QP Thayngen: Guggenbühl

Sondernutzungsplan · Thayngen

Dokument

Nummer
U/vö/29/2
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Thayngen
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Kt. RR
Beschlossen
07.08.1979
In Kraft seit
07.08.1979

Karte

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Text

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1

lilJSZUG aus dem

PROTOKOLL I)ES R.EGIERUNGSRATES

DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. U/vö/29/2

vom

7. August 1979

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Gemeinde Thayngen pesondere Bauvorschriften für das Quartier "Guggen­ bühl"

I.

Gestützt auf Art. 14 des kantonalen Baugesetzes hat der Ge­ meinderat Thayngen am 12. Juni 1979 für das Baugebiet "Guggen­ bühl" besondere Bauvorschriften erlassen. Die Gebietsabgren­ zung ist im Plan Nr. 5, Mst. 1:500, dargestellt. Mit Schreiben vom 13. Juni 1979 ersucht der Gemeinderat um Genehmigung der besonderen Bauvorschriften, unter gleichzeitiger Aufhebung des gestützt auf den Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 verfügten provisorischen Schutzes. II. .1. Das Verfahren wurde gemäss Art. 15 i.V. mit Art. 11 Bauge­ setz durchgeführt. Nach den Ausführungen des Gemeinderates sind ke�ne Einsprachen hängig. Im Art. 1 Abs. c der besonderen Bauvorschriften wird ge­ fordert, die bestehenden Fussweg�erbindungen vom Dorf her zu erhalten und in der Ueberbauung weiterzuführen. Zur Si-· cherstellung dieses Zwecks und zur Orientierung allfälliger Bauinteressenten erscheint es wünschenswe_rt, die benötig­ ten Verkehrsflächen in einem Quartierplan, der auch die üb­ rigen Erschliessungsanlagen enthalten kann, auszuscheiden. Besondere Bauvorschriften und Per.imeterplan können indessen genehmigt werden.

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2. Gestützt auf den Bundesbeschluss über dringliche Mass­ nahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 hat der Regierungsrat das Baugebiet "Guggenbühl" als provisorisches Schutzgebiet bezeichnet. Zweck dieser Massnahme war, die Ansicht des schutzwürdigen alten Ortskerns von Thayngen nicht durch unmassstäbliche, in der Höhe über­ dimensionierte Bauten zu beeinträchtigen. Mit dem Erlass der besonderen Bauvorschriften wird dieses Postulat im ordentlichen Recht verankert. Der provisorische Schutz kann aufgehoben werden. III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n

1. Die vom Gemeinderat Thayngen am 12. Juni 1979 beschlossenen besonderen Bauvorschriften für das Quartier "Guggenbühl" samt Perimeterplan werden genehmigt. 2. Das gestützt atif den Bundesbeschluss über dringliche Mass­ nahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 bezeichnete provisorische Schutzgebiet "Guggenbühl" wird aufgehoben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Thayngen, unter Beilage von drei unter­ zeichneten Exemplaren der besonderen Bauvorschriften und eines unterzeichneten Perimeterplanes Baudirektion - Rechtsdienst Baudirektion Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Exemplars der besonderen Bauvorschriften und eines unterzeichneten Perimeterplanes Hochbauamt - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Grundbuchamt - Delegierter für Raumplanung, Bundesrain 20, 3003 Bern DER STAATSSCHREIBER:

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Quartierplanvorschriften

Kantonales Planungsamt / Schaffhausen 1 3. Aug. 1979

32

R�11,f·1-,

G E M EIN D E R AT

TH A Y N G EN

Kanton Schaffhausen

8240 Thayngen, den

Telefon 053 - 6 57 21

Besondere Bauvorschriften für das Quartier "Guggenbühl" Gestützt auf Artikel 14 und 15 oes Baugesetzes des Kantons

Schaffhausen und auf Artikel 22 der Bauordnung der Einwohner­

gemeinde Thayngen werden für das Quartier "Guggenbtihl"

folgende besondere Bauvorschriften erlassen:

Zweck

Art. 1 Die besonderen Bauvorschriften für das Gebiet "Guggenbühl"

bezwecken: a) Die geschlossenen Häuserzeilen im Bereich "Winkel Wanngasse" zur Geltung zu bringen; b) Eine schonende Ueberbauung im Gebiet "Guggenbühl" sicherzustellen; c) Die bestehenden Fusswegverbindungen vom Dorf her zu erhalten und in der Ueberbauung weiterzuführen.

Geltungsbereich

Art. 2 Diese besonderen Bauvorschriften gelten für den im Plan

Nr. 5 vom 10. Januar 1978 eingetragenen Perimeter.

Nutzung

Art. 3

Für die Ausnützung gelten die Bestimmungen der Zone W 30.

- :2 -

Art. 4 Masse

Es sind zweigeschossige Bauten zulässig. Bei zweigeschossiger Bauweise muss ein Geschoss im Dachraum liegen. Die höchstzulässige Firsthöhe, gemessen von der Basisebene, beträgt 8 m. Zum Ausgleich der geringeren Gebäudehöhe kommt der Mehrlängenzuschlag nur bei Gebäuden über 20 m in An­ rechnung. Im übrigen gelten die Vorschriften von Art. 43 Bauordnung.

Art. 5 Autoabstellplätze

Das regelmässige Abstellen von Fahrzeugen auf dem öffentlichen Strassengebiet ist nicht zulässig.

Art. 6 Gestaltung

Für das Gebiet 11 Guggenbühl 11 gelten die erhöhten Anforderungen gemäss Art. 62 Bauordnung. Es sind Satteldächer mit einer Dachneigung von ungefähr 45 ° vorzusehen und mit Tonziegeln einzudecken. Bei der Stellung der Bauten ist darauf zu achten, dass keine unerwünschte Riegelbildung entsteht. Der Ausbau des Untergeschosses für Wohnzwecke ist nicht ge­ stattet. Abgrabungen zum Untergeschoss für Garagenzwecke sind nicht zulässig. Die Bepflanzung ist so zu wählen und unter Schnitt zu halten, dass der Blick auf das Dorf nicht unnötig abgedeckt wird. Vor Beendigung der Rohbauarbeiten ist ein definitiver Um­ gebungsgestaltungsplan zur Bewilligung einzureichen. Er hat alle zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. Dieser Plan soll in unverbindlicher Weise auch die Gestaltung der angrenzenden Grundstücke, aber auch jene des Strassen- und Wegraumes enthalten.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen in Kraft. Sie sind im Grundbuch anzumerken.

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- 3 Also beschlossen, Thayngen, den 12. Juni 1979

IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident:

Der

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"om - 1. A . 1979

Der Staatsschreiber I