingress Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 (BauG) und auf Art. 14 der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Neunkirch (BNO) erlässt der Gemeinderat den Privaten Quartierplan Giige mit den folgenden besonderen Bauvorschriften.
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Quartierplangebiet
1
Art. 2 Bestandteile
Der Quartierplan besteht aus folgenden Bestandteilen: 1 Rechtsverbindliche Unterlagen:
2
2
Das Quartierplangebiet umfasst die Grundstücke GB Nrn. 503, 504 und 505 mit einer Fläche von total 15’147 m2. Wo der Quartierplan nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Neunkirch sowie die weiteren massgebenden kommunalen und übergeordneten Vorschriften.
• Vorschriften • Plan 1:500 mit Situation, Schemaschnitte 1:500 Informative Unterlagen: • Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV
Art. 3 Planungsziele
Der Quartierplan bezweckt: • die Festlegung der Grundkonzeption für eine zeitgemässe Wohnüberbauung in hoher städtebaulicher, architektonischer und energetischer Qualität; • die haushälterische Bodennutzung; •
die Sicherstellung der Erschliessung und einer rationellen und quartierschonenden Parkierung;
•
die Schaffung von grosszügigen und aufenthaltsfreundlichen Grün- und Freiräumen die Gewährleistung einer energiesparenden Bauweise.
•
3
Suter • von Känel • Wild • AG
Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften
Art. 4 Richtprojekt
1
2
3
Wegleitend für die Überbauung ist die Projektstudie der Arbeitsgemeinschaft Rellstab Huggler Partner AG Neuhausen und der CH Architekten AG, Wallisellen vom 10.5.2017. Die prägenden städtebaulichen, architektonischen und landschaftsarchitektonischen Merkmale der Projektstudie sind im Sinne eines Richtprojekts in der weiteren Projektierung weiterzuverfolgen. Von den Zielsetzungen des Richtprojekts darf vorbehältlich der Vorschriften des Quartierplanes sowie des übergeordneten Rechtes nur dann abgewichen werden, wenn eine insgesamt mindestens gleichwertige qualitative Lösung erreicht wird.
B.
Art. 5 Nutzungen
1
2
Art. 6 Baudichte
4
Überbauungsvorschriften Zulässig sind folgende Nutzungen: • Wohnen • nicht störendes Gewerbe Der Wohnanteil bei Neubauten hat mindestens 90% zu betragen.
1
Die anrechenbare Bruttogeschossfläche gemäss Art. 10 Abs. 2 BNO beträgt im Quartierplangebiet maximal 7'573 m2. Mindestens 80% davon sind gesamthaft zu realisieren.
2
Die Bruttogeschossfläche wird den einzelnen Baubereichen zugeteilt. Eine Erhöhung der Bruttogeschossfläche um maximal 20% in den einzelnen Baubereichen ist unter der Berücksichtigung der im Geltungsbereich des Quartierplans maximal zulässigen Bruttogeschossfläche möglich. Baubereich
Bruttogeschossfläche
A B C D E F G
1’180 m2 1’180 m2 856 m2 1'180 m2 856 m2 856 m2 1’465 m2
Suter • von Känel • Wild • AG
Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften
Art. 7 Stellung und Abmessungen
der Bauten
Art. 8 Grenz- und
Gebäudeabstände
Art. 9 Gebäudevorsprünge
Art. 10 Geschosse
5
1
Hauptbauten sind nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche A-G zulässig. In den Baubereichen A-F ist je eine Hauptbaute zulässig. Im Baubereich G ist die Zahl der Hauptbauten nicht beschränkt.
2
An- und Nebenbauten sowie unterirdische Bauten sind im Rahmen der Regelbauweise auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.
3
Im Baubereich G dürfen Hauptbauten zur Längsseite des Baubereichs ein Gebäude-Längenmass von maximal 14.00 m aufweisen.
1
Der Abstand zum öffentlichen Grund, die Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken und die inneren Gebäudeabstände ergeben sich durch die Lage der Baubereiche.
2
Die Hauptbauten im Baubereich G haben untereinander einen Gebäudeabstand von mindestens 6 m einzuhalten. An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BNO sind im Gebäudeabstandsbereich zulässig, sofern sie die Firsthöhe von maximal 4.00 m nicht überschreiten.
1
Private Aussenräume wie Loggien, Balkone usw. sind gestalterisch in die Baukörper zu integrieren. Sie dürfen die Begrenzungen der Baubereiche nicht überschreiten.
2
Einzelne nicht raumbildende, vorspringende Gebäudeteile wie Vordächer, Treppen für Zugänge oder Lichtschächte dürfen unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 5 BNO die Baubereiche um maximal 1.5 m überragen.
3
Im Verkehrsbaulinienbereich respektive im Strassenabstandsbereich gelten die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 3 Baugesetz.
1
Die maximal zulässigen Geschosszahlen innerhalb der Baubereiche A-G betragen Baubereiche
Anzahl Vollgeschosse max.
A B C D E F G
2 VG 2 VG 2 VG 2 VG 2 VG 2 VG 2 VG
Suter • von Känel • Wild • AG
Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften
2
In den Baubereichen A-G ist ein Attikageschoss zulässig.
3
Im Baubereich G müssen das Attikageschoss sowie Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und Ventilationsanlagen auf der im Situationsplan bezeichneten Fassadenseite um mindestens 3 m auf der ganzen Länge gegenüber dem darunter liegenden Vollgeschoss zurückversetzt werden.
Art. 11 Technische Aufbauten
Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und Ventilationsanlagen dürfen die effektive Dachfläche überschreiten. Diese sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie sich gut in die Dachlandschaft einfügen.
Art. 12 Gestaltungsvorschriften
1
Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für die zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung sowie für die Materialien und Farben.
2
In sämtlichen Baubereichen A-G sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind zu begrünen und als Retentionsflächen auszubilden, soweit sie nicht als Terrasse, für technische Aufbauten oder für Anlagen zur Nutzung von Solarenergie genutzt werden.
15 weitere Artikel
Art. 13 Hindernisfreie Gestaltung
Gebäude- und Wohnungszugänge sind hindernisfrei zu gestalten. Mindestens 10% der Wohnungen sind hindernisfrei zu erstellen. Es gilt die Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" von 2009.
6
Suter • von Känel • Wild • AG
Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften
C.
Art. 14 Strassenerschliessung
Erschliessung und Parkierung
1
Die Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage hat ab der Wilchingerstrasse innerhalb des im Situationsplan schematisch bezeichneten Bereichs zu erfolgen. Die Zufahrtsrampe ist sorgfältig in die Umgebung einzugliedern.
2
Die Zu- und Wegfahrt zu den oberirdischen Parkplätzen und zur Spiel- und Erschliessungsstrasse ist über die Quartierstrasse “Welscher Garten“ sowie über den Gigeweg zu gewährleisten.
Art. 15 Zugang Langsamverkehrswege
1
Innerhalb des Quartierplangebiets ist ein hindernisfreies Langsamverkehrswegnetz für die Bewohner zu gewährleisten.
2
An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Stellen an den Quartierstrassen “Gigeweg“ und “Welscher Garten“ sind Zugänge zum Langsamverkehrswegnetz zu erstellen.
Art. 16 Notzufahrt
Die Spiel- und Erschliessungsstrasse ab dem Gigeweg sowie die Langsamverkehrswege sind so zu gestalten, dass sie zugleich als Notzufahrt für Rettungsdienste dienen können.
Art. 17 Parkierung
1
Pro Wohnung ist mindestens 1 Autoabstellplatz für Bewohner zu erstellen. Für Bewohner des Baubereichs G dürfen Parkplätze oberirdisch innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Spiel- und Erschliessungsstrasse realisiert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Funktionen der Spiel- und Erschliessungsstrasse möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die übrigen Autoabstellplätze für Bewohner sind in einer Tiefgarage unterzubringen.
2
Für Besucher sind oberirdische Autoabstellplätze im Umfang von mindestens 10% der Anzahl erforderlicher Autoabstellplätze für die Bewohner an den im Situationsplan schematisch bezeichneten Stellen bereitzustellen. Pro Wohnung in Mehrfamilienhäusern sind mindestens zwei gedeckte Veloabstellplätze zu erstellen. Davon sind mindestens 25 % an gut zugänglicher Lage und in der Nähe der Gebäudeeingänge vorzusehen.
3
Art. 18 Bankett
Innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs entlang der Grundstücksgrenze ist ein mindestens 0.50 m breites Bankett vorzusehen. Das Bankett ist vor Bepflanzungen, Briefkästen, Containerstandorten, Einfriedungen und dergleichen freizuhalten.
7
Suter • von Känel • Wild • AG
Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften
Art. 19 Ver- und Entsorgung
1
2
3
D.
Art. 20 Grundsatz
Art. 21 Spiel- und Gemeinschaftsflächen
Art. 22 Spiel- und Erschliessungsstrasse
Die Erschliessung des Quartierplangebiets mit Werkleitungen erfolgt nach den Vorschriften der Gemeinde Neunkirch und zulasten der Grundeigentümer. Für die Abfallentsorgung sämtlicher Baubereiche sind an den Quartierstrassen “Welscher Garten“ und “Gigeweg“ an den im Situationsplan schematisch bezeichneten Stellen insgesamt drei Sammelplätze auf privatem Grund vorzusehen. Die abwassertechnische Erschliessung hat nach Vorgaben des genehmigten Generellen Entwässerungsplanes (GEP) zu erfolgen
Umgebungsgestaltung
1
Der Freiraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass einerseits eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht und andererseits eine ökologisch wertvolle Nahumgebung geschaffen wird.
2
Bei der Bepflanzung der Freiräume sind standortgerechte Pflanzenarten einzusetzen.
1
An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Stellen sind für die Bewohner Spiel- und Gemeinschaftsflächen zu erstellen und dauerhaft zu erhalten. Der Anteil der Gemeinschaftsflächen hat mindestens 10% der gesamten, für die Baudichte anrechenbaren Bruttogeschossflächen zu betragen.
2
25% der Fläche der Spiel- und Erschliessungsstrasse kann als Spiel- und Gemeinschaftsfläche angerechnet werden.
Der im Situationsplan schematisch bezeichnete Bereich dient dem Zugang zu den Gebäuden, der oberirdischen Parkierung und dem Aufenthalt für alle Bewohner des Baubereichs G. Er ist attraktiv und vielfältig nutzbar zu gestalten.
8
Suter • von Känel • Wild • AG
Privater Quartierplan Giige, Neunkirch Vorschriften
E.
Umwelt und Energie
Art. 23 Lärmschutz
Der Lärmschutz ist mit gestalterisch konstruktiven Mitteln wie der Gebäudestellung und der Grundrissanordnung sicherzustellen. Lärmschutzwände und -wälle sind ausgeschlossen.
Art. 24 Energie
1
Alle Neubauten haben die im Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Anforderungen an die Wärmedämmung gemäss MINERGIE-Standard zu erfüllen.
2
Mit dem ersten Baugesuch für Neubauten in den Baubereichen A-G ist ein Energiekonzept für die gesamte Überbauung einzureichen, welches eine effiziente Energieverwendung und eine umweltschonende Wärmeerzeugung sicherstellt.
F.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Etappierung
1
Die Bauten und Anlagen können in Etappen realisiert werden. Bei Realisierung der einzelnen Baubereiche in Etappen kann der Gemeinderat unter sichernden Nebenbestimmungen den jeweiligen Verhältnissen angepasste Übergangslösungen bewilligen.
Art. 26 Anmerkung im Grundbuch
Der Quartierplan ist für alle Grundstücke, für die er Anwendung findet, im Grundbuch anzumerken.
Art. 27 Inkrafttreten
Der Quartierplan Giige tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
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Suter • von Känel • Wild • AG