BLP Lendenbergstrasse

Sondernutzungsplan · Schleitheim

Dokument

Nummer
B/N/6/12
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Schleitheim
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Kt. RR
Beschlossen
28.01.1975
In Kraft seit
28.01.1975

Karte

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Text

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AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. B /N/6 /12

vom

28. Januar 1975

Gemeinde Sehleitheim, Bau­ linienplan Lendenbergstrasse und Flurweg GB Nr. 1491; Genehmigung

I. Der Gemeinderat Sehleitheim hat für die Lendenbergstrasse und den Flurweg GB Nr. 1491 Baulinienpläne aufgestellt. Mit Schreiben vom 18. November 1974 ersucht der Gemeinderat um Genehmigung der Pläne durch den Regierungsrat. In seinem Gesuch bestätigt der Gemeinderat, dass das Verfahren gemäss den Bestimmungen von Art. 11 des kantonalen Baugesetzes durch­ geführt worden sei. Eine während der Auflagefrist einge­ gangene Einsprache habe erledigt werden können. II. Gemäss konstanter Praxis prüft der Regierungsrat im Geneh­ migungsverfahren die Planungsinstrumente der Gemeinden auf Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit. Wie der Gemeinderat in seinem Gesuch mitteilt, wurden die Pläne zusammen mit den notwendigen Erläuterungen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Eine eingegangene Einsprache wurde vom Gemeinderat erledigt. Das Verfahren wurde somit im Sinne von Art. 11 des kantonalen Baugesetzes rechtmässig durchgeführt.

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Zur Zweckmässigkeit ist zu sagen, dass die Baulinien bei den einmündenden Seitenstrassen durchgezogen wurden. Rich­ tigerweise hätten sie dort, wo die Seitenstrassen bestehen bleiben, unterbrochen und abgewinkelt werden sollen. Diese Tatsache kann als Schönheitsfehler bezeichnet werden, bietet jedoch nicht Anlass,den Baulinienplänen die Genehmigung zu versagen.

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III.

b e s c h l o s s e n : 1. Die vom Gemeinderat Sehleitheim beschlossenen Baulinien­ pläne Lendenbergstrasse und Flurweg GB Nr. 1491, Pläne Nr. l Sc 178/1 und l Sc 178/2, werden genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Sehleitheim (2 Expl. ), unter Beilage je eines unterzeichneten Planes - Baudirektion - Planungsamt, unter Beilage je eines unterzeichneten Planes - Rechtsdienst Baudirektion - Tiefbauamt - Hochbauamt - Grundbuchamt - Vermessungsamt DER STAATSSCHREIBFR i. V. :

Verfügung Aufhebung Baulinien

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Verfügung vom 7. Juni 2019

Gemeinde Sehleitheim; Aufhebung Baulinien

. 1. Im Hinblick auf die Einführung des Katasters der öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkun­ gen hat der Gemeinderat Sehleitheim entschieden, die vorhandene Baulinien- und Quartierpläne auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen. Die Prüfung hat ergeben, dass die betreffenden Gebiete entweder weitgehend überbaut sind oder die Grenzabstände in der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde vom 27. September 2011 oder im kantonalen Baugesetz geregelt werden. rne vorhandene Gewässerabstandslinie wird durch die laufende Ausscheidung der Gewässerräume ersetzt. Die Gemeinde beabsichtigt daher gemäss Protokoll vom 11. Dezember 2018 die Aufhebung der folgenden Baulinien- und Quartierpläne: - Baulinienplan «Am neuen Schulweg» - Baulinienplan «Brüelstrasse (Schlechtenbol-Adlerstrasse)» - Baulinienplan «Obere Espilibuck-Raaweg» - Baulinienplan «Lindenstrasse(Lendenbergstyg-Hölderlistyg)» - Baulinienplan «Lindenstrasse (Hölderlistiig-Lendenbergstrasse)» - Baulinienplan «Staufenbergstrasse-Espiligartenweg» - Baulinienplan «Gewässerabstandslinie längs Zwärenbach (Geeren.:.Salzbrunnen)» - Quartierplan «Im Espili» Mit der Aufhebung der oben a�fgeführten Baulinien- und Quartierpläne besteht in Sehleitheim nur noch ein rechtskräftiger Baulinienplan «Lendenbergstrasse» vo'n 1975. Dieser wird ins ÖREB überführt.

Die öffentliche Auflage erfolgte vom 26. Oktober bis 14. November 2018. Die betroffenen Grund­ eigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Es ist eine Einwendung einge­ gangen, die am 20. Mai 2019 zurückgezogen wurde. Mit Sch�eiben vom 24. Mai 2019 informiert die Gemeinde· über den Rückzug der Einwendung und ersucht um Genehmigung der Aufhebung der Baulinien- .und Quartierpläne gemäss Ge­ meinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2018.

11. 1.

Baulinien- und Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 14 Abs: 4 sowie Art. 18 Abs. 5 i. V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG) der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

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2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Aufhebung der Baulinien- und Quartierpläne recht­ mässig zustande gekommen sind. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wur­ den die aufgehobenen Baulinien- und .Quartierpläne öffentljch aufgelegt. Im Genehmi­ gungsverfahren wurde eine Einwendungen vorgebracht: Diese wurde am 20. Mai 2019 zurückgezogen. Somit kann die Aufhebung der Baulinien� und Quartierpläne genehmigt werden. 111.

Demgemäss wird v e r f ü g t : 1.

Die vom Gemeinderat Sehleitheim am 11. Dezember 2018 beschlossenen Aufhebung folgender aufgeführter Baulinien- und Quartierpläne wird genehmigt: - Baulinienplan «Am neuen Schulweg» RRB 12. Juni 1948 - Baulinienplan <<Brüelstrasse (Schlechtenbol-Adlerstrasse)» RRB 3. November 1987

- Baulinienplan «Obere Espilibuck-Raaweg» RRB 13. Juni 1995 - Baulinienplan «Lindenstrasse(Lendenbergstyg-Hölderlistyg)» RRB 3. August 1982 2

- Baulinienplan «Lindenstrasse (Hölderlistiig-Lendenbergstrasse )» RRB 19; Novem­ ber 1991 - Baulinienplan «Staufenbergstrasse-Espiligartenweg» RRB 17. Januar 1978 - Baulinienplan «Gewässerabstandslinie längs Zwärenbach (Geeren-Salzbrunnen)» RRB 29. April1997 - Quartierplan <<Im Espili» RRB 13. Januar 1965 2;

Mit der Genehmigung der Aufhebung unter Punkt 1 aufgeführten Baulinien- und Quar­ tierpläne werden alle vorhandenen Baulinien- und Quartierpläne ausser Kraft gesetzt mit Ausnahme des Baulinienplans «Lendenb.ergstrasse» RRB vom 28. Januar 1975.

3.

Mitteilung an: - Gemeinderat Sehleitheim, Gass 15, 8226 Sehleitheim (die Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) . .

.

.

- Baudepartement ([email protected])

- Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]; [email protected]), unter Beilage der genehmigten Akten - Bauinspektorat (roman.flü[email protected]) Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]) Tiefbau Schaffhausen ([email protected]) - Grundbuchamt ([email protected])

Schaffhausen, 7.Juni2019

Der Departementsvorsteher

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