QP Beringen: Sunneblick

Sondernutzungsplan · Beringen

Dokument

Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Beringen
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Kt. BD
Beschlossen
04.08.2011
In Kraft seit
04.08.2011

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BER_003_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Beringen, Quartierplan «Sun­ neblick»; Genehmigung

Schaffhausen, 4. August 2011

Verfügung 1.

Um im Gebiet «Sunneblick» eine sinnvolle Überbauung mit hoher Wohnqualität, einer haushäl­ terische Nutzung des Bodens sowie einer rationellen und zweckmässigen Erschliessung zu gewährleisten, hat der Gemeinderat Beringen verlangt, dass ein diesbezüglicher Quartierplan auszuarbeiten sei. Nun hat der Gemeinderat Beringen am 2. August 2010 beziehungsweise am 19. August 2010 den Quartierplan «Sunneblick», umfassend die Bauvorschriften und den Situationsplan 1 :500, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 27. August bis 16. September 2010. Die be­ troffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 24. August 2010 benach­ richtigt. Es sind zwei Rekurse gegen den Quartierplan beim Regierungsrat eingegangen. Am 24. Juni 2011 wurde der Rekurs von

zurückgezogen, der zweite Rekurs von

wurde am 21. Juni 2011 zurückgezogen. Somit sind keine Rechtsmittel mehr hängig. Mit Schreiben vom 13. April 2011 ersucht der Gemeinderat Beringen um Genehmigung des Quartierplanes «Sunneblick».

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II. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i. V. m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfah­ ren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prü­ fung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Sunneblick» rechtmässig zustande ge­ kommen ist. Die Erschliessung hat gemäss den Vorgaben der Generellen Entwässerungs­ planung GEP zu erfolgen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartierplan «Sun­ neblick» erteilt werden.

II 1.

Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.

Der vom Gemeinderat Beringen am 2. August bzw. am 19. August 2010 beschlossene Quartierplan «Sunneblick», umfassend die Bauvorschriften und den Situationsplan 1 :500, wird genehmigt.

2. Mitteilung an: Gemeinderat, 8222 Beringen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) Grundbuchamt EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Rechtsdienst des Baudepartements Vermessungsamt Bauinspektorat 2

Amt für Grundstückschätzung Interkantonales Labor Tiefbauamt Kantonsforstamt

Dr. Reto Dubach, Regierungspräsident

Quartierplan «Sunneblick» (4-fach)

3

Kanton Schaffhausen

Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 [email protected]

Verfügung vom 2. Juni 2021

Beringen; Änderung der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» 1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 ersucht die Gemeinde Beringen um Genehmigung der Änderung der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick». In 'Beringen gibt es insgesamt fünf rechtskräftige Quartierpläne. Im Rahmen der Teilrevision der Nutzungsplanung mit Integration der BNO Guntmadingen in die BNO Beringen erfolgte eine Überprüfung der rechtskräftigen Quartierpläne auf deren Inhalt und Notwendigkeit. Die Prüfung ergab, dass die Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» an die IVHB und die bereits an die IVHB angepasste BNO anzupassen sind. Zudem werden überholte respektive nicht mehr erforderliche Regelungen überarbeitet oder gestrichen. Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Vorschriften, die Situationspläne werden nicht geändert. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 9. März 2020 beschlossen, die Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» anzupassen und hat die Unterlagen zur öffentlichen Auflage verabschiedet. Die Änderungen der Quartierpläne wurden vom 6. bis 25. November 2020 öffentlich· aufgelegt. Während dieser Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Mit Beschluss vom 9. März 2020 verabschiedete der Gemeinderat Beringen die Änderungen der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» bestehend aus den «Änderungen der Vorschriften» zur Genehmigung durch das Baudepartement. Es wurde keine Vorprüfung durchgeführt.

11. 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst. Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderungen der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick» rechtmässig zustande gekommen sind. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurden die Änderungen der Quartierpläne öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen zum Quartierplan eingegangen.

2.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für die Änderungen der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick erteilt werden.

111. Demgemäss wird verfügt: 1.

Die vom Gemeinderat Beringen am 9. März 2020 beschlossenen Änderungen der Quartierpläne «Alten», «Industriezone», «Underem Benze» und «Sunneblick», bestehend aus den geänderten Vorschriften, werden genehmigt.

2.

Mitteilungen an: - Gemeinderat Beringen, Zelgstrasse 8, 8222 Beringen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]) 2

-

Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]) (unter Beilage der genehmigten Akten)

- Tiefbau Schaffhausen ([email protected]) -

Bauinspektorat ([email protected])

-

Grundbuchamt Kanton Schaffhausen ([email protected])

-

Interkantonales Labor ([email protected])

-

Energiefachstelle ([email protected])

- Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected])

Schaffhausen, 2. Juni2021

Martin Kessle, Regierungsrat

I

3

Bauvorschriften

Quartierplan «Sunneblick» Beringen

Bauvorschriften Vom Gemeinderat beschlossen am 2./19. August 2010 Öffentliche Auflage vom 27. August bis 16. September 2010 Einschreiben an Betroffene vom 24. August 2010 Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber:

H. Schuler

F. Casura

Vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt mit Beschluss Nr. …………… am ………………

Genehmigung

Bearbeitung: Gloor + Winzeler Raumplanung • Projektorganisation Dorfstrasse 33 8259 Rheinklingen Wildberger Schuler Partner AG Ingenieure & Planer sia usic Mühlentalstrasse 28 8200 Schaffhausen

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Quartierplan «Sunneblick» Beringen, Bauvorschriften

08.04.2011

Seite 2

Ingress Gestützt auf Art. 17ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG) und Art. 12 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung 2002 der Gemeinde Beringen (BNO 2002) wird der Quartierplan «Sunneblick» aufgestellt.

1.

Zweck Der Quartierplan bezweckt eine dem Quartier und den Bedürfnissen der Gemeinde Beringen sowie den Anwohnern des Quartiers angepasste, sinnvolle Bebauung mit hoher Wohnqualität, unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen und zweckmässigen Erschliessung.

2.

Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: Bauvorschriften Situationsplan 1:500

3.

Geltungsbereich

3.1

Der Quartierplan gilt für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet und umfasst die Grundstücke GB Beringen Nrn. 814, 815, 817 und 3084.

3.2

Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Beringen (BNO).

4.

Etappierung und Parzellierung

4.1

Das Quartierplangebiet kann in Etappen erschlossen und überbaut werden. Die Reihenfolge der Etappen ist frei.

4.2

Das Quartierplangebiet kann im Einvernehmen der beteiligten Grundeigentümer neu parzelliert werden, sofern keine unüberbaubaren Restparzellen ohne spezielle Zweckbestimmung (z. B. Spielplatz, Begegnungsplatz) entstehen.

5.

Erschliessung

5.1.

Unverschmutztes Abwasser wie Dach- und Vorplatzwasser ist innerhalb des Quartierplangebietes möglichst oberflächlich oder, wenn dies nicht möglich ist, über Versickerungsanlagen versickern zu lassen.

5.2

Die schematische Lage der Bereitstellungsorte für Hauskehricht, Grünabfällge und Sperrgut richtet sich nach dem Situationsplan. Die dazu notwendigen Flächen sowie deren genaue Lage sind in Absprache mit der Gemeinde im Baugesuch nachzuweisen und zusammen mit der Bebauung auf privatem Grund dafür einzurichten.

5.3

Die zulässigen Zu- und Ausfahrten sind im Situationsplan schematisch dargestellt. Die gemäss der jeweils massgeblichen VSS SN Normen (zurzeit VSS SN 640 050 und SN 640 273) minimalen Sichtbermen sind einzuhalten. Die Ein- und Ausfahrten in die Schaffhauserstrasse sind auf dem privaten Grund so anzulegen und dauernd dafür freizuhalten, dass ein gleichzeitiges Ein- und Ausfahren von Personenwagen sichergestellt ist. Eine Zu- und Wegfahrt über den Sonnenblickweg darf bezüglich dem gesamten Quartierplangebiet nur als untergeordnete Verkehrserschliessung verwendet werden. Auf Grund der Gefahr einer möglichen Überschwemmung der Strasse „Hülstewise“ gemäss Gefahrenkarte (vgl. Auszug aus der Gefahrenkarte Gemeinde Beringen 1:5'000, kantonales

Quartierplan «Sunneblick» Beringen, Bauvorschriften

08.04.2011

Seite 3

Tiefbauamt, Abteilung Gewässer, 18. Mai 2010 im Anhang; blau, mittlere Gefährdung) ist im Rahmen der Baugesuche nachzuweisen, dass sich diese Gefahr nicht auf das Quartierplangebiet ausdehnen kann. Durch eine geschickte Umgebungsgestaltung ist im Rahmen von Baugesuchen im westlichen Teil des Quartierplangebietes die bestehende geringe Gefährdung (gelb) zu reduzieren resp. zu eliminieren, soweit dadurch keine anderen private Grundstücke durch diese Massnahme einer höheren Gefährdung ausgesetzt werden. Dabei muss auch eine Gefährdung von Sonderrisiken wie die Flutung von Tiefgaragen ausgeschlossen werden können. 5.4

Vor Erteilung einer Baubewilligung, jedoch spätestens bis nach einem halben Jahr nach der Genehmigung des Quartierplans ist folgende Dienstbarkeit zu bereinigen: Grundbuch Beringen Nr. 817 20.10.1997

L

Fusswegrecht Anpassung des Dienstbarkeitsvertrages, Weitere Vereinbarungen: Änderung Punkt 1, neuer Text: Die Einräumung der Personaldienstbarkeit erfolgt entschädigungslos Ersatzlose Streichung von Punkt 2

5.5

Die erforderlichen Notzufahrten für Ambulanz und Feuerwehr sind im Baugesuchsverfahren durch den Gesuchsteller nachzuweisen.

6.

Massvorschriften

6.1

Neben Unter- sowie einem Dach- resp. Attikageschoss sind im Quartierplangebiet für Hauptbauten grundsätzlich 3 Vollgeschosse zulässig. Als Vollgeschosse zählen Geschosse von durchschnittlich max. 3.2 m Höhe, welche ganz über dem gewachsenen oder gestalteten Terrain und unter dem Dachraum liegen.

6.2

Die zulässigen Gebäude- und Firsthöhen gemäss BNO dürfen auf keinen Fall überschritten werden.

6.3

Ausserhalb des Quartierplangebietes gelegene Grundstücke in einer Bauzone dürfen durch Schattenwurf von Bauten des Quartierplangebietes nicht mehr betroffen sein, als dies durch Bauten der Einzelbauweise der Fall wäre.

6.4

Die im Situationsplan Unter „Hinweis“ eingetragene Fläche der Höhenbeschränkung, wonach darauf nur Hauptbauten mit höchstens 2 Vollgeschossen erstellt werden dürfen, stellt eine privatrechtliche Dienstbarkeit dar und kann mit gegenseitigem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer aufgehoben werden.

7.

Baulinie, spezielle Fläche

7.1

Bei der im Situationsplan eingetragene „Baulinie für Lärmschutz“ dürfen ein einheitlich gestalteter, bepflanzter Wall oder eine einheitlich gestaltete Lärmschutzwand resp. -mauer bis an die Baulinie erstellt werden. Diese dürfen die Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Terrain nicht übersteigen. Bau und Unterhalt sind Sache des jeweiligen Grundeigentümers.

7.2

Die im Situationsplan eingetragene „Fläche für Kreisel“ stellt den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sicher (Option Kreisel). Die innerhalb dieses Bereiches dafür tatsächlich benötigte Fläche ist bei Bedarf unentgeltlich an den Kanton abzutreten.

Quartierplan «Sunneblick» Beringen, Bauvorschriften

08.04.2011

Seite 4

8.

Lärmschutz

8.1

Die möglichen baulichen Lärmschutzmassnahmen im Rahmen des Quartierplans sind in Punkt 7.1 geregelt.

8.2

Ist nicht von vornherein klar, dass die der Zone zugewiesenen Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) eingehalten werden können, ist mit dem Baugesuch durch den Gesuchsteller der Nachweis zu erbringen, dass diese Werte eingehalten werden können. Über das Erfordernis eines Nachweises entscheidet das Baureferat.

9.

Gestaltung, Umgebung

9.1

Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien, Farbgebung sowie die Umgebungs- und Terraingestaltung.

9.2

Nicht genutzte Flachdächer von Hauptbauten und leicht geneigte Dächer bis 8° Neigung von Hauptbauten sind extensiv zu begrünen.

9.3

Entlang der Schaffhauserstrasse sind durch den oder die Grundeigentümer mindestens 3 Alleebäume gemäss Situationsplan zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen. Dazu kann eine der folgenden Baumarten gewählt werden: Säuleneiche, Amberbaum oder gleichwertiger, schmaler, hoher, standortgerechter Laubbaum mit einer Gesamthöhe von mindestens 8.0 m.

9.4

Die im Situationsplan eingetragenen Linde ist zu erhalten. Bei deren Abgang ist sie zu ersetzen oder ein weiterer Alleebaum gemäss Punkt 9.3 zu pflanzen.

9.5

Für die übrige Bepflanzung sind vorzugsweise einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

10.

Baugesuche

10.1

Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen. Darin sind auch allfällig geplante Massnahmen zur Vermeidung resp. Minimierung von Naturgefahren einzutragen.

10.2

Der westliche Teil des Quartierplangebietes ist gemäss Gefahrenkarte von einer geringen Gefährdung bezüglich Überschwemmung/Übersarung betroffen (gelbe Gefahrenzone, vgl. Ausschnitt der Gefahrenkarte im Anhang). Sofern diese nicht durch geeignete Massnahmen gemäss Punkt 5. 3 eliminiert werden können, ist für einen uneingeschränkten Versicherungsschutz für Bauten und Anlagen der Bauherr in Absprache mit der kantonalen Gebäudeversicherung zuständig.

10.3

Für Sonderrisiken (Tiefgaragen, Einstellhallen, etc.) ist mit dem Baugesuch der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise das Eindringen von Wasser ausgeschlossen werden kann und dass sich auf anderen Grundstücken dadurch die Gefahr nicht erhöht.

11.

Schlussbestimmungen

11.1

Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken.

11.2

Der Quartierplan „Sunneblick“ wird mit der Genehmigung durch das Baudepartement verbindlich.

11.3

Werden Massnahmen zur Verminderung resp. Eliminierung von Naturgefahren gemäss Punkt 5.3 getroffen, beantragt die Gemeinde bis spätestens 3 Jahre nach deren Ausführung beim Kanton die Anpassung der Gefahrenkarte. 08.04.11/wz

Anhang

Auszug aus Gefahrenkarte Gemeinde Beringen 1:5’000

Änderungen Bauvorschriften (2.6.2021)

Quartierplan «Sunneblick» Beringen vom 2. / 19. August 2010

Änderung der Bauvorschriften Vom Gemeinderat beschlossen am 9. März 2020 Öffentliche Auflage vom 6. November 2020 bis 25. November 2020 Einschreiben an Betroffene vom 5. November 2020 Der Gemeindeschreibe

�

)

Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung

- 2. Juni 2021 vom ......................................... .

Stand: 8. Dezember 2020, Genehmigung

Bearbeitung:

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Quartierplan «Sunneblick», Beringen, Änderung der Bauvorschriften

08.12.20

2/2

Die Bauvorschriften werden wie folgt geändert: 6.

Massvorschriften

6.1

lautet neu: Unter Vorbehalt von Art. 63 der Bau- und Nutzungsordnung (vgl. Anhang) gelten folgende Massvorschriften: a)

maximale Ausnützungsziffer

0.70

b)

minimal grosser Grenzabstand

4.00 m

c)

minimal kleiner Grenzabstand 1)

2.50 m

d)

maximale Gebäudelänge

60.0 m

e)

maximale talseitige Fassadenhöhe 2)

10.00 m

f)

maximale Gesamthöhe

14.00 m

–––––––––––– 1) es gilt der äusserste Bauteil 2) gilt für Flach- und Pultdächer ab einer Hangneigung von 15%; vorbehältlich Abweichungen gegenüber dem Niveaupunkt

6.2

aufgehoben

Anhang (neu): Zu Ziff. 6.1: Wortlaut von Art. 63 BNO

Art. 63

Abweichungen gegenüber der Regelbauweise

1 In Quartierplänen und bei verdichteter Bauweise kann der Gemeinderat im Rahmen des Baugesetzes Abweichungen gegenüber der Regelbauweise gestatten. In der Regel legt der Gemeinderat dazu besondere, situations- und objektbezogene Qualitätskriterien fest, insbesondere bezüglich: a)

rationeller Verkehrserschliessung und Parkierung

b)

besonders guter Gesamtwirkung und rücksichtsvoller Einpassung in die Umgebung

c)

besonderer Anforderungen zur Energienutzung und zum Energieverbrauch

d)

Umgebungsgestaltung.

Werden Quartierpläne oder eine verdichtete Bauweise beantragt, ist dazu mit dem Baureferat frühzeitig Kontakt aufzunehmen. 2 In der Regel dürfen in Quartierplänen und bei verdichteter Bauweise die Abweichungen gegenüber den Massvorschriften der Regelbauweise beansprucht werden, wenn die gemäss Abs. 1 festgelegten Qualitätskriterien erfüllt werden. Im Einzelfall können die Qualitätskriterien jedoch auch zu einer Verschärfung der Masse führen. 3 Der Mehrlängenzuschlag kommt nicht zur Anwendung, falls eine ausreichende Besonnung sichergestellt werden kann und nur in den Quartierplan oder in die verdichtete Bauweise einbezogene Grundstücke davon betroffen sind. 4 Gegen die nicht vom Quartierplanverfahren oder der verdichteten Bauweise erfassten Grundstücke sind die zonengemässen Abstände der Regelbauweise inkl. Mehrlängenzuschlag einzuhalten.

Beilage: Verkleinerter Plan 2 Bebauung und Umgebung 1:500 (Gültigkeitsbereich)

KOPIE

Beilage zur Änderung des Quartierplans «Sunneblick», Beringen vom 2.8.10 / 19.8.10