Nutzungsplanung (2005) Änderung GB 206
Zonenplan · Siblingen
Dokument
- Nummer
- 41/738
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Siblingen
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 18.12.2018
- In Kraft seit
- 18.12.2018
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Text
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 18. Dezember 2018
Protokoll-Nr. 41/738
Gemeinde Siblingen, Zonen planänderung Grundstück GB Nr. 206; Genehmigung
1. Bei der Zonenplanrevision der Gemeinde Siblingen von 1989 wurde das Grundstück GB Nr. 206 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Es war damals angedacht, das Grund stück für den Bau eines Dienstleistungszentrums mit Gemeindeverwaltung, Bank, Post, Lebens mittelladen, etc. freizuhalten; Der Grundeigentümer bewirtschaftet die Parzelle bereits heute und möchte auf der Parzelle eine gewerbliche, mit Wohnen verbundene Nutzung realisieren. Da das Dienstleistungszentrum nicht verwirklicht werden konnte und die vorhandenen lnfra strukturanlagen der Gemeinde für die Zukunft ausreichen, besteht von Seiten der Gemeinde kein Bedarf mehr, die heutige Zone bestehen zu lassen oder die Parzelle zu erwerben. Aus zeitlichen Gründen wurde entschieden, die Zonenplanänderung auf GB Nr. 206 der noch lau fenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung vorzuziehen. Mit der Zonenplanänderung wird das Grundstück GB Nr. 206, mit Ausnahme eines 20 m breiten Streifens gegenüber Grundstück GB Nr. 209, von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Dorfzone umgezont. Die Zonenplanänderung wurde von der Gemeindeversammlung am 6. Juni 2018 beschlossen und vom 3. bis 22. August 2018 öffentlich aufgelegt. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 11. September 2018 ersucht die Bürgin Winzeler Partner AG im Auftrag der Gemeinde Siblingen um Genehmigung der Zonenplanänderung durch den Regierungsrat.
11. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Bau recht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonen planänderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prü fung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
2.
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Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande gekom men ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung wurde die Zo nenplanänderung öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Ein wendungen gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.
3.
Das Grundstück GB Nr. 206 ist bereits weitgehend überbaut und wurde vor der Zonen planänderung nicht bestimmungsgemäss genutzt.
111. Auf Antrag des Baudepartements wird
b e s c h l o s s e n :
1.
Die von der Gemeindeversammlung Siblingen am 6. Juni 2018 beschlossene Zonen planänderung, umfassend die Umzonung des Grundstücks GB Nr. 206, mit Ausnahme eines 20 m breiten Streifens gegenüber Grundstück GB Nr. 209, von der Zone für öf fentliche Bauten und Anlagen in die Dorfzone, wird genehmigt. Der 20 m breite Streifen gegenüber Grundstück GB Nr. 209 verbleibt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.
2.
Mitteilung an: Gemeinderat Siblingen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement ([email protected]) Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) Amt für Geoinformation ([email protected]) Planungs- und Naturschutzamt , unter Beilage der genehmigten Akten ([email protected]) Bauinspektorat (roman.flü[email protected])
2
Rechtsgrundlagen
SHR 700.100 · Baugesetz · Kanton
SHR 700.101 · BauV · Kanton
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Kanton
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund