Schaffhausen; GB-Nr. 1894
Abgrenzung Wald und Bauzone · Schaffhausen
Dokument
- Art
- Abgrenzung Wald und Bauzone
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Kantonsforstamt (KFA)
- Genehmigt durch
- Kt. BD
- Beschlossen
- 02.07.2001
- In Kraft seit
- 02.07.2001
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Text
8201 Schaffhausen, 2. Juli 2001 Regierungsgebäude
Kanton Schaffhausen Baudepartement Tel. Direktwahl 052 / 632 73 01 Tel. Sekretariat 052 / 632 73 67 052 / 632 70 46 Fax [email protected] E-Mail
Gesuchstellerin:
Einwohnergemeinde Schaffhausen
Gegenstand des Verfahrens:
Waldfeststellung
Grundeigentümerin:
Georg Fischer Liegenschaften AG (GB Schaffhausen Nr. 1894)
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1. 1. Der Zonenplan der Stadt Schaffhausen wird revidiert. Das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichtet die Planungsbehörden, die Abgrenzung von Wald im Bereich von Bauzonen vorzunehmen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Zonenplanrevision hat der Stadtrat Schaffhausen diese Abgrenzung sowie den Eintrag der Waldgrenzen in Grundbuchplänen im Massstab 1 : 500 und z.T. 1 : 1'000 veranlasst. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV). 2. Mit Schreiben vom 9. März 2000 stellte die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen dem Kantonsforstamt die Grundbuchpläne zur Vorprüfung zu. Mit Bericht vom 8. Mai 2000 nahm das Kantonsforstamt zu den Planunter lagen wie folgt Stellung: „Die Waldgrenzen sind gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes Schaffhausen vom 6. April 1998 zwei Meter ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume festgelegt. Die Waldgren zen sind mittels eines Polygonzuges definiert. Die Koordinaten der einzelnen Polygonpunkte sind bekannt. Bei der stichprobenweisen Überprüfung durch das Kantonsforstamt konnten keine abweichenden Beurteilungen festgestellt werden. Die Abgrenzung wurde gemäss den Richtlinien des Kantonsforstam tes im Rahmen des Ermessens vorgenommen." 3. Mit Beschluss vom 4. August 2000 nahm der Stadtrat Kenntnis vom Bericht und Antrag der Forstverwaltung vom 27. Juni 2000 zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen und stimmte der Durchführung des Einwendungsverfahrens zu. Gestützt auf den Stadtratsbeschluss und in Absprache mit dem Kantonsforst-
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amt wurden die Pläne vom 6. Januar bis 26. Januar 2001 auf der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wur de im Amtsblatt vom 5. Januar 2001 ausgeschrieben. Zudem wurden die be troffenen Grundeigentümer durch die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. In der Ausschreibung und im Brief an die Grundeigentümer wurde ausdrücklich dar auf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Zonenplanrevisionsverfahrens die rechtskräftigen Waldgrenzen nicht mehr angefochten werden können. 4. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begrün dung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungs entscheid verlangen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 erhob die Georg Fi scher Liegenschaften AG Einwendungen gegen die Waldfeststellung auf GB Schaffhausen Nr. 1894. Die Einwendungen erfolgten innert der festgelegten Frist. Die Einwender sind Eigentümer des betroffenen Grundstückes GB Nr. 1894; ihr schutzwürdiges Interesse ist ausgewiesen. Auf die Einwendungen ist somit einzutreten. Die Georg Fischer Liegenschaften AG erklärt in ihrer Ein wendung, dass sie mit der Bezeichnung der ausgeschiedenen „Insel" als Wald nicht einverstanden ist. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der Plan 1 : 500 der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1. 2001. 5. Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 leitete das Kantonsforstamt die Einwen dungen an die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen zur Stel lungnahme weiter. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 erfolgte die Stellung nahme der Stadt Schaffhausen durch den Stadtforstmeister. Es wird beantragt, die Einwendung abzuweisen. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme sind: 1. Das Grundstück GB Nr. 1894 liegt vollständig in der Gewerbe- und Bauzo ne. 2. Die Parzelle GB Nr. 1894 ist im Laufe der letzten Jahrzehnte im nördlichen Teil durch Naturverjüngung bewaldet worden. 3. Die Bestockung besteht vorwiegend aus Laubholz mit Weiden, Birken, A horn, Eschen, Akazien und diversen anderen Laubhölzern. Die Bestockung erfüllt nach unserer Beurteilung die wesentlichen Kriterien für die Zuord nung zu Wald (Alter, Ausdehnung, Bestockungsgrad). In der Kraut- und Strauchschicht ist die charakteristische Waldvegetation vorhanden. 6. Am 21. März 2001 führte das Kantonsforstamt mit dem Einwender und dem Stadtforstmeister eine erste Besprechung durch. Dabei ging es um die konkre te Abgrenzung der umstrittenen Bestockung. Es zeigte sich, dass die Waldqualität der gesamten Bestockung bestritten wird. Am 26. April 2001 fand
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qualität der gesamten Bestockung bestritten wird. Am 26. April 2001 fand in gleicher Besetzung eine zweite Besprechung statt. Dabei wurde der vom Kan tonsforstamt erstellte Bestockungsplan vom 28. März 2001 bestätigt. Der Be stockungsplan des Kantonsforstamtes vom 28. März 2001 bildet damit die Grundlage für die Beurteilung der Waldqualität. II. 1. Umstritten ist in diesem Verfahren der Qualität der Bestockung auf der Parzelle GB Schaffhausen Nr. 1894. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, bestockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum-und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nut zung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ein wachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bun desrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV) wie folgt fest:
a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 1 O - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktio nen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhän gig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtli nien erstellt (Richtlinien KFA).
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2. Die umstrittene Bestockung ist 15 m bis 22 m breit und 70 m lang; sie umfasst 2 eine Fläche von ca. 1'400 m . Die Bestockung ist isoliert, sie ist im laufe der Zeit durch natürliche Verjüngung entstanden. Es handelt sich somit um eine Einwuchsfläche. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Bestockung auf der Einwuchsfläche die Kriterien für Wald erfüllt. Auf der Fläche befinden sich rund 100 Bäume. Bei den vorhandenen Arten handelt es sich mit Ausnahme je eines Apfel- und Kirschbaumes um Wald bäume und Waldsträucher im Sinne der Gesetzgebung. Gemäss Art. 2 KWaG gilt die Bestockung auf einer Einwuchsfläche als Wald, wenn sie mindestens 20 Jahre alt ist. 45 Bäume sind älter als 20 Jahre. Sie bilden die Oberschicht. Damit erfüllt die Bestockung auf der Einwuchsfläche das Mindestalter für Wald. Zu prüfen ist noch die Frage, ob die Bestockung auch den geforderten De ckungsgrad erreicht. Die Richtlinien KFA definieren für Wald auf Einwuchsflä chen einen Deckungsgrad der Oberschicht von mindestens 0.3. Der Ober schicht gehören 45 Bäume an. Diese stocken auf einer Fläche von rund 1 '400 2 m2. Das ergibt pro Baum eine durchschnittliche Fläche von 31 m . Die Kronen 2 2 schirmfläche der Bäume variiert zwischen 15 m und 50 m . Auch wenn be rücksichtigt wird, dass die Bäume nicht regelmässig auf der Fläche verteilt sind, ergibt dies einen Deckungsgrad der Oberschicht von mindestens 0.8; er liegt damit deutlich über den Mindestanforderungen für Wald. Gemäss Art. 2 KWaG gilt eine Bestockung als Wald, wenn sie mit Einschluss eines 2 m breiten Waldsaumes 800 m2 umfasst. Die umstrittene Bestockung weist eine Fläche von ca. 1'400 m2. Die Mindestfläche für Wald wird damit sig nifikant überschritten. Die umstrittene Bestockung erfüllt somit alle Kriterien für Wald. Zu prüfen ist nunmehr noch die Frage über den Verlauf der Waldgrenze. Die Richtlinien KFA definieren die Waldgrenze in Ziffer 3.2 wie folgt: Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. Massgebend für die Festlegung der Waldgrenze auf Einwuchsf/ächen sind die Bäume oder Wurzelstöcke, die das Mindestalter für Wald erreichen, d.h. älter als 20 Jahre sind. Der Verlauf der Waldgrenze wird demgemäss durch die folgenden Bäume bzw. Wurzelstöcke gemäss Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 28. März 2001 bestimmt: Nm. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23, 24 und 26. Die Waldgrenze verläuft damit 2 m ausserhalb der vorstehend erwähnten Bäume. Die Fläche, die ausserhalb dieser Verbindungslinie liegt, weist indessen keine Waldqualität auf.
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Die aufgrund des Bestockungsplanes des Kantonsforstamtes festgelegte Waldgrenze stimmt bis auf zwei kleine Abweichungen mit der Abgrenzung ge mäss dem Auflageplan der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhau sen überein. Die Abweichungen betreffen die Bäume Nr. 13 und Nr. 17. Der Apfelbaum (Nr. 13) liegt neu ausserhalb und die Esche (Nr. 17) innerhalb des Waldareals. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittene Bestockung alle Kriterien für Wald erfüllt. Es ist festzustellen, dass die Bäume Nrn. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23, 24 und 26 mit einem Saum von 2 m das zur Diskussion stehende Waldareal begrenzen. 4. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen. III. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf dem Grundstück GB Schaffhau sen Nr. 1894 gemäss dem Bestockungplan 1 : 500 des Kantonsforstamtes vom 28. März 2001 Wald im Sinne der Waldgesetzgebung ist, wobei die Bäu me Nrn. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23, 24 und 26 mit einem Saum von 2 m das Waldareal begrenzen. 2. Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Re kurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver waltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und un terschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
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4. Mitteilung an: - Georg Fischer Liegenschaften AG, Postfach, 8201 Schaffhausen (einschreiben) - Stadtrat Schaffhausen (einschreiben) - Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern - Baudepartement - Kantonsforstamt
BAUDEPARTEMENT DES KANT SCHAFFHAUSEN � Der V e r:
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. ans-Peter Lenherr Regierungsrat