QP SHA Breitenaustrasse

Sondernutzungsplan · Schaffhausen

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Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Schaffhausen
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Kt. BD
Beschlossen
14.02.2013
In Kraft seit
14.02.2013

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen, Quartierplan «Brei­ tenaustrasse»; Genehmigung

Schaffhausen, 14. Februar 2013

Verfügung 1. Mit dem privaten Quartierplan «Breitenaustrasse» sollen die notwendigen Vorgaben für eine städtebaulich gute, kompakte und geordnete Überbauung sowie einer sinnvollen Erschlies­ sung geschaffen werden. Die Begutachtung des Projekts durch die Stadtbildkommission vom 14. November 2011 führte zu folgender Einschätzung: Die neue Siedlung gliedert sich gut in das locker überbaute Einfamilienhausquartier ein. Die Bauten sind niedrig gehalten und werden horizontal zu Teilen zusammengefügt. Es entsteht eine spannende Raumfigur, die einen guten Ansatz für eine ortsbildverträgliche Verdichtung in einem bisher locker überbauten Gebiet darstellt. Die Stadtbildkommission attestiert dem dem Quartierplan «Breitenaustrasse» zugrunde lie­ genden Projekt eine gute Q1..1alität, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der bean­ tragten Abweichungen von der Regelbauweise erfüllt sind. Gestützt auf Art. 38 Bauordnung kann im Rahmen von Quartierplänen von der Regelbauweise . abgewichen werden, sofern eine städtebaulich gute Gesamtlösung vorliegt sowie eine zweck­ mässige Erschliessung und Ausstattung ausgewiesen wird.

Mit dem privaten Quartierplan «Breitenaustrasse» werden die notwendigen Regelungen für ei­ ne städtebaulich gute Überbauung der Parzellen GB Nr. 1565 und GB Nr. 4448 getroffen. Der Quartierplan enthält klare städtebauliche Aussagen und strebt, mit einer fächerförmigen An­ ordnung der Baukörper, eine gute Einpassung in die bestehende Siedlungsstruktur und Land­ schaft sowie die haushälterische Bodennutzung an. Mit der geschickten Höhenstaffelung und Aussenraumgestaltung wird die Voraussetzung für das Entstehen von qualitativ hochwertigen Bauten geschaffen. Mit der vorgesehenen unterirdischen bzw. in den Baukörper integrierten Parkierung wird eine zentrale und bodensparende Erschliessung ermöglicht. Die Vorausset­ zungen für die Abweichungen von der Regelbauweise sind somit erfüllt. Aufgrund des Vorgenannten hat der Stadtrat Schaffhausen am 3. Juli 2012 bzw. am 6. No­ vember 2012 den Quartierplan «Breitenaustrasse», umfassend die Vorschriften zum Quartier­ plan und den Situationsplan 1 :500 mit Schemaschnitten, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 6. Juli bis 26. Juli 2012. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge­ schriebenem Brief vom 3. Juli 2012 benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingegangen: Hans Rudolf Burgherr, Hans Jakob Gloor, Pro Natura Schaffhausen, Quartierverein Breite, Schaffhausen, Rechtsanwalt Jens Onnen im Auftrag von Christoph Langhans, Karin und Christian Rohr, Esther und Edgar Lienhardt, Marianne Heusser, Erbengemeinschaft Alfred Bernhard und Liselotte und Heinz Pfeiffer. Bis auf den Quartierverein Breite hat der Stadtrat Schaffhausen die Einsprechenden als ein­ spracheberechtigt erachtet. Das Nichteintreten auf die Einsprache des Quartiervereins wurde diesem am 28. August 2012 schriftlich mitgeteilt. Die Grundeigentümerin fand mit folgenden Einsprechern eine Einigung: Hans Rudolf Burgherr, Hans Jakob Gloor und Pro Natura Schaffhausen. Die Bauherrschaft zeigte sich in Folge der Gespräche bereit, im Sinne eines Entgegenkommens folgende Ände­ rungen am Quartierplan vorzunehmen. Änderung von Situationsplan und Schnitten - Das Baufeld D wurde verkleinert und liegt nun gänzlich ausserhalb des Waldabstandes. Änderung der Vorschriften zum Quartierplan - Art. 12 Abs. 4 Streichung des letzten Teilsatzes. Neu lautet Art. 12 Abs. 4 wie folgt: «Es sind keinerlei Bauten und Anlagen zulässig».

Mit Rechtsanwalt Jens Onnen und den durch ihn vertretenen, vorgängig aufgeführten Einspre­ chern fand am 11. September 2012 eine Einigungsverhandlung statt, an der jedoch keine ein­ vernehmliche Lösung gefunden wurde. Daraufhin wurde die aufrecht erhaltene Einsprache durch den Stadtrat in allen Punkten abgelehnt, da die Einwände nicht gerechtfertigt waren. Die Rekursfrist ist unbenutzt abgelaufen. Somit ist kein Rechtsverfahren mehr hängig. Die beiden geringfügigen Änderungen sind in den Situationsplan und in die Vorschriften zum Quartierplan eingeflossen und der Stadtrat hat am 6. November 2012 den geänderten Situationsplan 1:500 und die geänderten Vorschriften zum Quartierplan beschlossen. Mit Schreiben vom 12. November 2012 ersucht nun der Stadtrat Schaffhausen um Genehmi­ gung des Quartierplanes «Breitenaustrasse». II. 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i. V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bau­ gesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrau­ ten kantonalen Amtsstellen befasst.

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2.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Breitenaustrasse» rechtmässig zu­ stande gekommen ist. Nach dem ersten Beschluss des Stadtrates wurde der Quar­ tierplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge­ schriebenem Brief benachrichtigt. Die eingegangenen Einsprachen wurden an ver­ schiedenen Terminen verhandelt und eine teilweise Einigung erzielt. Drei Einsprecher zogen daraufhin ihre Einsprachen zurück. Die noch hängige Einsprache wurde durch den Stadtrat abgelehnt. Innert Frist wurde kein Rekurs gegen die Ablehnung erhoben. Am 6. November 2012 hat der Stadtrat die minim geänderten Vorschriften und Pläne beschlossen. Im Genehmigungsverfahren wurde folgende Ergänzung vorgebracht:

3.

Bodenschutz Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Parzelle Schaffhausen GB Nr. 4448 früher als Rebbaugebiet genutzt wurde. Die GB Nrn. 4448 und 1565 befinden sich im sogenannten «alten Siedlungsgebiet». Daraus folgt, dass bei den beiden Parzellen ein Verdacht auf Bodenbelastungen (Kupfer, Blei, Zink) besteht. Bei der Parzelle GB Nr. 4448 hat sich dieser Verdacht bei einer Untersuchung im Jahre 2006 bestätigt. Bei beabsichtigten Bodenverschiebungen sind die entsprechenden Auflagen einzuhalten.

3

Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen kann die Genehmigung für den privaten Quartierplan «Breitenaustrasse» erteilt werden.

111. Demgemäss wird v e r f ü g t : 1.

Der vom Stadtrat am 3. Juli 2012 bzw. am 6. November 2012 beschlossene Quartier­ plan «Breitenaustrasse», umfassend die Vorschriften zum Quartierplan und den Si­ tuationsplan 1 :500 mit Schemaschnitten, wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EKS AG, Rheinstr. 37, 8201 Schaffhausen - StWSN, Mühlenstr, 19, 8201 Schaffhausen - Hochbauamt - Rechtsdienst des Baudepartements Koordinationstelle öffentlicher Verkehr - Vermessungsamt - Tiefbauamt (Strasse / Gewässer) - Stadtplanung, Erich Fischer (Lärm) - Amt für Denkmalpflege - Kantonale Natur- u. Heimatschutzkommission Bauinspektorat - Kantonsar�häologie - Interkantonales Labor Energiefachstelle - Kantonsforstamt - Amt für Grundstückschätzung

DER DEPA

Dr. Reto Dubach, Regierungsrat

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Quartierplanvorschriften

STADT � SCHAFFHAUSEN

Quartierplan <<Breitenaustrasse», Schaffhausen (Grundstücke GB Nrn. 1565 und 4448)

Vorschriften Fassung vom 15. Oktober 2012 {Genehmigung) .......

Von der Grundeigentümerin beschlossen am 26.06.12/.

SUPER SHOP GMBH

?..'!:f.2-.

Vom Stadtrat Schaffhausen beschlossen am 03.07 .12/. (•. -:(.'!:.. Namens des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Thomas Feurer

Christian Schneider

Öffentliche Auflage vom 6. Juli 2012 bis 26. Juli 2012 Einschreiben an Betroffene vom 3. Juli 2012 Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen 14 F�r:i 2013 genehm1g · t 1m · s·inne der Vert··ugung vom ... .'.. :·.. : ........ . Bearbeitung: Winzeler + Bühl I Rheinweg 21 l 8200 Schaffhausen I Tel. 052 624 32 32 I [email protected]

Quartierplan «Breitenaustrasse», Schaffhausen

Fassung vom 24. September 2012

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Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG; SHR 700.100) und Art. 64 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005 (BauO 2005; RSS 700.1) beschliesst der Stadtrat Schaffhausen den privaten Quartierplan «Breitenaustrasse» mit folgenden besonderen Vorschriften.

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Der Quartierplan bezweckt eine ortsbildverträgliche Verdichtung durch eine architektonisch hochstehende Bebauung mit hohem Wohnwert sowie einer effizienten Energienutzung, welche sich als Ergänzung harmonisch in das bisher locker überbaute Quartier Breitenaustrasse/Säckelamtshüsli einfügt.

Art. 2 Bestandteile

Der Quartierplan besteht aus a) dem allgemeinverbindlichen Teil mit • Vorschriften • Situationsplan 1:500, Schnitte 1:500 b) dem erläuternden Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1).

Art. 3 Geltungsbereich und Verbindlichkeit

1 Der Quartierplan gilt für das im Situationsplan orange umrandete Gebiet. Er umfasst die Grundstücke GB Schaffhausen Nrn. 1565 und 4448 mit einer Fläche von insgesamt ca. 10'103 m2, wovon ca. 9'510 m2 in der Bauzone und 593 m2 im Wald liegen. 2 Wo in diesen Vorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der jeweils gültigen Bauordnung der Stadt Schaffhausen. 3 Der Quartierplan beruht auf der Projektstudie von Götz Partner Architekten AG, Schaffhausen, vom 6. Januar 2012, welche im Anhang zum Planungsbericht dokumentiert ist. Deren Qualitäten gelten bei der Weiterbearbeitung in städtebaulicher und architektonischer Hinsicht als Massstab.

Quartierplan «Breitenaustrasse», Schaffhausen

Fassung vom 24. September 2012

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B. Erschliessung, Parkierung

Art. 4 Grundsatz

1 Das Quartierplangebiet ist im Sinne von § 4 der Verordnung zum Baugesetz (SHR 700.101) mit Ausnahme einer hinreichenden Zufahrt gemäss § 7 BauV erschlossen. 2 Zur Sicherstellung einer hinreichenden Zufahrt ist die Breitenaustrasse auf der im Situationsplan als „Strassenverbreiterung“ bezeichneten Fläche auf Kosten des Grundeigentümers von GB Nr. 4448 bis spätestens 1 Jahr nach einer rechtskräftigen Baubewilligung für das Baufeld B auf 4.5 m auszubauen.

Art. 5 Verkehrserschliessung und Parkierung

1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr hat an den im Situationsplan schematisch dargestellten Orten ab der Breitenaustrasse zu erfolgen. Für die Baubereiche B, C und D ist eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt zu schaffen. 2 Zwischen der Fernsichtstrasse und dem südöstlichen Fussgänger- und Spielbereich ist für die Bewohner eine private Fusswegverbindung zu schaffen. 3 Die Parkplätze der Bewohner der Baubereiche B, C und D sind innerhalb der im Situationsplan als „Mantelbaulinie für Tiefgarage“ bezeichneten Fläche in einer gemeinsamen Einstellhalle anzuordnen. Deren Ein- und Ausfahrtsrampe ist in den Baukörper des Baubereichs B zu integrieren. Die Abstellplätze für den Baubereich A können ebenfalls dort angeordnet oder in die Baukörper innerhalb der Mantelbaulinie A integriert werden. 4 Die Anzahl der Pflichtparkplätze wird anhand der jeweils gültigen Parkplatzverordnung der Stadt Schaffhausen berechnet. 5 Bei einer Parkplatzzahl von über 110% des Pflichtbedarfs gemäss Parkplatzverordnung der Stadt Schaffhausen wird ein gewerblicher Zweck angenommen, welcher an die Bruttogeschossfläche anzurechnen ist. 6 Für die Besucher der Bewohner der Baubereiche B, C und D sind die Besucherparkplätze an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Orten anzuordnen. 7 Für die Baubereiche B, C und D sind pro 40 m2 Bruttogeschossfläche der Neubauten an geeigneter Lage je ein gedeckter Abstellplatz für Fahrräder zu erstellen. 8 Bezüglich des Verkehrsregimes in den Fussgänger- und Spielbereichen ist Art. 13 massgebend.

C. Parzellierung

Art. 6 Parzellierung

Das Quartierplangebiet kann neu parzelliert werden, sofern dadurch keine unüberbaubare Parzellen ohne besondere Zweckbestimmung entstehen (z.B. Parkierung, gemeinsamer Aussenbereich, Spielplatz).

Quartierplan «Breitenaustrasse», Schaffhausen

Fassung vom 24. September 2012

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D. Bebauung

Art. 7 Mantelbaulinien, Baubereiche, Masse

1 Die Mantelbaulinien für Hauptbauten gemäss Situationsplan bezeichnen die Baubereiche, in welchen Hauptbauten und Kellergeschosse zulässig sind. 2 Es gelten zusätzlich folgende Maximalmasse: Bruttogeschossfläche max.

Gesamthöhe max.

Baubereich A

370 m2

522.40 m.ü.M.

Baubereich B

1’410 m2

521.20 m.ü.M.

Baubereich C

950 m2

514.95 m.ü.M.

Baubereich D

1’170 m2

511.60 m.ü.M.

Total Quartierplan

3’900 m2

–

3 Im Rahmen des Bauprojekts ist jeweils zwischen zwei Baubereichen ein Transfer von max. 40 m2 Bruttogeschossflächen gestattet. Die Gesamthöhen dürfen nur für technisch bedingte Aufbauten wie Treppen, Liftüberfahrten, Kamine und dergleichen überschritten werden. 4 Innerhalb der Mantelbaulinie für auskragende Bauteile sind auf der ganzen Länge offene Balkone und Treppenabgänge in den Obstgarten zulässig. Hinweis: Die Regelungen zur Mantelbaulinie für Tiefgarage befinden sich in Art. 5 Abs. 3.

Art. 8 Behindertengerechtes Bauen

Mit Ausnahme der Fusswegverbindung gemäss Art. 5 Abs. 2 sind Fusswege, Gebäude- und Wohnungszugänge sowie ein Anteil von 15% der neuen Wohnungen hindernisfrei zu gestalten. Dazu ist die SIA Norm 500 „Hindernisfreie Bauten“, Ausgabe 2009, verbindlich.

Art. 9 Architektonischer Ausdruck, Gestaltung

1 Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt insbesondere auch für deren Materialien und die Farbgebung. 2 Die Bauten sollen nach einem einheitlichen Konzept als einfache Kuben mit einer differenzierten Fassadenstruktur in Erscheinung treten. Diese Anforderung gilt auch für spätere Veränderungen und Ergänzungen. 3 Die beantragten Abweichungen von der Regelbauweise bedingen den Nachweis einer architektonisch guten Gestaltung. Die hierfür erforderlichen Unterlagen (dazu gehören insbesondere ein Arbeitsmodell bzw. aussagekräftige Modellphotos, farbige Fassadendarstellungen inkl. Beschreibung des kontextuellen Verhaltens, Fassadenschnitte mit Angaben zur Konstruktion, Materialisierung und Gestaltung, Bemusterung der Materialisierung sowie ein Umgebungsgestaltungsplan) sind rechtzeitig vor der Baueingabe vorzulegen.

Quartierplan «Breitenaustrasse», Schaffhausen

Fassung vom 24. September 2012

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Art. 10 Flachdächer

Für Hauptbauten sind im Quartierplangebiet nur Flachdächer zulässig.

E. Aussenraumgestaltung

Art. 11 Grundsatz

1 Für die Aussenraumgestaltung ist im Rahmen des Bauprojekts ein Landschaftsarchitekt beizuziehen und in Absprache mit der zuständigen Behörde ein Umgebungsgestaltungsplan im Sinne von Art. 9 Abs. 3 auszuarbeiten und einzureichen. Im Umgebungsgestaltungsplan ist auch die Parzellierung darzustellen und aufzuzeigen, welche Bereiche im Eigentum der einzelnen Bewohner stehen und welche im gemeinsamen Eigentum verbleiben und allgemein nutzbar sind. Abtrennungen zwischen privaten und allgemein nutzbaren Aussenbereichen sind zurückhaltend einzusetzen und einheitlich mit einheimischen Hecken und Büschen auszuführen. Zudem ist im Umgebungsgestaltungsplan auszuweisen, dass die Spiel- und Gemeinschaftsbereiche mindestens 15% der an die Baudichte anrechenbare BGF beträgt. Der Umgebungsgestaltungsplan bildet einen Bestandteil der zu genehmigenden Baueingabe. 2 Für die Grundbepflanzung sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Für Wiesen sind im Sinne einer ökologischen Ausgleichsmassnahme Mischungen mit einheimischen und standortgemässen Gräsern und Kräutern zu verwenden.

Art. 12 Spezielle Bestimmungen

1 Die im Situationsplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei deren Abgang durch ökologisch mindestens gleichwertige zu ersetzen. 2 Der im Situationsplan bezeichnete Teil des bestehenden Obstgartens ist zu erhalten. Nicht mehr vitale Bäume sind durch ökologisch mindestens gleichwertige HochstammObstbäume zu ersetzen. 3 Die konzeptionell erhaltenswerte Baumhecke entlang der Breitenaustrasse ist zu erhalten oder durch eine Strauchhecke zu ersetzen. 4 Im Sinne des ökologischen Ausgleichs ist die im Situationsplan bezeichnete Fläche naturnah zu gestalten und hat weiterhin im gemeinsamen Eigentum zu verbleiben. Es sind keinerlei Bauten und Anlagen zulässig. 5 Vertikale Lichtemissionen von unten nach oben sind nicht zugelassen. Aussenbeleuchtungen sind so zu konzipieren, dass kein Licht nach oben abstrahlt. Die Leuchten sind mit geeigneten Reflektoren und Bewegungsmeldern auszustatten. Die Beleuchtung, inkl. Strassenbeleuchtung, hat nach dem Beleuchtungskonzept der Stadt Schaffhausen zu erfolgen.

Quartierplan «Breitenaustrasse», Schaffhausen

Fassung vom 24. September 2012

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5 weitere Artikel

Art. 13 Fussgänger- und Spielbereiche

1 Die im Situationsplan bezeichneten Fussgänger- und Spielbereiche dienen vorab dem Fussgängerverkehr und dem Spiel. Sie sind vielfältig nutzbar sowie ansprechend zu gestalten und müssen für alle Bewohner und Besucher der Baubereiche B, C und D frei zugänglich sein. 2 In diesen Bereichen sind weder An- oder Kleinbauten gemäss Anhang zum Baugesetz, noch überdeckte Fahrradabstellplätze gestattet. Die Zufahrt zu den Besucherparkplätzen sowie zu den Hauptbauten zum Transport von gebrechlichen Personen und schweren Lasten ist gestattet. Das Parkieren von Motorfahrzeugen ist zu untersagen.

F. Verschiedene Bestimmungen

Art. 14 Energienutzung

1 Die Energieplanung hat nach SIA 2040 zu erfolgen. Dabei ist nach einem der folgenden Baustandards zu planen oder hat gegenüber diesen einen europäisch gleichwertigen Standard aufzuweisen: - Minergie P Standard oder - Minergie Standard mit 100% Wärmeversorgung auf der Basis von erneuerbarer Energie oder - Minergie Standard mit mindestens 50% erneuerbarer Energie vom gesamten Energieverbrauch (Strom und Wärme). Die graue Energie ist zu minimieren. 2 Mit der Baueingabe ist ein umfassendes Energiekonzept zur Genehmigung einzureichen. Die Einhaltung der Standards ist zu garantieren.

Art. 15 Abfallentsorgung

Der Standort des Sammelplatzes für Hauskehricht, Grünabfälle und Sperrgut für die Bauten in den Baubereichen B, C und D ist im Situationsplan schematisch dargestellt. Die Abfallentsorgung für den Baubereich A kann ebenfalls darin integriert werden oder hat auf die quartierübliche Art für Einzelbauten zu erfolgen.

G. Schlussbestimmungen

Art. 16 Grundbucheintrag

Dieser Quartierplan ist innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers im Grundbuch anzumerken.

Art. 17 Inkrafttreten

Der Quartierplan tritt mit seiner rechtskräftigen Genehmigung in Kraft.