Schaffhausen; GB-Nr. 1777
Abgrenzung Wald und Bauzone · Schaffhausen
Dokument
- Art
- Abgrenzung Wald und Bauzone
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Kantonsforstamt (KFA)
- Genehmigt durch
- Kt. BD
- Beschlossen
- 02.07.2001
- In Kraft seit
- 02.07.2001
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Text
8201 Schaffhausen, 2. Juli 2001 Regierungsgebäude
Kanton Schaffhausen Baudepartement Tel. Direktwahl Tel. Sekretariat Fax E-Mail
052 / 632 73 01 052 / 632 73 67 052 I 632 70 46 [email protected]
Gesuchstellerin:
Einwohnergemeinde Schaffhausen
Gegenstand des Verfahrens:
Waldfeststellung
Grundeigentümerin:--- -
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Georg f'.ischer Liegenschaften AG (GB Schaffhausen Nr. 1777)
1. Der Zonenplan der Stadt Schaffhausen wird revidiert. Das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichtet die Planungsbehörden, die Abgren zung von Wald im Bereich von Bauzonen vorzunehmen. Im Rahmen der Vorarbei ten zur Zonenplanrevision hat der Stadtrat Schaffhausen diese Abgrenzung sowie den Eintrag der Waldgrenzen in Grundbuchplänen im Massstab 1 : 500 und z.T. 1 : 1'000 veranlasst. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchfüh rung eines Waldfeststellungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV). Mit Schreiben vom 9. März 2000 stellte die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen dem Kantonsforstamt die Grundbuchpläne zur Vorprüfung zu. Mit Bericht vom 8. Mai 2000 nahm das Kantonsforstamt zu den Planunterlagen wie folgt Stellung: „Die Waldgrenzen sind gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes Schaffhausen vom 6. April 1998 zwei Meter ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume festgelegt. Die Waldgrenzen sind mittels eines Polygonzuges definiert. Die Koordinaten der einzelnen Polygonpunk te sind bekannt. Bei der stichprobenweisen Überprüfung durch das Kantonsforst amt konnten keine abweichenden Beurteilungen festgestellt werden. Die Abgren zung wurde gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes im Rahmen des Er messens vorgenommen." Mit Beschluss vom 4. August 2000 nahm der Stadtrat Kenntnis vom Bericht und Antrag der Forstverwaltung vom 27. Juni 2000 zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen und stimmte der Durchführung des Einwendungsverfahrens zu. Ge-
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stützt auf den Stadtratsbeschluss und in Absprache mit dem Kantonsforstamt wurden die Pläne vom 6. Januar bis 26. Januar 2001 auf der Forst- und Güter verwaltung der Stadt Schaffhausen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsblatt vom 5. Januar 2001 ausgeschrieben. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer durch die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. In der Ausschreibung und im Brief an die Grundeigentümer wurde ausdrücklich darauf aufmerksam ge macht, dass im Rahmen des Zonenplanrevisionsverfahrens die rechtskräftigen Waldgrenzen nicht mehr angefochten werden können. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid ver langen. Gegen die Abgrenzung von Wald und Bauzone auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 1777 erhoben mit Schreiben vom 24. bzw. 26. Januar 2001 und - �und die Georg Fischer Liegenschaften AG Einwendungen. Mit Schreiben vom 26. April 2001 teilte die Georg Fischer Liegenschaften AG mit, dass sie gestützt auf die Stellungnahme des Baudepartementes vom 18. April 2001 ihre Einwendungen bezüglich des Grundstückes GB Schaffhausen Nr. 1777 zurückziehe. Mit Schreiben vom 2. Juni 2001 teilten und mit, dass sie an ihren Einwendungen nicht festhalten. Damit bestehen keine Einwendungen mehr gegen die Waldfeststellung auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 1777 gemäss dem Grundbuchplan 1 : 500 der Forst- und Gü terverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflageverfahren vom 6. bis 26. Januar 2001. Der als Wald ausgeschiedene Bestand auf der Parzelle GB Nr. 1777 stockt im Mühlental an einem Steilhang oberhalb einer Felswand. Die Bestockung auf der Parzelle GB Nr. 1777 ist Teil eines grösseren Waldgürtels, der nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung im laufe von Jahrzehnten durch Naturverjüngung entstanden ist. Der Bestand besteht aus einheimischen Laubbäumen und Sträu chern; er ist deutlich über 20 Jahre alt. Die Kriterien für Waldqualität sind erfüllt. Gemäss Art. 46 Abs 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen.
II. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird
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verfügt: 1.
Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf dem Grundstück GB Schaff hausen Nr. 1777 gemäss dem Grundbuchplan 1 : 500 der Forst- und Gü terverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflageverfahren vom 6. bis 26. Ja nuar 2001, Wald im Sinne der Waldgesetzgebung ist.
2.
Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die rechtsgültigen Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen sowie die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenzen zu veranlassen.
3.
Mitteilung an: -
Georg Fischer Liegenschaften AG, Postfach, 8201-Schaffhausen Stadtrat Schaffhausen, Stadthaus, 8201 Schaffhausen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern Baudepartement Kantonsforstamt EMENT DES HAFFHAUSEN