Bauordnung 1994, Stand 2023
Thayngen
Dokument
- Nummer
- Hofen
- Gemeinde
- Thayngen
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Beschlossen
- 24.01.1994
- In Kraft seit
- 24.01.1994
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Thayngen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
HOF_001_RE_1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Gemeinde
Kanton
Hofen
Schaffhausen
BAUORDNUNG der
Gemeinde Hofen vom 24. Januar 1994
Änderungen durch den Einwohnerrat Thayngen genehmigt am 26. Januar 2023
Genehmigt durch den Regierungsrat am Der Staatsschreiber:
INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Seite
Seite b) Zonen des Nichtbaugebietes
I: Rechtsgrundlagen
Art. 1 Rechtsquellen, Rechtssätze von
Bund, Kanton und Gemeinde
3
Art. 2 Bedingungen und Auflagen
3
Art. 16 Landwirtschaftszone Lw1
Art. 17 Landwirtschaftszone Lw2
Art. 18 Naturschutzzone Ns
Art. 19 Gewässer Gw
c) Nutzungsüberlagerung
II. Geltungsbereich
Art. 3 Grundsatz
Art. 4 Bauten nach altem Recht 4
Art. 5 Ausnahmebewilligung
Art. 20 Ortsbildpflegezone
Art. 21 Landschaftsschutzzone
Art. 22 Grund- und Quellwasserschutzzone
118 weitere Artikel
Art. 23 Trockenstandorte
4 4
III. Zuständigkeit
Art. 6 Zuständige Behörde
4
d) Weitere Gebiete und Informationen
4
Art. 24 Verkehrsfläche VF
Art. 25 Wald Wd
Art. 26 Hecken He
Art. 27 Aussichtspunkte Ap
Art. 28 Naturobjekte No
Art. 29 Archäologische Fundstellen AF
IV. Rechtsschutz
Art. 7 Rechtsbelehrung und Auskunft
B. NUTZUNGSORDNUNG I. Zonenplan
Art. 8 Zoneneinteilung
9 9 10 10
10 10 10 11 11 11
III. Ueberbauungsordnung 5
Art. 30 Baulinienplan
Art. 31 Quartierplan
II. Zonenvorschriften a) Zonen des Baugebietes
Art. 9 Ueberbauungsmasse
Art. 10 Dorfzone D
Art. 11 Wohnzone W1
Art. 12 Wohnzone W2
Art. 13 Sonderzone Bäärauer SB
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten öBA
und Anlagen
Art. 15 Sondergewerbezone SG
8 8 8 8
11 11
IV. Richtplan 6 6 7 7 7 7
Art. 32 Zweck und Inhalt
7
1
11
B. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
D. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
I. Baulanderschliessung
Art. 33 Erschliessung
Art. 34 Vorzeitige Erschliessung
Art. 35 Baureife
I. Baubewilligung
12 12 12
Art. 52 Bewilligungsverfahren und
-pflicht
Art. 53 Vorentscheid
II. Stellung der Bauten
Art. 36 Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag
Art. 37 Gebäudeabstand
Art. 38 Wald- und Rebabstand
Art. 39 Geschosszahl und Gebäudehöhe
Art. 40 Ausnützungsziffer
Art. 54 Vollzug
Art. 55 Baukontrollen
Art. 56 Strafbestimmungen
Art. 57 Inkrafttreten
13 13 13 14
Anhang: SKIZZEN zu
15 15 15 16 16 16
Art. 10 Dorfzone
Art. 36 Grenzabstand/Mehrlängenzuschlag/vorspringende
Bauteile/gestaffelte Bauten
Art. 37 Gebäudeabstand
Art. 39 Geschosszahl/Gebäudehöhe
/Firsthöhe
Art. 40 Ausnützungsziffer
Art. 43 Dachaufbauten
Art. 49 Immissionen, Empfindlichkeitsstufen
Art. 52 Baugespann
IV. Schutz der Gesundheit
Art. 47 Grundsatz
Art. 48 Emissionen
Art. 49 Immissionen
Art. 50 Konstruktion und Unterhalt der
Bauten
17 17 17 18
V. Autoabstellplätze
Art. 51 Autoabstellplätze
19
II. Aufsicht, Vollzug, Inkrafttreten
12
III. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 41 Gestaltung, Einfügung
Art. 42 Besondere Schutzmassnahmen
Art. 43 Dachformen, Dachaufbauten
Art. 44 Umgebungsgestaltung
Art. 45 Terrainveränderungen
Art. 46 Lager- und Ablagerungsplätze
18
18
2
19 19 20 20
Gemeinde Hofen
BAUORDNUNG Gestützt auf das kantonale Baugesetz erlässt die Gemeinde Hofen die nachstehende Bauordnung. Die Bauordnung erstrebt - eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens, - eine geordnete Besiedlung und ausgewogene bauliche Entwicklung, - den Schutz des Orts- und des Landschaftsbildes - die Wahrung des allgemeinen Wohls, der Sicherheit und der Gesundheit aller Einwohner.
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. Rechtsgrundlagen
Art. 1 Rechtsquellen, Rechtssätze von Bund, Kanton und Gemeinde
1
Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Hofen aufgestellten öffentlich-rechtlichen und Privatrechtlichen Vorschriften. 2
Die Gemeinde Hofen erlässt folgende Vorschriften: die Bauordnung mit Zonenplan, die in der Bauordnung vorgesehenen Verordnungen des Gemeinderates, Baulinien- und Quartierpläne mit besonderen Vorschriften nach Massgabe des kantonalen Baugesetzes, Inventare über Schutzzonen und Schutzobjekte gemäss kantonalem Natur- und Heimatschutzgesetz. Bedingungen und Auflagen
Art. 2 1
Jede Baubewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit sie zur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes notwendig sind und ein sachlicher Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid besteht. 2
Die von öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA), von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) und vom Verein Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) aufgestellten Normen und Richtlinien können vom Gemeinderat in Ergänzung dieser Bauordnung oder bei Erteilung einer Baubewilligung ganz oder teilweise als verbindlich erklärt werden.
3
II. Geltungsbereich
Art. 3 Grundsatz
1
Die Bauordnung gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Hofen.
2
Sie findet Anwendung auf alle Bauwerke und Arbeitsvorgänge des Hoch- und Tiefbaus, auf Parzellierungen sowie auf Veränderungen der Landschaft.
Art. 4 Bauten nach altem Recht
Der Bestand alter Bauwerke, welche mit den neuen Vorschriften im Widerspruch stehen, bleibt gemäss den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes gewährleistet.
Art. 5 Ausnahmebewilligung
1
Für Ausnahmebewilligungen gelten die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes.
2
Gesuche für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sind beim Gemeinderat einzureichen. III. Zuständigkeit
Art. 6 Zuständige Behörde
1
Dem Gemeinderat obliegt der Vollzug der Bauordnung, vorbehältlich den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes. 2
Der Gemeinderat entscheidet über die Baugesuche, soweit sie gemäss kantonalem Baugesetz in seiner Kompetenz liegen. 3
Alle Baugesuche sind dem Baureferat zu Handen des Gemeinderates einzureichen. Baugesuche, für deren Behandlung eine kantonale Behörde zuständig ist, leitet der Gemeinderat mit einem Antrag an diese weiter. IV. Rechtsschutz
Art. 7 Rechtsbelehrung und Auskunft
1
Auf das Bauwesen bezugnehmende Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Beschlüsse oder Sondervorschriften stehen jedermann auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht offen. 2
Pläne von privaten und öffentlichen Bauvorhaben und Bauten stehen jedermann zur Einsicht offen, sofern nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.
4
B. NUTZUNGSORDNUNG I. ZONENPLAN
Art. 8 Zoneneinteilung
1
Das Gemeindegebiet Hofen wird durch den Zonenplan wie folgt aufgeteilt:
a) Zonen des Baugebietes
Dorfzone D Wohnzone W1 Wohnzone W2 Sonderzone Bäärauer SB Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe SondergewerbezoneSG
b) Zonen des Nichtbaugebietes:
Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Naturschutzzone Gewässer
Lw1 Lw2 Ns Gw
c) Nutzungsüberlagerung:
Ortsbildpflegezone Landschaftsschutzzone Trockenstandorte Ts Quartierplanpflicht
Op Ls Qu
d) Weitere Gebiete und Informationen
Verkehrsfläche
VF
Wald Wd Hecken He Archäologische Fundstelle AF Aussichtspunkte Ap
2
Die massgebenden Grenzen der einzelnen Zonen sind im Plan 1:2000 festgelegt. Dieser Plan ist Bestandteil der Bauordnung und liegt in der Gemeindekanzlei öffentlich auf. 3
Für das Baugebiet gelten die Abgrenzungen des Situationsplanes im Massstab 1:1000.
5
II. Zonenvorschriften a) Zonen des Baugebietes
Art. 9 Ueberbauungsmasse
Für die einzelnen Zonen gelten folgende Überbauungsmasse:
Art. 10 Dorfzone D
Die Dorfzone D ist bestimmt für die Erhaltung des Dorfbildes im ursprünglichen Charakter, die zweckdienliche Erneuerung der bestehenden Bausubstanz sowie die angemessene Erweiterung. 2
Die Dorfzone D wird durch eine gemischte bauliche Nutzung geprägt. Neben Landwirtschaftsbetrieben sind mässig störende Gewerbetriebe in geschlossenen Räumen und Wohnbauten zulässig. Mässig störend sind Betriebe, deren Auswirkungen sich im Rahmen ortsüblicher Handwerks- und Gewerbebetriebe halten und deren Tätigkeiten sich auf die übliche Arbeitszeit während des Tages beschränken. 4
Ersatz und bauliche Erneuerung bestehender Bauten haben im Rahmen der bestehenden Bauformen und -kuben, soweit sie das Ortsbild nicht negativ beeinflussen, und unter möglichster Schonung der bestehenden Bausubstanz zu erfolgen. Neubauten sind in Form, Grösse und Gestaltung den Altbauten anzupassen und sorgfältig ins Dorfbild einzuordnen. Zum Charakter der Dorfzone gehört neben den Bauten auch die Erscheinung der Strassenräume, der Vorgärten, der Hofplätze und der hinterliegenden Gärten. Die Gestaltung dieser Bereiche muss sich den dörflichen Verhältnissen weitgehend anpassen. 6
Für Hauptbauten sind nur Satteldächer mit Ziegeleindeckung, vorzugsweise Tonziegel, gestattet. Eingeschossige An- und Nebenbauten können, wenn sie das Dorfbild nicht beeinträchtigen, mit anderen Materialien eingedeckt werden. Dacheinschnitte sind untersagt. Für Dachflächenfenster gilt die gleiche Regelung des Art. 20.4. 8
Das Dachgeschoss darf zu Wohn- und Gewerbezwecken ausgebaut werden.
9
Vor Erteilung einer Baubewilligung kann der Gemeinderat die Stellungnahme des kantonalen Amtes für Denkmalpflege einholen. 6
Art. 11 Wohnzone W1
1
Die Wohnzone W1 ist ausschliesslich für Wohnbauten bestimmt.
2
Bei Bauten am Hang darf talseits höchstens 1 Untergeschoss voll in Erscheinung treten. Bauten können allseits frei stehen oder bis zur maximalen Gebäudelänge aneinander gebaut werden.
Art. 12 Wohnzone W2
1
Die Wohnzone W2 ist weitgehend für Wohnbauten bestimmt. Einzelne Dienstleistungsbetriebe, Kleinhandwerk, usw. sind zugelassen, sofern sie nicht störend sind. 2
Als nicht störend gelten Betriebe mit Emmissionen, welche ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 3
In der Wohnzone W2 ist eine Bebauung mit bis zu zweigeschossigen Wohnbauten erlaubt. Sie können allseits freistehen oder bis zur maximalen Gebäudelänge aneinandergebaut werden.
Art. 13 Sonderzone Bäärauer SB
a) Zweck und Nutzung 1
Die Sonderzone Bäärauer SB bezweckt die Erhaltung sowie die zweckmässe Weiterentwicklung der vorhandenen ortsbaulichen und landschaftlichen Strukturen. Die Sonderzone soll die ortsbildgerechte Erhaltung des kulturgeschichtlichen und symbolischen Wertes und der Substanz des Holländerensembles gewährleisten und den Bau von Neubauten und damit eine massvolle Verdichtung innerhalb des erschlossenen Siedlungsgebietes ermöglichen. Die Sonderzone soll darüber hinaus eine schonungsvolle Umgebungsgestaltung mit Bezug zur Landschaft gewährleisten. Die Sonderzone ist weitgehend für die Wohnnutzung bestimmt. Zulässig sind einzelne nicht störende Dienstleistungsund Geschäftsbetriebe.
2
Die Sonderzone Bäärauer SB ist in die Teilgebiete SB-A und SB-B unterteilt.
b) Quartierplanpflicht 3
Für die Sonderzone Bäärauer SB gilt eine Quartierplanpflicht Qu. Vorkehren im Sinne von Art. 54 Abs. 2 BauG dürfen nur im Rahmen eines rechtskräftigen Quartierplans gemäss Art. 17 und Art. 18 BauG bewilligt werden.
c) Überbauungsweise 5
Die Neubauten sind bezüglich der Einordnung, Massstäblichkeit, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der ortsbaulichen Gesamterscheinung unterzuordnen und sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzuordnen. Dem Holländerensemble ist besonders Rechnung zu tragen. Die an- und abgrenzenden Freiräume sind zu erhalten und mit Sorgfalt zu gestalten.
6
Die bestehende historische Steinmauer ist zu erhalten. 7
7
Parkierungsanlagen und Besucherparkplätze sind so anzulegen, dass die öffentlichen Verkehrsanlagen nicht in Anspruch genommen werden.
8
Flachdächer sind zulässig.
9
Es sind beliebige Grenzabstände zulässig, soweit die Wohn- und Arbeitshygiene und die feuerpolizeilichen Anforderungen dies zulassen. Gegenüber dem öffentlichen Grund ist jedoch mindestens ein Grenzabstand von 3m einzuhalten.
10
Es sind beliebige Gebäudeabstände zulässig, soweit die Wohn- und Arbeitshygiene und die feuerpolizeilichen Anforderungen dies zulassen. Es ist jedoch mindestens ein Gebäudeabstand von 2.20m einzuhalten.
11
Die Ausnützung der Regelbauweise darf überschritten werden, solange es nicht dem Ziel und Zweck der Sonderzone Bäärauer SB widerspricht.
12
Im Teilgebiet SB-A sind maximal zwei Vollgeschosse mit einem sichtbaren Sockelgeschoss in Hanglage zulässig. Die Gebäude dürfen folgende Höhenkoten (HK), anrechenbaren Gebäudeflächen (aGbF), Längen und Breiten gemäss der verbindlichen Planvorlagen des Quartierplans Bäärauer nicht überschreiten. -
Baubereich W1: HK 495.2 m.ü.M.; aGbF 121m2; Länge: 18.87m; Breite: 6.70m Baubereich W2: HK 495.2 m.ü.M.; aGbF 158m2; Länge: 24.98; Breite: 6.70m Baubereich W3: HK 495.2 m.ü.M.; aGbF 131m2; Länge: 20.76m; Breite: 6.70m Baubereich W4: HK 493.4 m.ü.M.; aGbF 131m2; Länge: 20.76m; Breite: 6.70m Baubereich W5: HK 492.8 m.ü.M.; aGbF 121m2; Länge: 19.17m; Breite: 6.70m Baubereich W6: HK 492.4 m.ü.M.; aGbF 101m2; Länge: 16.02; Breite: 6.70m Baubereich W7: HK 491.4 m.ü.M.; aGbF 81m2; Länge: 12.88; Breite: 6.70m
Ausgenommen davon sind technische Aufbauten, Brüstungen bis zu einer Höhe von 40cm, einheitliche demontierbare Anlagen zur Beschattung der Dachterrassen bis zu einer Höhe von 2.40m, Sicherheitsgeländer, Kleinstaufbauten mit max. 8m3 Rauminhalt bis zur Höhe der Sicherheitsgeländer, Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie bis zu einer Höhe von 50cm. 13
Im Teilgebiet SB-B sind keine Hochbauten zulässig. Gestattet sind Spiel-, Freizeit- und Aufenthaltsflächen. Zulässig sind unterirdische Bauten und Anlagen. Unterirdische Bauten müssen unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
14
Im Rahmen des Quartierplans sind begehbare und begrünte Flachdächer zulässig, wenn sie sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
15
Mit dem Quartierplan sind Sonderbauvorschriften (SBV) zu erlassen, die der Sicherung der in Art. 31 Abs. 2 aufgeführten Qualitätskriterien dienen.
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe
1
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist bestimmt für Bereiche, die bereits öffentlichen Zwecken dienen und die im Sinne des Baugesetzes für künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt sind. Die Bauten sind nach den allgemeinen Schutzbestimmungen Art 42 ff sorgfältig in das Ortsund Landschaftsbild einzugliedern. 8
Art. 15 Sondergewerbezone SG
1
In der Sondergewerbezone dürfen nur gewerbliche Bauten und Anlagen errichtet werden, die aus Sicherheitsgründen einen von den übrigen Bauzonen abgelegenen Standort bedingen. 2
Der Bau von Wohnungen ist nur für Personal gestattet, dessen Anwesenheit aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. 3
Für die Bemessung der Grenzabstände sind die Vorschriften des Baugesetzes massgebend.
4
Für Betriebswohnungen gelten die Bestimmungen über die Wohnzone W2.
b) Zonen des Nichtbaugebietes
Art. 16 Landwirtschaftszone Lw I
1
Die Landwirtschaftszone I dient ausschliesslich der landwirtschaftlichen Nutzung.
2
Die Landwirtschaftszone I umfasst das offene Ackerland und die für den Ackerbau geeigneten Flächen (bestehende und mögliche Fruchtfolgeflächen), welche im Falle einer erschwerten Zufuhr in Kriesenzeiten der Landwirtschaft zur Verfügung stehen müssen. 3
Sämtliche Bauten und Anlagen in dieser Zone sind verboten. Landwirtschaftszone Lw II
Art. 17 1
Die Landwirtschaftszone II umfasst das übrige Landwirtschaftsgebiet mit einer Hangneigung meist weniger als 35 %, welches als für die Landwirtschaft geeignetes Gebiet bezeichnet wird und im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2
Gestützt auf die Bestimmungen des Baugesetzes sind nur Bauten zulässig, die im Zusammenhang mit der bodenabhängigen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Nutzung stehen. Sie sind sorgfältig in das Landschaftsbild einzufügen. Betriebsnotwendige Wohnbauten dürfen höchstens 2 Vollgeschosse aufweisen. Hecken, Feldgehölze und Strauchgruppen, soweit sie nicht als Wald gelten, sind durch die kantonale Gesetzgebung geschützt. Sie dürfen nicht gerodet, aber massvoll in räumlichen und zeitlichen Etappen zurückgeschnitten werden.
Art. 18 Naturschutzzone Ns
1
Die Naturschutzzone Ns dient der umfassenden Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenwelt. 2
Alle Tätigkeiten und Einrichtungen, die das Schutzziel gefährden, sind untersagt.
3
Die auf die jeweilige Naturschutzzone abgestimmten Vorschriften werden nach den Bestimmungen des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes erlassen.
9
Art. 19 Gewässer Gw
1
Die Gewässer und ihre Ufer gelten als Schutzzonen im Sinne von Art 17 Raumplanungsgesetz. 2 Als Gewässer gelten alle Bäche, Kanäle, Weiher, Teiche und Versickerungen, offen oder eingedeckt, permanent oder temporär wasserführend. Die Gewässer und ihre Ufer sind geschützt. Jegliche Bewirtschaftung oder Veränderung ist bewilligungspflichtig. Eine standortgerechte Uferbestockung ist von den Anstössern zu tolerieren. 3
Zur Pflege der Gewässer, insbesondere zum periodischen und massvollen Zurückschneiden der Gehölze, sind die Grundeigentümer verpflichtet. Weitere Massnahmen müssen in einem objektspezifischen Reglement oder im Naturschutzinventar festgelegt werden. 4
Ufervegetation, Wasserflora und in diesen Bereichen lebende Fauna dürfen nicht beeinträchtigt werden. 5
Bauten und Anlagen haben ab vermarkter Grundstücksgrenze gegenüber der Biber einen Abstand von min 25 m, bei Gewässern 2. Klasse einen solchen von mind. 10 m einzuhalten. Für Feldmiststöcke muss der Abstand in jedem Fall min. 20 m betragen. c) Nutzungsüberlagerung
Art. 20 Ortsbildpflegezone Op
1
Die Ortsbildpflegezone Op bezweckt einen umfassenden Schutz der betreffenden Objekte und deren unmittelbaren Umgebung. Der Abbruch von Bauten, die im Sinne der Denkmalpflege für das Ortsbild bedeutend sind, ist nur zulässig, wenn durch Gutachten nachgewiesen wird, dass die Substanzerhaltung nach Abwägung aller Interessen nicht möglich ist. 2
In den Bereichen der Dorfzone überlagerten Ortsbildpflegezone sind keine freistehenden Neubauten zugelassen. Renovationen, Um- und Anbauten sind möglich. Vor- und Hintergärten müssen in ihrer Ausdehnung und Art erhalten bleiben 3
Der Gemeinderat kann bei Aussenrenovationen die Freilegung von Riegelfachwerken verlangen, wenn ein übergeordnetes Interesse dafür spricht. 4
Dachflächenfenster sind nur für die Belichtung von Wohnraum zulässig. Sie sind im Ausmass von höchstens 0.45 m2 Lichtmass gestattet. Je 50 m2 Dachfläche darf höchstens ein Dachflächenfenster angeordnet werden. 5
Dachaufbauten, Fenster, Türen, Fassaden und Wintergärten sind so zu gestalten, dass sie im Gepräge des Ortsbildes entsprechen und sich in Art, Proportion, Unterteilung, Material und Farbe der näheren Umgebung der Bauten anpassen. 6
Sämtliche Massnahmen bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Vor Erteilung einer Baubewilligung holt der Gemeinderat die Stellungname des kantonalen Amtes für Denkmalpflege ein.
10
Art. 21 Grund- und Quellwasserschutzzone GWZ
1
Die Grund- und Quellwasserschutzzonen dienen dem Schutz der Trinkwasserfassungen. Die einzelnen Schutzbestimmungen sind in den entsprechenden Reglementen der Gemeinden Opfertshofen und Hofen festgelegt.
Art. 22 Landschaftsschutzzone Ls
1
Die Landschaftsschutzzone Ls dient der Erhaltung der Landschaft in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart. 2
Massnahmen, die zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen, sind untersagt. Es dürfen keine Terrainveränderungen vorgenommen, Bachläufe nicht eingedeckt, Gehölze nicht gerodet, Einzelbäume nicht ohne Ersatz gefüllt und Waldwiesen nicht aufgeforstet werden. 3
Bauten und Anlagen, wenn sie nicht zur Wartung des Gebietes unbedingt notwendig sind, sind untersagt. 4
Bauten und Anlagen, die unumgänglich einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern, haben in Bezug auf Gestaltung, Bepflanzung und Einpassung in die Landschaft besonderen Anforderungen zu genügen.
Art. 23 Trockenstandorte
1
Trockenstandorte sind Schutzzonen für artenreiche Wiesen wie Halbtrockenrasen (Magerwiesen) und Brachflächen. Sie sind besonders wertvolle Lebensräume für seltene Pflanzen und Tierarten. 2
Sämtliche Handlungen wie Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung durch Düngen, Umwandlung in Ackerland oder Aufforstung, welche die Gefährdung oder Zerstörung der ausgewiesenen Standorte bedeuten, sind verboten. 3
Die sachgemässe Pflege ist Sache des Grundeigentümers. Die Pflegemassnahmen sind objektspezifisch im Naturschutzinventar der Gemeinde Hofen umschrieben. d) weitere Gebiete und Informationen
Art. 24 Verkehrsfläche V
Die Verkehrsflächen V dienen dem fahrenden und ruhenden Verkehr. Verkehrsbauten und anlagen sind gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zulässig. Die Klassierung der Strassen gemäss Strassengesetz regelt der Strassenrichtplan der Gemeinde Hofen vom Dezember 1982.
Art. 25 Wald Wd
1
Der Wald untersteht der eidgenössischen Forstgesetzgebung.
2
Die im Zonenplan eingetragenen Waldränder sind nicht verbindlich. 11
Art. 26 Hecken He
1
Hecken, Feldgehölze und Strauchgruppen, soweit sie nicht als Wald gelten, sind durch die kantonale Gesetzgebung geschützt. Sie dürfen nicht gerodet, aber massvoll in räumlichen und zeitlichen Etappen zurückgeschnitten werden.
Art. 27 Naturobjekte NO
1
Der Schutz der Naturobjekte unterliegt dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) des Kantons Schaffhausen vom 12. Februar 1968.
Art. 28 Archäologische Fundstelle As
1
Die Archäologische Schutzzone bezweckt, diese vor Zerstörung ohne vorgängige wissenschaftliche Untersuchung zu bewahren. 2
Alle Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig und dem kantonalen Amt für Vorgeschichte frühzeitig zu melden.
Art. 29 Aussichtspunkte Ap
Aussichtspunkte Ap sind mit geeigneten Mitteln zu erhalten.
III. Ueberbauungsordnung
Art. 30 Baulinienplan
Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung und Aenderung von Baulinienplänen nach Massgabe des Baugesetzes. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
Art. 31 Quartierplan
1
Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung und Aenderung von Quartierplänen und dazugehörige, besondere Vorschriften nach Massgabe des Baugesetzes. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören. 2
Bei Quartierplänen werden folgende Qualitätskriterien verlangt:
a) haushälterischer Umgang mit dem Boden b) rationelle und zweckmässige Verkehrserschliessung c) hohe Wohn- und Siedlungsqualität unter Berücksichtigung der traditionell gewachsenen und intakten Siedlungsstrukturen sowie Weiterentwicklung orts- und quartierspezifischer Qualitäten. d) besonders gute Einordnung, Massstäblichkeit, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Bauten und Anlagen e) Erhalt freiräumlicher und landschaftlicher Qualitäten sowie Erhalt von Naturwerten f) angemessene Berücksichtigung des Verkehrs, insbesondere des Langsamverkehrs g) Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie sowie sparsame und rationelle Energienutzung und verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien. 12
IV. Richtplanung
Art. 32 Zweck und Inhalt
1
Der Gemeinderat legt in Richtplänen als Planungsziel die künftige Nutzung des Gemeindegebietes und die vorgesehene Erschliessung (Verkehr, Ver- und Entsorgung sowie öffentliche Bauten und Anlagen) fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Gemeinde, die erforderlichen finanziellen Aufwendungen und die verfügbaren Mittel. 2
Die Richtpläne sind die Grundlagen für die übrigen Planungsmassnahmen der Gemeinde. Sie sind behördenverbindlich und haben keine unmittelbare Wirkung auf das Grundeigentum. 3
Die Entwürfe der Richtpläne sind ”öffentlich bekanntzumachen. Es ist Gelegenheit zu bieten, sich zu den Entwürfen zu äussern.
C. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN I. Baulanderschliessung
Art. 33 Erschliessung
1
Die Neuanlage und die Korrektion öffentlicher Verkehrsanlagen gemäss Strassenrichtplan, Kanalisationen und Werkleitungen werden durch die Gemeinde ausgeführt. Sie sorgt für deren rationelle und koordinierte Ausführung. 2
Ueber den Zeitpunkt der Ausführung von Strassen-, Kanal- und Leitungsbauten entscheidet der Gemeinderat bzw. die Gemeindeversammlung. Die Grundeigentümer sind zu orientieren.
Art. 34 Vorzeitige Erschliessung
Auf Grundstücken in der Bauzone, die einer späteren Erschliessungsetappe zugewiesen sind, dürfen Bauten nur errichtet werden, wenn der Bauherr die Erschliessung des Grundstückes auf eigene Rechnung und nach den Vorschriften der Gemeinde ausführt.
Art. 35 Baureife
Neubauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück ist baureif, wenn a) es erschlossen ist und b) es nach Grösse und Form für eine zonengemässe Ueberbauung geeignet ist und eine allenfalls nötige Baulandumlegung oder Grenzbereinigung nicht erschwert wird.
13
II. Stellung der Bauten
Art. 36 Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag (siehe Anhang)
1
Der nachbarliche Grenzabstand wird durch die Ueberbauungsmasse oder durch die besonderen Vorschriften der Quartierpläne festgelegt. Für die Grenzabstände gegenüber dem öffentlichen Grund gelten ausschliesslich die Baulinienpläne und, wo keine vorliegen, die Vorschriften des Baugesetzes. 2
Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen äusserster Mauerflucht und Grenze.
3
Der für einzelne Zonen vorgeschriebene grosse Grenzabstand ist auf der am stärksten nach Süden gerichteten Längsfassade einzuhalten. Im Zweifelsfall bestimmt der Gemeinderat, gegenüber welcher Gebäudeseite der grosse Grenzabstand einzuhalten ist. Der kleine Grenzabstand gilt auf den übrigen Gebäudeseiten. 4
Kleinbauten sind eingeschossige An- und Nebenbauten, die keinen dauernden Aufenthalts, Wohn- und Gewerbezwecken dienen mit höchstens 40 m2 Grundfläche. Der Grenzabstand unter privaten Grundstücken beträgt für Kleinbauten 2.50 m gemessen ab äusserstem Bauteil. 5
Misst eine Gebäudeseite mehr als 20 m, so ist der zonengemässe Grenzabstand um 1/4 der Mehrlänge, jedoch um höchstens 4 m zu vergrössern. Kleinbauten werden in der Länge zur Hälfte angerechnet. 6
Bei Bauten, die im Grundriss gestaffelt sind, ist der zonengemässe Grenzabstand nur gegenüber einer ideellen Fassadenflucht einzuhalten. Einzelne Bauteile dürfen bis zum Mindestabstand gemäss kantonalem Baugesetz über die Fassadenflucht hinausragen, sofern flächenmässige Rückversetzungen erfolgen. 7
Ueber die Fassadenflucht vorspringende Vorbauten wie z.B. Balkone oder Vortreppen, von weniger als einem Drittel der Fassadenlänge, dürfen bis zu 1,50 m über den jeweils vorgeschriebenen Grenzabstand hinausragen. Dachvorsprünge dürfen den jeweils vorgeschriebenen Grenzabstand um maximal 1 Meter unterschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Kleinbauten.
Art. 37 Gebäudeabstand (siehe Anhang)
1
Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Bauten. Er ergibt sich aus der Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre. 2
Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes dürfen die Grenzabstände im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn und mit Zustimmung des Gemeinderates ungleich verteilt werden. 3
Steht auf dem Nachbargrundstück eine Baute nach altem Recht näher an der Grenze als zulässig wäre, so muss der Gebäudeabstand gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden. 4
Das Zusammenbauen an die Grenze bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge ist gestattet.
Art. 38 Wald- und Rebabstand
14
1
Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Wald richtet sich nach dem kantonalem Recht. 2
Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Ufergehölzen, soweit diese nicht als Wald gelten, beträgt 15 m. 3
Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Reblagen richtet sich nach den Bestimmungen der Flurordnung.
Art. 39 Geschosszahl und Gebäudehöhe (siehe Anhang)
1
Die Geschosszahl bezieht sich auf eine durchschnittliche Geschosshöhe von 3.0 m. Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Höhe jedes Gebäudeteils für sich gemessen. Als Geschoss wird verstanden: Untergeschoss Vollgeschoss Dachgeschoss 2
Nicht als Geschosse gelten: a) Dachgeschosse mit Kniestockhöhen bis max. 0.5 m Höhe, b) Untergeschosse, die das gewachsene Terrain auf der Seite mit dem tiefsten Geländeschnitt im Mittel nicht mehr als 1.1 m überragen. 3
Als Höhe von Gebäuden gilt der Abstand zwischen Dachgesimsen und dem gemittelten, gewachsenen Terrain auf der Seite mit dem tiefsten Geländeanschnitt. Als Dachgesims gilt die Schnittlinie der Dachhaut mit der Fassade (Traufseite). 4
Als Firsthöhe gilt der Abstand zwischen dem höchsten Punkt des Daches und dem gemittelten, gewachsenen Terrain auf der Seite mit dem tiefsten Geländeanschnitt. 5
Die Terraingestaltung hat sich dem Geländeverlauf in der Umgebung anzupassen.
Art. 40 Ausnützungsziffer (siehe Anhang)
1
Die Ausnützungsziffer legt das Mass der baulichen Ausnützung und die Baudichte innerhalb der einzelnen Zonen fest. 2
Die Ausnützungsziffer bezeichnet das Verhältnis zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Landfläche. 3
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden gerechnet: a) Alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel zu Wohnungen gehörenden Keller-, Estrich- und Trockenräume sowie Waschküchen. b) Heiz-, Kohle-, Tank- und Energiespeicherräume, c) Maschinenräume für Lift-, Ventilation- und Klimaanlagen. 15
d) Gemeinschaftsbastelräume und -spielräume in Mehrfamilienhäusern. e) Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahzeuge, Velos, Kinderwagen usw., f) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen. g) Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen, h) Offene ein- und vorspringende Balkone, i) Wintergärten, verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten, sofern sie keine heiztechnische Installation aufweisen j) unbeheizte Windfänge bei Hauseingängen bis zu 6 m2 bei Einfamilienhäusern bezw. bis zu 12 m2 bei übrigen Bauten. 4
Als anrechenbare Landfläche gilt die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile der Bauzonen. Nicht zur anrechenbaren Landfläche werden gerechnet: a) Die für die Erschliessung notwendigen, öffentlichen Verkehrsflächen. b) Projektierte, öffentliche Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist, c) Wald und Gewässer. Zur anrechenbaren Landfläche kann zusätzlich die Hälfte der Fläche unterirdischer Garagen gezählt werden, sofern die darüberliegende Fläche wieder begrünt wird. 5
Ausnützungsübertragungen bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates und sind im Grundbuch einzutragen. III. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 41 Gestaltung, Einfügung
1
Alle Bauwerke sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen und in ihren Proportionen und baulichen Einzelheiten so zu gestalten, dass die Einheitlichkeit des Quartiers bzw. des Strassenbildes gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2
Für die Einordnung in das Quartier- und Strassenbild sind hauptsächlich folgende Elemente massgebend: Stellung und Form des Gebäudes Gliederung und Gestaltung der Fassaden, Dächer und Dachuntersichten, Materialwahl und Farbgestaltung. Eingänge, Ein- und Ausfahrten Umgebungsgestaltung, insbesondere die Begrenzung gegenüber dem Strassenraum und die Bepflanzung. 3
Zur Beurteilung von Bauvorhaben können vom Gemeinderat weitergehende Gestaltungsunterlagen verlangt werden.
Art. 42 Besondere Schutzmassnahmen
16
1
Der Gemeinderat ist ermächtigt, künstlerisch oder historisch wertvolle Bauten, Bauteile oder Stätten und für das Orts- und Landschaftsbild besonders charakteristische Bäume-, Baumgruppen und Gehölze unter Schutz zu stellen und hierfür besondere Schutzmassnahmen zu verlangen. 2
Das Verfahren richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
Art. 43 Dachformen, Dachaufbauten, Aussenantennen (siehe Anhang)
1
Der Gemeinderat kann im Interesse eines einheitlichen Quartierbildes Vorschriften über die Dachform und die Eindeckung erlassen und die Anpassung an bestehenden Dachformen und -eindeckungen verlangen. 2
Hauptbauten sind in der Regel mit Satteldächern und symmetrischer Dachneigung von mindestens 38 - 45 Grad zu versehen. 3 Dachaufbauten und -einschnitte sind architektonisch gut zu gestalten und müssen sich in die Dachfläche harmonisch einfügen. Die Dachaufbauten und –einschnitte dürfen die Gesamtlänge 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten und nicht zusammenhängen. Sie dürfen höchstens bis 1.0 m unter die Firstlinie reichen, im rechten Winkel gemessen, und müssen mindestens um 1/8 der Fassadenlänge von den Seiten zurückversetzt sein. 4
Sonnenkollektoren und andere nach aussen in Erscheinung tretende Einrichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind so zu gestalten, dass sie sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Besonders Rücksicht ist geboten in der Dorfzone und bei geschützten Objekten. 5
Aussenantennen und Satellitenempfangsanlagen sind so anzuordnen, dass das Ortsbild nicht zu sehr beeinträchtigt wird. Bei besonders empfindlichen Standorten gilt die Regelung in Abs. 4 sinngemäss.
Art. 44 Umgebungsgestaltung
1
Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. 2
Die Terraingestaltung hat sich dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen. Terrainabsätze und Stützmauern sind zu vermeiden. 3
Im übrigen gelten die Vorschriften des Flur- und Strassengesetzes.
4
Bei Bauten und Anlagen mit erheblichen Anfall von Abfuhrgut sind auf privatem Grund, in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Verkehrsraumes, ausreichende Flächen zum Abstellen des Abfuhrgutes einzurichten und dauernd freizuhalten.
17
Art. 45 Terrainveränderungen
1
Terrainveränderungen, Abgrabungen und Auffüllungen sind nur zulässig, wenn sie sich harmonisch ins Gelände einfügen. 2
Es gelten die Vorschriften des Flur- und des Strassengesetzes.
Art. 46 Lager- und Ablagerungsplätze
1
Lager- und Ablagerungsplätze sind zu verbieten, wenn sie a) hygienische und ruhige Wohnverhältnisse oder eine schützenswerte Umgebung beeinträchtigen, b) die Verkehrssicherheit, Grund- und Quellwasservorkommen oder ökologisch wertvolle Standorte gefährden könnten, c) ausserhalb von Bauzonen für den Ackerbau geeignete Flächen (Fruchtfolgeflächen) beanspruchen. 2
Sie können gestattet werden, wenn durch geeignete Massnahmen wie Abschrankungen, Bepflanzungen oder technische Massnahmen die Beeinträchtigung vermieden wird. IV. Schutz der Gesundheit
Art. 47 Grundsatz
1
Bauten, die zum Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt sind, müssen den Anforderungen der Wohnhygiene und sachgerechten Tierhaltung voll entsprechen. Wohnbauten haben eine ausreichende Wärme-, Feuchtigkeits- und Schallisolation aufzuweisen. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen so angelegt sein, dass genügend Luft- und Lichtzutritt von aussen möglich ist. Für alle übrigen Räume kann auf künstliche Weise für eine hinreichende Beleuchtung und Belüftung gesorgt werden. 2
Die Fenster sämtlicher Wohn-, Ess-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen mindestens 10 % der betreffenden Grundrissflächen aufweisen. 3
Bei innenliegenden Badezimmern und WC-Räumen ist eine Abluftanlage einzubauen.
4
Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sind zu beseitigen, wenn nicht innert angemessener Frist wieder auf- oder neu gebaut wird, bzw. unvollendete Bauten und Anlagen fertiggestellt werden.
Art. 48 Emissionen
1
Bauten und Anlagen sind unzulässig, wenn aus ihrer bestimmungsgemässen Benützung schädliche oder lästige Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen auf die Umgebung zu erwarten sind, die mit der Zonenordnung und dem Charakter der Umgebung nicht vereinbar sind. 2
Verursacht eine bestehende Baute oder Anlage übermässige Einwirkungen, ist der Betriebsinhaber oder der Grundeigentümer zu den notwendigen Vorkehrungen zu veranlassen. Lassen sich die übermässigen Einwirkungen nicht beheben oder auf das in der betreffenden Zone zumutbare Mass beschränken, ist die Benützung oder der Betrieb zu verbieten. 18
3
Vorbehalten bleiben weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Bestimmungen des Privatrechts über den Schutz vor übermässigen Einwirkungen.
Art. 49 Immissionen, Empfindlichkeitsstufen (siehe Anhang)
1
Die Empfindlichkeitsstufe II gilt in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. 2
Die Empfindlichkeitsstufe III gilt in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in der Dorfzone D, Wohnzone W1 und W2 und in Bereichen der Gärtnereizone, die heute schon belastet sind, sowie in der Landwirtschaftszone. 3
Die Empfindlichkeitsstufe IV gilt in Zonen, in denen stark störende Betrieb zugelassen sind, in der Sondergewerbezone SG und in der Gewerbezone G. 4
Die genaue Zuordnung der einzelnen Bereiche des Baugebietes ist im Anhang verbindlich dargestellt.
Art. 50 Konstruktion und Unterhalt der Bauten
1
Alle Bauwerke sind nach den Regeln der Baukunde zu erstellen und zu unterhalten. Bauwerke haben der Sicherheit von Menschen in jeder Hinsicht zu genügen. 2
Dieser Grundsatz gilt auch für leerstehende Objekte, für brachliegende Baugrundstücke, für die Umgebung von Bauwerken, Lagerplätzen und dergleichen. 3
Der Gemeinderat ist ermächtigt, die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
V. Autoabstellplätze
Art. 51 Autoabstellplätze
1
Bei Neu- und Umbauten sind für die Gebäudebenützer auf privatem Grund Abstellplätze für Motorfahrzeuge bereitzustellen. 2
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind für je eine Wohnung zwei Abstellplätze, bei Mehrfamilienhäusern für jede Wohnung 1 1/2 Abstellplätze zu erstellen. Bei anderen Bauten und Anlagen bestimmt der Gemeinderat die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze in Anlehnung an die neuste SNV-Norm. 3
Die Anordnung von Garagen und Abstellplätzen richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes. 4
Abstellplätze sind mit einem flüssigkeitsdichtem Boden zu versehen und über einen Schlammsammler zu entwässern, wenn sie als Waschplätze benutzt werden. 5
Oberflächenwasser von privaten Abstellplätzen und Zufahrten darf nicht auf öffentlichen Grund geleitet werden.
19
D. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN 1. Baubewilligung
Art. 52 Bewilligungsverfahren und -pflicht
1
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bau- und Strassengesetzes. 2
Der Baubewilligung bedürfen insbesondere: a) die im Baugesetz aufgezählten Massnahmen, b) der Abbruch von Bauten, Fassadenrenovationen sowie in der Dorfzone Neueindeckungen von Dächern, Fenster- und Türerneuerungen, Farbgebung, c) Terrainveränderungen, wie z.B. Auffüllungen, Abgrabungen, Eröffnung oder Erweiterung von Kies- und anderen Gruben, d) die Errichtung von Stützmauern, Jauchegruben, usw., e) Deponien, Materialaufstapelungen, wie z.B. Autoablagerungsplätze und Altmateriallager, f) Wintergärten, Aussenantennen, Sonnenkollektoren und ähnliche nach aussen in Erscheinung tretende Vorrichtungen, g) Reklamen, Schaukästen und Selbstbedienungsautomaten, h) Parzellierungen und Ausnützungsübertragungen innerhalb der Bauzone, i) Anlagen zur Nutzung von Boden- und Luftwärme. j) Erstellung oder Aenderung von Anlagen, welche Emissionen verursachen.
3
Sämtliche Baugesuche sind beim Gemeinderat einzureichen. Sie müssen die einzureichenden Unterlagen gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes und einen Umgebungsgestaltungsplan enthalten. 4
Mit der Einreichung des Baugesuches ist auf dem Baugrundstück eine Aussteckung vorzunehmen, aus der bei darstellbaren Vorhaben die Anordnung und der Verlauf von Tiefbauten, die künftige Gestalt von Hochbauten mit der Hohe des Dachgesimses und der Dachneigung sowie gegebenenfalls die Gartenanlagen ersichtlich sind.
Art. 53 Vorentscheid
1
Vorfragen, an deren Klärung ein erhebliches Interesse besteht, können dem Gemeinderat zum Vorentscheid unterbreitet werden. Ein solcher bindet den Gemeinderat nur, wenn die Verhältnisse gleich bleiben und nur auf die Dauer eines Jahres und unter Vorbehalt von Einsprachen und Rekursen im ordentlichen Bewilligungsverfahren. 2
Die Bestimmungen über die Baubewilligung gemäss kantonalem Baugesetz finden entsprechend Anwendung. Gegen den Vorentscheid stehen die gleichen Rekursmittel offen wie gegen den Entscheid über ein Baugesuch.
20
II. Aufsicht, Vollzug, Inkrafttreten
Art. 54 Vollzug
1
Der Gemeinderat erlässt die zur Ausführung dieser Bauordnung erforderlichen Vorschriften und überwacht den Vollzug. 2
Werden Bauten und Anlagen widerrechtlich begonnen oder fortgesetzt, so hat der Gemeinderat die Einstellung der Arbeiten anzuordnen. Kann der Mangel nicht durch eine nachträgliche Bewilligung behoben werden, so entscheidet der Gemeinderat über die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustandes und setzt dem Grundeigentümer oder Bauherrn eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Anpassung der widerrechtlich erstellten Baute oder Anlage, nötigenfalls unter Androhung, die Arbeiten durch die Gemeinde auf Kosten des Verursachers ausführen zu lassen. Nicht vorschriftgemäss durchgeführte Massnahmen sind auf Kosten des Pflichtigen durch den Gemeinderat beseitigen zu lassen.
Art. 55 Baukontrollen
1
Dem Baureferenten bzw. Kanalisationsreferenten sind rechtzeitig zur Kontrolle schriftlich anzuzeigen: a) Die Errichtung des Schnurgerüstes unter Angabe des Höhenfixpunktes b) die Erstellung von Kanalisations- und Wasseranschlüssen an die öffentlichen Leitungen vor dem Eindecken c) die Erstellung der Fundamente d) die Vollendung des Rohbaues
Art. 56 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Bauordnung oder gestützt auf diese Bauordnung erlassene Bauvorschriften werden gemäss Baugesetz geahndet.
Art. 57 Inkrafttreten
1
Diese Bauordnung tritt nach ihrer Annahme durch den Einwohnerrat und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2
Sie ersetzt die Bauordnung vom 24. Januar 1994.
Änderungen, vom Einwohnerrat beschlossen am 26. Januar 2023: Element
Art. 8 a) Zoneneinteilung, Gärtnereizone
Art. 8 a) Zoneneinteilung, Sonderzone Bäärauer
Art. 8 c) Nutzungsüberlagerung, Grund- und Quellwasserschutzzonen
Art. 8 c) Nutzungsüberlagerung, Quartierplanpflicht
Art. 9 Überbauungsmasse
Art. 13 Gärtnereizone G,,
Art. 13 Sonderzone Bäärauer SB
Art. 31 Quartierplan
Änderung gestrichen hinzugefügt gestrichen hinzugefügt geändert gestrichen hinzugefügt geändert
21
Genehmigung
Durch den Einwohnerrat Thayngen genehmigt am 26. Januar 2023
Vom Regierungsrat genehmigt am 24.10.2023 mit RRB. Nr. 32/739.
22
ANHANG Nr.1: zu Art. 10 Dorfzone Ortstypische Bebauung heisst zum Beispiel:
geschlossene Strassenräume unregelmässige Anordnung der Bauten zur Strassenachse hang- und strassenparallelle Firstrichtung der Gebäude steile Satteldächer mit Ziegeleindeckung unbefestigte Vorplätze und Vorgärten
Siehe auch Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) - Gemeinde Hofen - herausgegeben vom eidgenössischen Departement des Innern, 1986.
Richtlinien im Sinne von Art. 10.5 zur Umgebungsgestaltung Dörfliche Verhältnisse heisst zum Beispiel:
Verwendung von einheimischen Sträuchern und Bäumen Staudenauswahl den Pflanzen der ehemaligen Bauerngärten anpassen Erhalt der Obstbäume Strassenraummöblierung (Strassenbeleuchtung, Informationskästen, Papierkörbe, etc) dem dörflichen Mass anpassen Materialwahl für die Strassen- und Platzbefestigungen den zugedachten Funktionen anpassen
23
Zu Art 49
IMMISSIONEN Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm Empfindlichkeitsstufe
I. .......................................... II. ........................................ III. ........................................ IV. ........................................
Planungswert Lr in dB (A) Tag* Nacht 50 40 55 45 60 50 65 55
Immissionsgrenzwert Lr in dB (A) Tag* Nacht 55 45 60 50 65 55 70 60
Alarmwert Lr in dB (A) Tag* Nacht 65 60 70 65 70 65 75 70
Empfindlichkeitsstufen (Art. 43 Lärmschutz-Verordnung LSV) 1
In Nutzungszonen nach Art 14 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a) die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; b) die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für ”öffentliche Bauten und Anlagen; c) die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; d) die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. 2
Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Aus eidgenössischer Lärmschutzverordnung (1. April 1987):
*Tag bedeutet die Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr, bzw. 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr bei Industrie- und Gewerbelärm.
24