Rüdlingen; GB-Nr. 7, 9, 300, 313

Abgrenzung Wald und Bauzone · Schaffhausen

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Art
Abgrenzung Wald und Bauzone
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Kt. BD
Beschlossen
19.08.2004
In Kraft seit
19.08.2004

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen, 19.August2004 Gesuchsteller:

Gemeinderat Rüdlingen, 8455 Rüdlingen

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung

Grundeigentümer:

GB Rüdlingen Nr. 7 Nr. 9 Nrn. 300 und 313 Einwohnergemeinde Rüdlingen

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1. 1. Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 stellte der Gemeinderat Rüdlingen das Gesuch um Waldfeststellung auf Teilflächen von GB Rüdlingen Nrn. 9, 300 und 313 an der Gra­ benstrasse. Dem Gesuch beigefügt wurde ein Situationsplan 1 : 500 mit Eintrag der fragli­ chen Bestockungen, welche als Nichtwald ausgewiesen wurden. 2. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­ lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV).

11. 1. Das Gesuch beschränkt sich auf ein Teilgebiet an der Grabenstrasse. Das Kantonsforst­ amt empfahl deshalb mit Schreiben vom24. Januar 2003 dem Gemeinderat den Perimeter

der Waldfeststellung auf das gesamte Gebiet der Grabenstrasse auszudehnen. Nach Ab­ klärung der Kosten teilte der Gemeinderat dem Kantonsforstamt am 24. März 2003 seinen Verzicht auf eine Erweiterung des Perimeters mit. 2. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der dem Gesuch beigefügte Situati­ onsplan 1 : 500 von

vom 15. November 2002. Das Gesuch um Waldfest­

stellung wurde im Amtsblatt vom 5. Mai 2003 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen vom 5. bis 24. Mai 2003 öffentlich aufgelegt. Zudem wurde der Eigentümer von GB Rüdlin­ gen Nr. 9 durch die Gemeinde schriftlich über die Auflage informiert.

3. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­ feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. Innert der Aufla­ gefrist wurden weder Einwendungen erhoben noch die Zustellung des Waldfeststellungs­ entscheides verlangt. 4. Während der Auflage überprüfte das Kantonsforstamt den Sachverhalt und kam zum Schluss, dass es sich bei den fraglichen Bestockungen um Wald im Sinne der Gesetzge­ bung handelt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 informierte das Kantonsforstamt den Ge­ meinderat Rüdlingen über das Ergebnis der Überprüfung. Der Gemeinderat Rüdlingen nahm mit Schreiben vom 26. August 2003 dazu Stellung und teilte mit, dass auf eine zu­ sätzliche Anhörung verzichtet werden soll und ersuchte um Zustellung des Waldfeststel­ lungsentscheides. 5. Im Zuge der Abklärungen stellt das Kantonsforstamt zudem fest, dass vom Waldfeststel­ lungsentscheid auch die Parzelle GB Rüdlingen Nr. 7 betroffen ist. Doch wurde es unter­ lassen, den Grundeigentümer in das Waldfeststellungsverfahren mit einzubeziehen. Um diesen Mangel zu beheben, stellte das Kantonsforstamt mit eingeschriebenem Brief vom 10. November 2003 dem Grundeigentümer von GB Rüdlingen Nr. 7 den Plan mit dem Ein­ trag der vorgesehenen Waldgrenze und dem Vermerk auf die Einwendungsfrist bis 30. November 2003 zu. Innert der Frist wurden weder Einwendungen erhoben noch die Zustel­ lung des Waldfeststellungsentscheides verlangt.

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111. 1. In diesem Verfahren gilt es, die Waldqualität der Bestockungen auf Teilflächen der Grund­ stücke GB Rüdlingen Nrn. 7, 9, 300 und 313 zu klären. 2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vorn 4. Oktober 1991 (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht rnassgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, be­ stockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf of­ fenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vorn Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald vorn 30. November 1992 (WaV) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsf/ächen: 10 - 20 Jahre.

Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die not­ wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vorn 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) ist festgelegt, dass Bestockun­ gen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 rn 2 gross, 12 rn breit und auf Ein­ wuchsflächen 20 Jahre alt sind. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht rnassgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstarnt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). 3. Das Gesuch umfasst zwei Bestockungen. Die Bestockung 1 liegt nördlich und die Besto­ ckung 2 südlich der Grabenstrasse. In den Richtlinien des Kantonsforstarntes vorn 6. April 3

1998 ist unter Ziffer 3.5.5 festgehalten, wie bei der Beurteilung von Bestockungen längs Strassen und Wegen vorzugehen ist. So sind bei Strassen und Wegen bis 3.5 m Fahr­ bahnbreite die beidseitigen Bestockungen als Ganzes zu beurteilen. Demgegenüber wer­ den bei Strassen mit einer Fahrbahnbreite von mehr als 3.5 m die Bestockungen beidseits der Strasse getrennt beurteilt. Da die Grabenstrasse eine Fahrbahnbreite von 5 Metern aufweist, sind die beiden Besto­ ckung getrennt zu beurteilen. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurden die beiden Bestockungen durch das Kantons­ forstamt aufgenommen und im Bestockungsplan vom 16. Mai 2003 festgehalten. Der Be­ stockungsplan bildet zusammen mit dem Bestockungsverzeichnis die Grundlage für die Beurteilung der Waldqualität. 4. Die Bestockung 1 besteht aus einer dichten Fichtenbestockung. Diese ist rund 40 jährig. Daneben kommen 26 Laubbäume ( 14 Eichen, 9 Birken sowie je eine Linde, Hagebuche und Nussbaum vor. Die Eichen sind 40 - ca. 120 jährig, die Birken 20 - 60 jährig. Die Linde ist 40 jährig und Hagebuche und Nussbaum sind 70 jährig. Bei den Bäumen handelt es sich mit Ausnahme des Nussbaumes um Waldbäume im Sinne des Gesetzes. Die Bestockung 2 besteht aus 5 Eichen, 3 Föhren, 2 Kirschbäumen, 2 Zitterpappeln, 2 Nussbäumen und je einer Fichte, Birke und Buche. Daneben finden wir auf der Fläche zahlreiche Stöcke von Bäumen, welche in den letzten Jahren gefällt worden sind (11 Wei­ den, 6 Birken, 4 Eichen, 3 Fichten, 2 Hagebuchen und ein Kirschbaum). .Bei den vorhan­ denen Bäumen und Stöcken handelt es sich mit Ausnahme von Kirsch- und Nussbaum um Waldbäume im Sinne des Gesetzes. Die Bäume sind 40 - 120 jährig. Die Stöcke weisen 15 bis 40 Jahrringe auf. Im Gesuch des Gemeinderates Rüdlingen wird die Bestockung 1 als Nicht-Wald beurteilt. Als Begründung wird angeführt, dass die Fläche der bereinigten Bestockung 6.4 Aren be­ trage und somit die für Wald erforderliche Mindestfläche von 800 m2 nicht erreiche. Die Bestockung 2 wird ebenfalls als Nicht-Wald beurteilt, da der Deckungsgrad kleiner als 0.3 ist. Gemäss Ziffer 3.4. 1 der Richtlinien gilt eine offene, mit Waldbäumen und sträuchern einwachsende Fläche als Wald, wenn die Mehrheit der Bäume der Oberschicht ein Mindestalter von 20 Jahren erreicht und der Deckungsgrad der Oberschicht mindes­ tens 0.3 beträgt. Das Erfordernis eines Deckungsgrades von 0.3 gilt nur für einwachsende Flächen. Bei der Bestockung 2 handelt es sich aber, wie aufgrund des Alters der Bäume leicht ersichtlich ist, nicht um eine einwachsende Fläche. Dieser Sachverhalt wird auch

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durch Luftbilder vom 1. Juli 1981 bestätigt. Diese zeigen eine Bestockung mit Bäumen de­ ren Flächenausdehnung identisch ist mit derjenigen von 2003. 1981 ist die Fläche zusätz­ lich mit einer dichten Strauchschicht bestockt. Die Strauchschicht ist somit nicht seit 1982 eingewachsen, sondern hat schon früher bestanden, und sie wurde seit 1982 periodisch, das letzte Mal vermutlich 2002, auf den Stock gesetzt. In beiden Fällen kommt somit der Gesuchsteller aufgrund des Fehlens von quantitativen Kriterien zur Beurteilung Nicht-Wald. Bestockungen, welche die quantitativen Anforderungen für die Waldqualifikation nicht er­ reichen, gelten unter Umständen trotzdem als Wald. Erfüllt eine Bestockung nämlich in be­ sonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 4 WaG). In diesem Fall treten die qualitativen Elemente im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in den Vordergrund. 5. Es gilt somit zu prüfen, ob die Bestockungen 1 und 2 an der Grabenstrasse in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllen. Die Bestockungen 1 und 2 sind Teil einer langen, zusammenhängenden Bestockung ent­ lang der Grabenstrasse. Die Bestockungen sind in verschiedener Bezeihung von beson­ derer Bedeutung. Aufgrund ihrer Lage und Ausdehnung stellen die Bestockungen ein zent­ rales Element für eine ökologische Vernetzung von Rhein und den Gebieten „Hurbig", ,,Ho­ negg" und „Chlainert" dar. Die Bestockungen prägen darüber hinaus in besonderem Mas­ se das Landschaftsbild; sie bilden ein arten- und strukturreiches Element in Mitten von Re­ ben, Landwirtschaftsflächen und Bauzonen. Schliesslich stockt die Bestockung 1 an einem steilen, kurzen Hang. Sie verhindert Erosion und Oberflächenrutschungen. Allein diese drei Punkte zeigen, dass die Bestockungen 1 und 2 entlang der Grabenstrasse in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen erfüllen. Die Bestockung 1 erfüllt darüber hinaus noch in be­ sonderem Masse Schutzfunktionen. Damit sind für die Beurteilung der Waldqualität die kantonalen Kriterien, wie Fläche, Breite und Alter nicht massgebend (Art. 2 Abs. 4 WaG). Zu prüfen ist nunmehr noch die Frage über den Verlauf der Waldgrenze. 6. In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist die Waldgrenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äus­ sersten Bäume oder Wurzelstöcke. Die südliche Grenze der Bestockung 1 verläuft mehr oder weniger parallel zur Grabenstrasse, sie wird definiert durch die Bäume Nrn. 58, 59, 45, 65, 66, 73, 82, 84, 87, 89, 1 und 8. Die obere, nördliche Grenze wird bestimmt durch 5

die Bäume Nrn. 56, 54, 51, 43, 39, 37, 33, 29, 26, 21, 5 und 16. Die östliche Grenze wird definiert durch die Bäume Nrn. 8 und 16 und die westliche Grenze durch die Bäume Nrn. 56 und 58. 7. Aufgrund der qualitativen Beurteilung ergibt sich, dass die Bestockung 1 die Vorausset­ zungen für Waldqualität erfüllt. Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb folgender Bäume: Nrn. 1, 8, 16, 5, 21, 26, 29, 33, 37, 39, 43, 51, 54, 56, 58, 59, 45, 65, 66, 73, 82, 84, 87 und 89. 8. Die Bestockung 2 stellt den östlichen Ausläufer einer langen und schmalen Bestockung auf der südlichen Seite der Grabenstrasse dar. Wie bereits dargelegt erfüllt auch diese Besto­ ckung in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen. Die Waldgrenze wird definiert durch die Bäume bzw. Stöcke Nrn. 1, 3, 4, 9, 14, 11, 12, 16, 19, 24, 26, 27, 29, 33 und 32. Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der vorstehend erwähnten Bäume bzw. Stöcke. 9. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen.

IV. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung 1 auf den Grundstücken GB Rüdlingen Nrn. 7, 9 und 300 gemäss dem Plan 1 : 500 des Kantonsforstamtes vom 16. Mai 2003 Wald im Sinne der Gesetzgebung ist, wobei die Bäume Nrn. 1, 8, 16, 5, 21, 26, 29, 33, 37, 39, 43, 51, 54, 56, 58, 59, 45, 65, 66, 73, 82,

84, 87 und 89 mit einem Saum von 2 m das

Waldareal begrenzen. 2. Es wird festgestellt, dass die Bestockung 2 auf dem Grundstück GB Rüdlingen Nr. 313 gemäss dem Plan des Kantonsforstamtes vom 16. Mai 2003 Wald im Sinne der Gesetzge­ bung ist, wobei die Bäume bzw. Stöcke Nrn. 1, 3, 4, 9, 14, 11, 12, 16, 19, 24, 26, 27, 29, 33 und 32 mit einem Saum von 2 m das Waldareal begrenzen.

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3. Der Gemeinderat Rüdlingen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgren­ ze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 1. Mitteilung an: - Gemeinderat Rüdlingen, 8455 Rüdlingen (einschreiben) -

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Herr

(einschreiben) (einschreiben)

- Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern - Baudepartement -

Kantonsforstamt

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