QP Fernwärme
Sondernutzungsplan · Wilchingen
Dokument
- Nummer
- 6/109
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Wilchingen
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 21.02.2017
- In Kraft seit
- 21.02.2017
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Text
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Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 21. Februar 2017
Protokoll-Nr. 6/109
Rekurs Wilchingen, gegen Gemeinderat Wilchingen betreffend Quartierplan «Fernwärme» und Genehmigung des Quartierplans In der Rekurssache
Rekurrenten g e g e n Einwohnergemeinde Wilchingen, 8217 Wilchingen vertreten durch den Gemeinderat Wilchingen
Rekursgegnerin
betreffend Quartierplan «Fernwärme» wird den Akten e n t n o m m e n :
I. 1.
Ganzen Text zeigen
Mit dem Quartierplan «Fernwärme» bezweckt die Gemeinde Wilchingen einen grossen Teil des Gemeindegebietes mit Fernwärme, erzeugt vorwiegend aus regionalen Holzschnitzeln, zu versorgen.
2.
Der Quartierplan lag öffentlich auf. Die Einsprache vo
wies
der Gemeinderat mit Beschluss vom 25. April 2016 ab. 3.
Gegen diesen Beschluss erhoben
mit Eingabe vom 19. Mai
2016 Rekurs beim Regierungsrat und beantragten, es sei die Anschlusspflicht aus den Quartierplanvorschriften zu streichen.
4.
Der mit der Instruktion des Verfahrens beauftragte Rechtsdienst des Baudepartementes forderte gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) den Gemeinderat Wilchingen und das Planungs- und Naturschutzamt zur Stellungnahme auf. Der Gemeinderat beantrage in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2016 die Abweisung des Rekurses. Das Planungs- und Naturschutzamt überwies am 8. September 2016 die Akten zum Quartierplan «Fernwärme».
5.
Zu den Ausführungen des Gemeinderates nahmen
mit
Schreiben vom 4. Juli 2016 Stellung. 6.
Diese Stellungnahme wurde dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme zugestellt.
7.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
II. Der Rat zieht in E r w ä g u n g : 1.
Die Rekurrenten sind Miteigentümer der Parzelle GB Wilchingen Nr. 1400, welche zum Quartierplangebiet gehört (Plan Quartierplan «Fernwärme», Massstab 1:2000 vom 5. Mai 2015; Planungsbericht vom 20. Juni 2016, S. 3). Die Rekurrenten sind somit mehr als die Allgemeinheit vom Erlass des Quartierplans betroffen. Ihre Legitimation ist erstellt. Im Übrigen erfolgte die Rekurserhebung form- und fristgerecht und die Rekurrenten leisteten den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- innert der angesetzten Frist. Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
Der Gemeinderat führt zum Quartierplan «Fernwärme» aus, dass die Gemeinde einen Wärmeverbund mit Heizzentrale betreibe. Die Heizzentrale werde vorwiegend mit Holzschnitzeln betrieben, sei somit CO2-neutral und umfasse ein weitläufiges Verteilnetz. Mit der Ortsplanungsrevision 2013 sei über einen Grossteil des Gemeindegebietes eine Quartierplanpflicht «Fernwärme» erlassen worden. Mit einem solchen Quartierplan könne eine optimale Nutzung der bestehenden Anlagen und die Absicherung von Erweiterungen in der Zentrale und im Verteilnetz sichergestellt werden. Der Grundgedanke sei, dass möglichst viel Brennholz aus der Region genutzt werden 2
könne und sich damit die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energien und vom Ausland verringere. Um diesen Zweck zu erfüllen, sollten möglichst alle Bauten im Quartierplangebiet an den Wärmeverbund der Gemeinde Wilchingen angeschlossen werden. Der Quartierplan regle nur die Belange der Wärmeversorgung. Damit dem Quartierplanzweck entsprochen werden könne, würden in den Quartierplanvorschriften Bestimmungen über die Anschlusspflicht an die Fernwärmeversorgung gemacht. Die Bestimmungen regelten, unter welchen Voraussetzungen an das Fernwärmenetz angeschlossen werden müsse und unter welchen nicht (Stellungnahme Gemeinderat vom 21. Juni 2016, S. 1). 3.
Die Rekurrenten kritisieren, dass mit dem Quartierplan der Gemeinde ein Heizungssystem, nämlich die Fernwärme, vorgegeben werde. Ein Anschlusszwang sei nicht opportun. Im Übrigen sei ihr Grundstück GB Nr. 1400 nicht erschlossen. Die Leitung für die Fernwärme sei ca. 100 Meter von ihrem Grundstück entfernt und dadurch entstünden ihnen bei einem allfälligen Anschluss hohe Kosten. Weiter werde nur während der Heizperiode Fernwärme abgegeben. Somit hätten sie in der übrigen Zeit keine Fernwärme und könnten ihr Gebäude an kühlen Sommertagen nicht beheizen (Rekursschrift vom 19. Mai 2016, S. 1).
4.
Gemäss Ziff. 4.3 der Quartierplanvorschriften (Quartierplan «Fernwärme», Bauvorschriften vom 5. Mai 2015; nachfolgend QPV genannt) wird nicht nur während der Heizperiode Fernwärme geliefert. Der Gemeinderat führt dazu aus, dass die Vorlauftemperatur während der Heizperiode maximal 95° C betrage, in der übrigen Zeit maximal 70° C (Stellungnahme Gemeinderat vom 21. Juni 2016, S. 3 f.). Es steht somit ganzjährig Fernwärme zur Verfügung und es kann bei Bedarf auch in den Sommermonaten geheizt werden. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Vorlauftemperatur in der Heizperiode 95° C beträgt und in der übrigen Zeit lediglich 70° C. Der rekurrentische Vorwurf, ausserhalb der Heizperiode werde keine Fernwärme für Heizzwecke geliefert, ist somit nicht zutreffend.
5.1
In Ziff. 4.1 QPV werden diejenigen Sachverhalte aufgeführt, die eine Anschlusspflicht zur Folge haben, und in Ziff. 4.2 QPV diejenigen, die einen Verzicht auf einen Anschluss zulassen. Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gesetztes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz [BauG], SHR 700.100) können mittels eines Quartierplans der Betrieb einer gemeinsamen Energieversorgungsanlage, der Anschluss an Energieverteilungsnetze oder zentrale Wärmeerzeugungsanlagen angeordnet werden. Der Quartierplan «Fernwärme» stützt sich somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Die Versorgung mit 3
Fernwärme kann mittels eines Quartierplans für ein bestimmtes Gebiet festgelegt werden. Überdies wurde mit der Ortsplanungsrevision für einen grossen Teil der Gemeinde eine Quartierplanpflicht für Fernwärme festgelegt. Auch diese Quartierplanpflicht basiert letztlich auf Art. 18 Abs. 3 BauG und stellt ebenfalls die gesetzliche Grundlage für den Erlass des Quartierplans dar. 5.2
Neben dem Gesetzmässigkeitsprinzip gilt auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Eine Regelung muss verhältnismässig sein. Das bedeutet, sie muss geeignet und erforderlich zur Zielerreichung sein, und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung muss gewahrt sein. Mit der Versorgung mit Fernwärme kann ein grosses Gebiet der Gemeinde im Rahmen eines Wärmeverbundes mit Brennholz aus der Region und CO2-neutral mit Wärme versorgt werden. Dadurch wird die nachhaltige Nutzung eines regionalen Energieträgers gefördert, und durch die zentrale Energieerzeugung kann auch eine effektive Emissionsbegrenzung bzw. Reduktion der Abgase erreicht werden. Eine solche zentrale Energieerzeugungsanlage steht somit im öffentlichen Interesse und der damit verbundene Eingriff in die betroffenen privaten Interessen ist verhältnismässig. Zwischen dem verfolgten Ziel einer nachhaltigen und CO2-neutralen Energiegewinnung und dem zur Verfolgung dieses Zwecks notwendigen Anschlusszwang besteht ein vernünftiges Verhältnis. Dies insbesondere deshalb, weil die Quartierplanvorschriften keine absolute Anschlusspflicht vorsehen. So müssen beispielsweise bestehende Bauten nur dann an die zentrale Wärmeerzeugung angeschlossen werden, wenn die Wärmeerzeugungsanlage insgesamt durch einen anderen Energieträger ersetzt wird oder ersetzt werden muss (Ziff. 4.1 lit. b QPV). Das bedeutet, die Anschlusspflicht fällt dahin, wenn die Wärmeerzeugungsanlage durch eine Anlage mit demselben Energieträger ersetzt wird.
5.3
Die Rekurrenten verlangen eine Präzisierung von Ziff. 4.1 lit. b QPV und zwar in dem Sinne, dass die Anschlusspflicht entfalle, wenn die Wärmeerzeugungsanlage durch eine Anlage mit demselben Energieträger ersetzt werde (rekurrentische Stellungnahme vom 4. Juli 2016, Ziff. 2). Eine solche Präzisierung ist nicht notwendig, da Ziff. 4.1 lit. b QPV nichts anderes aussagt, als was die Rekurrenten auch ausführen. Die Formulierungen sind inhaltlich gleich.
6.
Die Rekurrenten befürchten, dass sie bei einem allfälligen Anschluss an das Fernwärmenetz hohe Anschlusskosten zu tragen hätten, da ihr Grundstück ca. 100 Meter 4
von der Hauptleitung entfernt sei und die Anschlussleitung über vier fremde Grundstücke geführt werden müsste (Rekursschrift vom 19. Mai 2016, S. 1). Gemäss Ziff. 4.2 lit. a QPV kann auf einen Anschluss an das Fernwärmenetz verzichtet werden, wenn kein direkter Anschluss an das vorhandene Netz möglich ist. Ein Anschluss kommt mithin nur dann in Frage, wenn die damit verbundenen Kosten verhältnismässig sind. Eine generelle Anschlusspflicht führt demgemäss nicht in jedem Fall zu einem Anschluss. Dazu führt der Gemeinderat aus, dass in Art. 11 des Reglements über die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Wilchingen die Erstellung sowie die Kostenträger des Fernwärmenetzes geregelt seien. Die Erstellungskosten des Hauptnetzes müssten durch den Verband getragen werden. Die Erstellungskosten für die Anschlussleitungen gingen zulasten der Bezüger. Der Verband behalte sich das Recht vor, unwirtschaftliche Anschlüsse zu verweigern. Er lege nach Anhörung der Grundeigentümer die Leitungsführung sowie den Ort der Hauseinführung fest. Eine Leitung über vier private Parzellen und mit einer Länge von über 100 Metern könne kaum als Anschlussleitung bezeichnet werden. Folglich müsste der Wärmeverbund zuerst eine Hauptleitung in das besagte Gebiet erstellen. Es liege nicht im Interesse des Wärmeverbundes, unwirtschaftliche Anschlüsse zu erstellen (Stellungnahme Gemeinderat vom 21. Juli 2016, S. 3). Es bleibt somit auch beim Vorliegen einer Anschlusspflicht zu prüfen, ob die damit verbundenen Kosten für die Erstellung der Anschlussleitung verhältnismässig sind. Dadurch wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügend Rechnung getragen. Es wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob ein Anschluss sinnvoll ist bzw. ob die Kosten für die Anschlussleitung verhältnismässig sind. Das wird auch im Falle der Rekurrenten zu prüfen sein. 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Quartierplan und seine Vorschriften auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen und zweck- und verhältnismässig sind. Der Quartierplan «Fernwärme» ist somit zu genehmigen und der dagegen erhobene Rekurs ist abzuweisen.
8.
Die Rekursinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 27 Abs. 1 VRG). Ausgangsgemäss gelten die Rekurrenten als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu übernehmen. III.
1.
Grundsätzlich ist das Baudepartement für die Genehmigung von Quartierplänen zuständig. Ist jedoch ein Rekurs gegen den Quartierplan beim Regierungsrat hängig, 5
entscheidet der Regierungsrat über den Rekurs und die Genehmigung in einem Entscheid (Art. 14 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 5 BauG). Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 ersucht der Gemeinderat Wilchingen um Genehmigung des Quartierplans «Fernwärme». Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement bzw. der Regierungsrat die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit den raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2.
Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt und die Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Der Quartierplan «Fernwärme» kann somit genehmigt werden.
IV. Demgemäss wird b e s c h l o s s e n :
1.
Der Rekurs von
2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--, werden
wird abgewiesen.
unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet (Konto Nr. 6500.207.6501). 3.
Der vom Gemeinderat Wilchingen am 5. Mai 2015 beschlossene Quartierplan «Fernwärme» wird genehmigt.
4.
Das Planungs- und Naturschutzamt wird eingeladen, die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses über die Genehmigung des Quartierplans zu orientieren.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz] vom 20. September 1971). 6
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 6.
Mitteilung an: (einschreiben)
– –
Gemeinderat Wilchingen, 8217 Wilchingen
–
Baudepartement ([email protected])
–
Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Unterlagen)
–
Grundbuchamt ([email protected])
–
Interkantonales Labor ([email protected])
–
Amt für Geoinformation ([email protected])
–
Tiefbauamt ([email protected])
–
Bauinspektorat ([email protected])
–
Amt für Grundstückschätzungen ([email protected])
–
Rechtsdienst des Baudepartementes ([email protected]); 388; mit Akten Nr. RR.2788/2016
–
Finanzverwaltung ([email protected])
–
Finanzkontrolle ([email protected])
DER STAATSSCHREIBER STV: Christian Ritzmann
7
Quartierplanvorschriften
KANTON SCHAFFHAUSEN
Quartierplan „Fernwärme" Bauvorschriften Genehmigungsexemplar Vom Gemeinderat beschlossen am 05. Mai 2015 amens des Gemeinderates De ndepräsident:
eindeschreiber:
Hans Rudolf Meier
Öffentliche Auflage vom 25. September bis 14. Oktober 2015 Einschreiben an Betroffene vom 22. September 2015 des Kantons Schaffhausen genehmigt Vom'L9,���\ ß8Bele
-2-
Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) sowie Art. 70 der Bauordnung 2013 (BauO) erlässt der Gemeinderat den Quartierplan „Fernwärme".
A.
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Allgemeine Bestimmungen
1.
Zweck Die Gemeinde betreibt einen Wärmeverbund mit einer Heizzentrale. Dieser wird vorwiegend mit Holzschnitzeln betrieben, ist somit C02-Neutral und umfasst ein weitläufiges Verteilnetz. Der Quartierplan bezweckt eine optimale Nutzung der bestehenden Anlagen und die Absi cherung von Erweiterungen in der Zentrale und im Verteilnetz. Der Grundgedanke ist, dass möglichst viel Brennholz aus der Region genutzt werden kann und sich damit die Abhängig keiten von nicht erneuerbarer Energie sowie dem Ausland verringert. Um diesen Zweck zu erfüllen sollen möglichst alle Bauten an den Wärmeverbund der Gemeinde Wilchingen, die den nachfolgenden Bedingungen entsprechen, an den Wärmeverbund angeschlossen wer den. Der Quartierplan regelt nur die Belange der Wärmeversorgung.
2.
Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: • Bauvorschriften • Plan 1: Situation 1:2'000 Quartierplan
3.
Geltungsbereich Quartierplan
3.1
Der Quartierplan gilt für das im Plan 1 umgrenzte Gebiet.
3.2
Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten dieje nigen der jeweils gültigen Bauordnung der Gemeinde Wilchingen.
B.
Erschliessung
4.
Energieversorgung
4.1
Innerhalb des im Zonenplan vorgegebenen Perimeters sind alle nachfolgend aufgelisteten Bauten zur Beheizung und Lüftung der Räume sowie für die Warmwasseraufbereitung an das Fernwärmenetz anzuschliessen: a. Alle Neubauten, b. Alle bestehenden Bauten, wenn die Wärmeerzeugungsanlage insgesamt durch einen anderen Energieträger ersetzt wird oder ersetzt werden muss, c. Bestehende Bauten, die zu über 50% erneuert oder ersetzt werden. Ausgenommen sind Bauten, welche als Hauptheizung einen alternativen Energieträger (Bsp. Holzheizung, Wärmepumpe etc.) haben, d. Bestehende Bauten, bei denen die Gebäudehülle zu über 50% erneuert oder ersetzt wird. Ausgenommen sind Bauten, welche als Hauptheizung einen alternativen Energie träger (Bsp. Holzheizung, Wärmepumpe etc.) haben, e. Bestehende Bauten, die um über 25% des bestehenden Volumens erweitert werden. Ausgenommen sind Bauten, welche als Hauptheizung einen alternativen Energieträger (Bsp. Holzheizung, Wärmepumpe etc.) haben.
-34.2
Aus folgenden Gründen kann auf einen Anschluss an das Fernwärmenetz verzichtet wer den, wenn: a. Kein direkter Anschluss an das vorhandene Netz sinnvoll ist, b. Aus gebäudetechnischen Gründen ein Anschluss nicht möglich ist, c. Aufgrund fehlender Wärmelieferungskapazität nicht angeschlossen werden kann und für die dafür notwendige Erweiterung kein bewilligtes Projekt inkl. Kreditgenehmigung vor liegt. Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall
4.3
Der Eigentümer der Wärmeversorgung liefert den Kunden (Liegenschaftsbesitzer, bezeich net als Bezüger) Fernwärme in Form von Heizungswasser während der Heizperiode sowie Heizungswasser ganzjährig für die Warmwasseraufbereitung. Die Kunden sind verpflichtet, den Wärmebedarf für die Raumheizung sowie für die Warmwasseraufbereitung beim Er zeuger zu beziehen. Ausgenommen bleiben Bauten nach Minergie-A-Standard sowie Ka chelöfen und Chemineeöfen für Einzelräume.
4.4
Die technischen Details inkl. der Verantwortlichkeiten werden in einem Reglement und den Technischen Weisungen festgelegt.
4.5
Die finanziellen Fragen werden in der Beitrags- und Gebührenordnung inkl. den Tarifblättern geregelt.
C.
Schlussbestimmungen
5.
Inkrafttreten Der Quartierplan „Fernwärme" tritt nach der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons Schaffhausen in Kraft. In allen Grundstücken innerhalb des Quartierplanperimeters wird der Quartierplan im Grundbuch angemerkt.