QP Chapf
Sondernutzungsplan · Rüdlingen
Dokument
- Nummer
- U/W/23/23
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Rüdlingen
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 18.05.1976
- In Kraft seit
- 18.05.1976
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Text
1 9, Mai 1976
(1
AUSZUG aus dem
PROTOI<:OLL DES REGIERUNGSRATES DES !(ANTONS SCrIAFFrIAUSEN Nr. U/W/23/23
vom 18, Mai 1976
Rüdlingen Quartierplanung im Kapf" II
I. Die Gemeinde Rüdlingen hat für das Baugebiet "im Kapf" eine Quartierplanung, umfassend Baulinienplan, Quartierplan mit besonderep Bauvorschriften und Landumlegung, durchgeführt. Die entsprechenden Pläne wurden von der Gemeindeversammlung am 21. März 1975 beschlossen und vom 20. Februar bis 19. März 1976 öffentlich aufgelegt. Mit Schreiben vom 23. März 1976 ersucht der Gemeinderat Rüdlingen um Genehmigung der Pläne durch den Regierungsrat.
II. Die Quartierplanung "im Kapf" wurde den Bestinmmngen des kantonalen Baugesetzes entsprechend durchgeführt und abge� schlossen. Der Genehmigung durch den Regierungsrat steht nichts entgegen. Gleichzeitig kann der Gemeinderat Rüdlingen zum Vollzug der Baulandumlegung ermächtigt werden.
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III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e· s c h 1 o s s e n : 1. Die von der Gemeindeversammlung Rüdlingen am 21. März 1975 beschlossene Quartierplanung "im Kapf", umfassend Baulinienplan, Quartierplan mit besonderen Bauvorschriften und Baulandumlegung, wird genehmigt.
- 2 -
2. Der Gemeinderat Rüdlingen wird ermächtigt, die Bauland
umlegung zu vollziehen. Das Vollzugsverfahren ist gemäss
Art. 21 ff des kantonalen Baugesetzes dvrchzuführen. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Rüdlingen (2 Expl.), unter Beilage je eines unterzeichneten Planes
- Baudirektion
- Planungsamt, unter Beilage Je eines unterzeichneten Planes - Rechtsdienst Baudirektion
- Tiefbauamt
- Hochbauamt
- Grundbuchamt
- Vermessungsamt
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1 9. MAI 1976
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DER STAATSSCHREIBER:
AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.
Ue/8/21 /2
vom
3. Juni 1986
Rüdlingen, Baulinienplan 11 Ch f 11 ; ap Genehmigung der Aenderung
I.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 1985 hat die Gemeindeversammlung Rüdlingen den Baulinienplan 1 Chapf 11 geringfügig geändert. Das Ver fahren wurde gemäss Art. 12 Abs. 2 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 (BauG) durchgeführt. Mit Schrei ben vom 25. März 1986 ersucht der Gemeinderat Rüdlingen um Geneh migung der Aenderung durch den Regierungsrat. 1
II.
Die Prüfung der Aenderung des Baulinienplanes durch Rechtsdienst Baudirektion, Planungs- und Naturschutzamt, Hochbauamt, Tiefbau amt und Vermessungsamt hat zu keinen Bemerkungen geführt. Bauli nienänderung und vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 12 Abs. 2 BauG können genehmigt werden. III.
Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n: 1.
Die von der Gemeindeversammlung Rüdlingen am 16. Dezember 1985 beschlossene Aenderung des Baulinienplanes 11 Chapf 11 un ter Anwendung des Verfahrens gemäss Art. 12 Abs. 2 BauG, wird genehmigt. ,
2.
2-
Mitteilung an: - Gemeinderat 8455 Rüdlingen, unter Beilage von drei unter zeichneten Plänen - Baudirektion - Rechtsdienst Baudirektion Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage eines unter zeichneten Planes - Hochbauamt - Tiefbauamt - Vermessungsamt
DER STAATSSCHREIBER:
Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 [email protected]
Verfügung vom 16. Januar 2020
Gemeinde Rüdlingen; Revision Quartierplan «Kapf»
1. Der Quartierplan «Kapf» wurde vom Regierungsrat am 18. Mai 1976 genehmigt und umfasst einen Baulinienplan, besondere Bauvorschriften sowie eine Landumlegung. Ein Jahr nach er langen der Rechtskraft beantragte die Gemeinde Rüdlingen eine Änderung des Quartierplans, welche jedoch aufgrund der damals zulässigen Mindestabstände gegenüber öffentlichem Grund nicht bewilligt werden konnte. Die bisher einzige rechtskräftige Änderung des Baulinienplanes wurde mit Beschluss vom 3. Juni 1986 durch den Regierungsrat genehmigt. Die in diesem Än derungsplan als «bewilligt» eingezeichneten Baulinien stammen jedoch aus dem Änderungsan trag von 1977, welcher damals nicht genehmigt werden konnte. Dem entsprechend befinden sich die Informationen über den Verlauf der rechtskräftigen Baulinien auf zwei verschiedenen Plänen und auf dem neueren Plan wird eine nicht genehmigte Baulinie als rechtskräftige darge stellt. In den alten Unterlagen wird der Quartierplan teilweise auch als «im Kapf» oder «Chapf» bezeichnet, gemeint ist jedoch immer derselbe Quartierplan. Den eingereichten Unterlagen ent sprechend, wird der Quartierplan nachfolgend als «Kapf» bezeichnet. Die verschiedenen Schreibweisen des Quartierplanes «Kapf» sind nicht zu verwechseln mit dem mit Verfügung vom 12. September 2017 aufgehobenen Quartierplan «Vorderer Chapf». Mit Schreiben vom 13. August 2019 ersuchte die Gemeinde Rüdlingen um Genehmigung der vorliegenden Revision des Quartierplans «Kapf». Die Revision des Quartierplans wurde vom Gemeinderat am 30. April 2019 beschlossen und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 19. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 21. Juni bis 11. Juli 2019. Es wurde keine Einsprache erhoben.
11. 1.
Baulinienpläne und Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 bzw. Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Pla nung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksa men Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Revision des Quartierplanes rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde die Revision öf fentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einem eingeschrie benen Brief in Kenntnis gesetzt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwendun gen vorgebracht. Somit kann die Revision des Quartierplanes genehmigt werden.
3.
Zur Bereinigung der Baulinien werden in der vorliegenden Revision alle rechtskräftigen Baulinien im Perimeter aufgehoben und wo sinnvoll neue festgelegt. Den Plänen «Quartierplan im Kapf Baulinienplan» (RRB 18.05.1976) und «Quartierplan im Kapf Baulinienänderungsplan» (RRB 08.06.1986) kommt somit künftig keine rechtliche Wir kung mehr zu.
4.
Da das Quartier noch nicht vollständig überbaut ist, beschloss die Gemeinde, die spe ziellen Bauvorschriften des Quartierplanes nicht aufzuheben. Die speziellen Bauvor schriften enthalten Bestimmungen zur Bauform, Gestaltung sowie Abständen und sind dem Plan «Quartierplanung im Kapf Erschliessung/Spez. Bauvorschriften» zu entneh men, welcher mit RRB vom 18. Mai 1976 genehmigt wurde.
5.
Änderungen der Nutzungsplanung müssen klar als solche deklariert sein und sind in einem ordentlichen Verfahren durchzuführen. Werden bereits festgesetzte Inhalte feh lerhaft auf neue Dokumente übertragen, gelten nach wie vor die im ordentlichen Ver fahren festgesetzten Inhalte als massgebend. Entgegen der Darstellung im Kapitel 1 des Planungsberichts kommt fehlerhaft übertragenen Inhalten, welche nicht Gegen stand der Änderung sind, keine Rechtswirkung zu.
6.
Da die Landumlegung des Quartierplans «Kapf» inzwischen erfolgt ist, kommt ihr keine Bedeutung mehr zu.
2
111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.
Die vom Gemeinderat Rüdlingen am 30. April 2019 beschlossene Revision des Quar tierplanes «Kapf», umfassend die Bereinigung sämtlicher im Perimeter befindlichen Baulinien des Quartierplanes «Kapf», wird genehmigt.
2.
Die besonderen Bauvorschriften sind nach wie vor gültig und sind dem Plan «Quartier planung im Kapf Erschliessung/Spez. Bauvorschriften» zu entnehmen, welcher mit RRB vom 18. Mai 1976 genehmigt wurde.
3.
Mitteilung an: - Gemeinderat Rüdlingen (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]; [email protected]), unter Beilage der genehmigten Akten - Bauinspektorat (roman.flü[email protected])
Schaffhausen, 16. Januar 2020
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Der Departementsvorsteher
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