QP Schoopacker
Sondernutzungsplan · Siblingen
Dokument
- Nummer
- U/W/35/4
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Siblingen
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 15.06.1971
- In Kraft seit
- 15.06.1971
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AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. U/W/35/4
vom
15 . Juni 19 71
I. Im Auftrage des Gemeinderates Siblingen ersucht Herr B. Bürgin, Ingenieur
büro, Schaffhausen, um Genehmigung des gemäss den Wünschen der Strassen
inspektion ergänzten Baulinienplanes zur Wohnquartier-Erschliessung SchoopII
acker 11
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•
II.
Im Antragsschreiben wird unter anderem ausgeführt, dass der erste Baulinien
plan in der Gemeinderatskanzle.i aufgelegt worden sei, ohne dass Einsprachen erfolgt wären. Ueber die an diesem Plan vorgenommenen Aenderungen seien
die betroffenen Grundeigentümer direkt ins Bild gesetzt worden. Sie hätten sich
mit den Aenderungen einverstanden erklärt.
III.
In seiner Vernehmlassung vom 20. April 1971 schreibt der Kantons.ingenieur: II
Der vorliegende Baulinienplan wird von uns als richtig befunden.
Die südliche Querverbindungsstrasse (blaue Farbe) hat jetzt praktisch den Charakter einer Sammelstrasse. In einem späteren Zeitpunkt, wenn das Rest gebiet überbaut ist, erfolgt eine Degradierung dieser Strasse zu einer Er schliessungsstrasse, so dass sich hier ein Trottoiranbau erübrigt. Ebenfalls drängt sich dann ein Einbahnverkehrssystem in diesem Wohnquartier auf „ so dass bei der östlichen Zufahrtsstrasse (blaue Farbe) ein Trottoirbau nicht nötig ist. 11
D 7176
- 2 -
IV. Die Bedingungen des Baugesetzes werden 1n der Vorlage erfüllt; der Bau
linienplan zur Wohnquart.iererschliessung "Schoopacker" Siblingen kann ge
nehmigt werden.
V. Auf Antrag der Baudirektion wird beschlossen 1. Der Baulinienplan zur Wohnquartier-Erschliessung "Schoopacker" in Sib lingen wird genehmigt.
2 . Das kantonale Grundbuchamt wird beauftragt, die erforderlichen Eintra gungen im Grundbuch vorzunehmen, unter Kostenfolge an die Gemeinde Siblingen.
3 . Mitteilung an:
- Baudirektion
- Gemeinderat Siblingen, unter Beilage eines Exemplars des genehmigten Baulinienplanes
- Strassen- und Wasserbauinspektion
- Grundbuchamt, unter Beilage eines Exemplars des genehmigten Baulinienplanes - Hochbauamt, unter Beilage eines Exemplars des genehmigten Baulinien planes DER STAATSSCHREIBER:
'L,�
Änderung einer Anmerkung im Grundbuch
EINGEGANGEN 1 2. Aug. 1988
AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Ue/Hä/29/17
vom 10. August 1988
Siblingen; Baugebiet 11 Schoopacker 11 Aenderung einer Anmerkung im Grundbuch
r. Mit Beschluss vom 3. August 1971 erteilte der Regierungsrat der Inter essengemeinschaft Siblingen eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 57 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 (BauG) für die Ueberbauung der Grundstücke GB Nrn. 329, 330 und 332 1 11 in Siblingen mit Flachdachbauten. An diese Ausnahmebe 1 Schoopacker willigung wurde die Bedingung geknüpft, dass künftige Ueberbauungen dieser Grundstücke, resp. der davon abgetrennten Parzellen, mit Flach dächern zu versehen seien. Diese Bedingung wurde im Grundbuch angemerkt. Mit Schreiben vom 12. Januar 1988 ersuchte nun die Genossenschaft Schoop acker, Siblingen, um Löschung der in Frage stehenden Anmerkung im Grund buch, beziehungsweise diese Anmerkung insofern zu ändern, als künftig Walmdächer mit Firsthöhen von 1,80 m bis maximal 2,00 m ab OK Beton decke zulässig wären. Der Gemeinderat Siblingen überwies das Gesuch mit Schreiben vom 18. Februar 1988 dem kantonalen Bauinspektorat mit folgen dem Antrag: 1. Der Gemeinderat stellt Antrag, die Anmerkung sei zu löschen und die Ausnahmebewilligung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 3. Au gust 1971 mit Bedingung betreffend Flachdächer aufzuheben. 2. Anstelle dieser Flachdachvorschriften sind besondere Quartiervor schriften für Flachdachhäuser zu erlassen mit folgenden Bauvor schriften: 2.1 Auf die heutigen Flachdachhäuser dürfen nur Walmdächer mit einer maximalen Firsthöhe von 2,00 m ab OK bestehender Be tondecke aufgebaut werden. 2.2 Bei einem Umbau ist ein ordentliches Baugesuch an das Baure ferat Siblingen einzureichen.
- 2 -
2.3 Die weiteren Vorschriften des Baugesetzes und der Bauordnung bleiben vorbehalten. Der Gemeinderat Siblingen begründet seinen Antrag insbesondere damit, dass eine Mehrheit der Grundeigentümer im Schoopacker die Aufhebung der Vorschrift wünsche, durch Dachaufbauten eine bessere Isolierung der Häuser möglich sei und gemäss den besonderen Bauvorschriften für das Baugebiet Schoopacker-Wasenacker unter- und oberhalb der Flachdachsied lung Giebeldächer vorgeschrieben seien. II.
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l. Bereits am 16. Februar 1980 ersuchte der Gemeinderat Siblingen den Regierungsrat, die Ausnahmebewilligung vom 3. August 1971 dahinge hend abzuändern, dass im Gebiet Schoopacker Satteldächer erstellt werden dürfen. Das daraufhin eingeleitete Quartierplanverfahren mit besonderen Bauvorschriften beschränkte sich indessen auf den unüber bauten Teil des Schoopackers. 2. Die Bauordnung der Gemeinde Siblingen regelt die Firsthöhe nicht. Eine Beschränkung der Firsthöhe ist somit nur mittels besonderer Bau vorschriften möglich. Art. 14 BauG bestimmt dazu folgendes: "Mit dem Quartierplan legt der Gemeinderat fest, wie ein Teil gebiet der Gemeinde mit Quartierstrassen, Kanalisationen und Werkleitungen erschlossen wird. Der Gemeinderat ist zudem befugt, die Ueberbauung des Quar tiers durch Vorschriften nach Massgabe der Art. 2-6 zu ord nen, soweit solche Vorschriften nicht schon mit der Bauord nung aufgestellt worden sind. Im Hinblick auf die Neuüberbauung oder die Neugestaltung von Verkehrsanlagen können auch für überbaute Gebiete Quartier pläne und Vorschriften aufgestellt werden." Bezüglich des Verfahrens finden die Bestimmungen über den Baulinien plan auf den Quartierplan sinngemäss Anwendung (Art. 15 BauG). 3. Mit dem Verfahren nach Art. 15 BauG wird sowohl sämtlichen von den geplanten Massnahmen direkt betroffenen Grundeigentümern wie auch den Nachbarn das rechtliche Gehör gewährleistet.
- 3 -
Erst innerhalb des ordentlichen Genehmigungsverfahrens der besonde ren Bauvorschriften wird, nachdem allfällige Einwände beziehungs weise Einsprachegründe von direkt betroffenen Grundeigentümern wie auch Dritter bekannt sind, entschieden werden können, ob dem Antrag des Gemeinderates entsprochen werden kann. Es ist indessen bereits heute darauf hinzuweisen, dass, sofern nicht alle Eigentümer der bestehenden Flachdachbauten von der verlangten Möglichkeit Gebrauch machen, die Einheitlichkeit des Quartiers unter Umständen stark durchbrochen wird. Das gestellte Gesuch schweigt sich diesbezüglich aus. Im Zusammenhang mit dem Erlass besonderer Bauvorschriften wäre diesem Aspekt jedenfalls Rechnung zu tragen. 4. zusammenfassend ergibt sich, dass auf das vorliegende Gesuch des Gemeinderates Siblingen im heutigen Zeitpunkt nicht eingetreten werden kann. Das Gesuch ist zur Einleitung eines ordentlichen Ver fahrens im Sinne der Bestimmungen von Art. 14 und 15 BauG zurück zuweisen. I I I. _ Demgemäss wird b e s c h 1 o s s e n : 1. Auf das Gesuch des Gemeinderates Siblingen vom 18. Februar 1988 wird nicht eingetreten. 1. l Das Gesuch wird zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens im Sinne der Bestimmungen von Art. 14 und 15 BauG an den Ge meinderat S�blingen zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mittei lung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich Verwal tungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal ten und ist zu unterschreiben. Der angefochtene Entscheid und all fällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
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3. Mitteilung an: - Gemeinderat 8225 Siblingen, unter Rückgabe der eingereichten Akten - Baureferat der Gemeinde 8225 Siblingen - Genossenschaft Schoopacker, 8225 Siblingen - kantonales Planungsamt kantonale Denkmalpflege - kantonales Bauinspektorat.
DER TAATSSCHREIBER:
Besondere Bauvorschriften
Planungs· LJnd Nr. Naturschutzamt SH
AUSZUG aus dem
E
1 6. ArR. 1992 Sekr.
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRIA,:.+�..:....J-"'--"-..J.,,,__ DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.
Ue/Sa/15/23
vom
14. April 1992
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Siblingen, besondere Bau vorschriften "Schoopacker"; Genehmigung
I.
Der Gemeinderat Siblingen hat am 21. Oktober 1988 für einen Teil des Baugebietes 11 Schoopacker 11 besondere Bauvorschriften beschlos sen. Der betroffene Bereich ist in einem zugehörigen Planaus- : schnitt M 1 : 2000 abgegrenzt. Nach abgeschlossenem Verfahren gemäss Art. 15 in Verbindung mit Art. 11 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 (BauG) ersucht der Ge meinderat Siblingen mit Schreiben vom 18. Februar 1992 um Genehmi gung der besonderen Bauvorschriften durch den Regierungsrat. II.
Nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 BauG bedürfen beson dere Bauvorschriften der Genehmigung des Regierungsrates. Mit Beschluss vom 3. August 1971 erteilte der Regierungsrat der Interessengemeinschaft Siblingen für das vorliegend betroffene Gebiet eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 57 BauG zur Ueberbauung mit Flachdachbauten. An diese Ausnahmebewilligung wurde die Bedingung geknüpft, dass alle Bauten in diesem Gebiet mit Flachdächern zu versehen seien. Diese Bedingung wurde im Grundbuch angemerkt (Servituten-Register Nr. 306, GB-Beleg Nr. 4188 im Grundbuch Siblingen). Mit dem Vorliegen besonderer Bauvor schriften, welche ausschliesslich die Dachgestaltung regeln, fällt diese Bedingung dahin. Das Grundbuchamt ist deshalb zu beauftra gen, die entsprechende Anmerkung im Grundbuch zu löschen.
- 2 Im übrigen ergibt die Prüfung der Vor 1 age keine Bemerkungen. Die nachgesuchte Genehmigung kann erteilt werden. 111.
Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h 1 o s s e n 1. Die vom Gemeinderat Siblingen am 21. Oktober 1988 beschlosse nen besonderen Bauvorschriften für das Flachdach-Baugebiet im Schoopacker werden genehmigt. 2. Das Grundbuchamt wird beauftragt, die Anmerkung "Ausnahmebe willigung gemäss Regierungsratsbeschluss 3.8.1991 mit Bedin gung Flachdächer" (Servituten-Register Nr. 306, GB-Beleg Nr. 4188 im Grundbuch Siblingen) zu löschen. 3. Mitteilung an: Gemeinderat 8225 Siblingen, unter Beilage eines genehmigten Exemplars der besonderen Bauvorschriften - Baudepartement - Rechtsdienst Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage eines Exemplars der genehmigten besonderen Bauvorschriften - Hochbauamt - Grundbuchamt DER
Bauvorschriften Genehmigung
.AtJSZUG PROTOI(OLL DES REGIERUNGSRATES DES I(At�TONS SClIAFFHAUSEN Nr.
U/H/17 /7
vom
Sibl ingen, Bauvorsct1ri ften 1, 11 Schopacker /Hasenacker 1 Genehmigung
11. Mai 1982
I. Der Gemeinderat Siblingen hat am 6. Januar 1981 ge stützt auf Art. 14 des kantonalen Baugesetzes für das Baugebiet Schoopacker/Wasenacker 11 besondere Bauvor schriften erlassen. Gegen die Bauvorschriften gerich tete Einsprachen wurden vom Gemeinderat abgewiesen. Rekurse gegen die Einspracheentscheide des Gemeinde rates hat der Regierungsrat mit Beschlüssen vom 8. De zember 1981 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wer den konnte. Eine beim Obergericht erhobene Verwaltungs gerichtsbeschwerde zog der Beschwerdeführer am 9. Fe bruar 1982 zurück, worauf sie vom Obergericht mit Be schluss vom 19. Februar 1982 als erledigt abgeschrieben wurde. 11
Nachdem damit das Verfahren gemäss Art. 11 des kanto nalen Baugesetzes abgeschlossen ist, ersucht der Ge meinderat Siblingen mit Schreiben vom 1. März 1982 um Genehmigung der besonderen Bauvorschriften durch den Regierungsrat. II. 3. August 1971 erteilte der Regierungsrat auf Antrag des Gemeinderates für die damaligen Grundstücke GB Nrh. 329, 330 und 332 im Gebiet "Schoopacker" eine Ausnahme Am
bewilligung zur Erstellung von Einfamilienhäusern mit
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Flachdächern, weil gernäss Art. 13 Abs. 3 der Gemeipde-
- 2 bauordnung für Hauptgebäude·nur.Satteldächer zugelassen
sind. Gest-i.itzt auf ÄT .- 5-8 de �a:rre-orrare wurde an die Ausnahmebewilligung die Bedingung geknüpft, "dass künftige Ueberbauungen der Grundstücke Nr. 329, 330 und 332, resp. der davon abgetrennten Parzellen ", mit Flachdächern zu versehen seien. Diese Bedingung wurde im Grundbuch eingetragen. Die Parzelle GB Nr. 428 "Wasenacker " wurde von dieser Anordnung nicht betroffen.
-----------="'--L-6. Februar ersuchte der Gemeinderat SibJ ingen den Regierungsrat, die Ausnahmebewilligung vom 3. August -----------1-Gl'.:J-l-aanin�efteflel.-a·Bzn1-ä-HE1·er-, &afrs-.i:m a'cl,�:Si-e-t: " efl--EH=>f'.l-·.......;.--------------aek--e-:i:: 11 -a-1:1-i:-eB -·± &&e-1: =&-W€-FOOB.-e.-i:i-4eH-.----- "E-1=-e±eJ...ä J.::i.e..:i:: Mit Vertretern der kantonalen Baudirektion und der Natur- und Heimatschutzkommission einigte sich der Ge rneinderai darauf, für den noch unüberbauten Teil des Baugebietes "Schoopacker " besondere Bauvorschriften zu erlassen. Beabsichtigt wurde, mit der Genehmigung der besonderen Bauvorschriften durch den Regierungsrat auch die Wirksamkeit der Ausnahmebewilligung vom 3. August 1971 für das erfasste Gebiet aufzuheben. Seitens der kantonalen Aemter wurde dem Gemeinderat empfohlen, auch das südlich des "Schoopackers " gelegene Grundstück GB Nr. 428 "Wasenacker " mit den besonderen Bauvorschriften zu erfassen. Dadurch könnte verhindert werden, dass südlich der bereits bestehenden Siedlung "Schoopacker " zu hohe�Bauten erstellt würden. Das Resultat der Arbeiten liegt nunmehr in Form beson derer Bauvorschriften vor. Der erfasste Bereich ist im beigegebenen Situationsplan Mst. 1:2000 umgrenzt. Für das der Flachdachsiedlung "Schoopacker" vorgelagerte Grundstück GB Nr. 428 besteht dadurch Gewähr, dass keine zu hohen Häuser die Aussicht unz:umutbar beeinträchtigen. Für den noch unüberbauten Teil des Baugebietes "Schoop acker " wird eine der Landschaft angepasste Ueberbauung erreicht. Mit der Aufhebung der Ausnahmebewilligung vom
- 3 -
3. August 1971 im von den besonderen Bauvorschriften
erfassten Gebiet kann der bauordnungsgernässe Zustand wiederhergestellt werden9
Gesamthaft gelangt der Regierungsrat zum Schluss, dass
die getroffene Massnahrne als zweckmässig bezeichnet werden kann. IIL Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n :
1. Die vorn Gemeinderat Siblingen am 6. Januar 1981 be schlossenen besonderen Bauvorschriften für das Bau gebiet "Schoopacker/Wasenacker " werden genehmigt. 2. Die vom Regierungsrat am 3. August 1971 erteilte Ausnahmebewilligung zur Ueberbauung der Grundstücke GB Nrn. 329, 330 und 332 "Schoopacker" wird für den durch die besonderen Bauvorschriften gemäss Ziffer 1 erfassten Bereich aufgehoben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat 8225 Siblingen, unter Beilage eines unterzeichneten Exemplars der besonderen.Bauvor schriften - Baudirektion - Planungsamt pnter Beilage eines unterzeichneten Exemplars der besonderen Bauvorsc4riften � Rechtsdienst Baudirektion - Hochbauamt - Tiefbauamt - Grundbuchamt
DER STAATSSCHREIBER:
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Besondere Bauvorschriften
Gemeinde Siblingen SH
8225 Siblingen,
Besondere Bauvorschriften für das Flachdach-Baugebiet im Schoopacker Siblingen
(GB-Nr. 775, 782 - 790, 828 - 832)
1. Geltungsbereich
Diese besonderen Bauvorschriften haben für das im beigehefteten Planaus schnitt M 1 : 2000 abgegrenzte Flachdach-Baugebiet Gültigkeit.
2. Allgemeine Vorschriften
Die Nutzung dieses Baugebietes unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Siblingen aufgestellten öffentlich-recht lichen und privat-rechtlichen Vorschriften. 3. Besondere Bauvorschriften
Nebst den allgemeinen Vorschriften, werden gestützt auf Artikel 14 des kantonalen Baugesetzes folgende besonderen Vorschriften erlassen:
Art. 1 In diesem besonderen Baugebiet sind nur die bestehenden Flachdachhäuser
oder die nachfolgend definierten Walmdachhäuser zulässig.
Art. 2 Auf die heutigen Flachdachhäuser dürfen nur Walmdächer mit einer maxi
malen Firsthöhe von 2,0 m ab Oberkante (OK) bestehender Betondecke auf gebaut werden.
Art. 3 Bei einem Umbau ist ein ordentliches Baugesuch an das Baureferat Siblingen
einzureichen.
Art. 4 Beim Abbruch eines bestehenden Flachdachhauses darf nur noch ein Walmdach
haus erstellt werden. Für die maximale Firsthöhe gilt Art. 2.
- 2 Art. 5 Diese besonderen Bauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Beschlossen gemäss Gemeinderatsbeschluss vom
I
21. Oktober 1988
Im Namen des Gemeinderates Siblingen Die Sch:eiberin: .°Jr Prä i?ent: �
/f1/fY?-<-c- , . 1 u o/A
Oeffentlich aufgelegt vom 28. Okt. bis 28. Nov. 1988
Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regierungsrats beschluss vom 14. April 1992
Besondere Bauvorschriften
Kantonales Planungsamt Gemeinde Siblingen SH
Schaffhausen
: ..
1
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1
17, Mai 192? 8225Siblln enden
14, Januar 1981
Besondere Bauvorschriften für das Baugebiet
W A S E N A C K E R
S C H O O P A C K E R
Die Nutzung des Grundeigentums im Bereich des Baugebietes Schoop------'ack.e r:.....:-W.a SaeJ:l QC k e_r u Cl Le-r: ieg_t_dea o du sc e_ u_ , cLe � CU) t hausen und der Gemeinde Siblingen aufgestellten öffentlich-rechtliehen un pr1va -rec folgenden Bestimmungen, die gestützt Baugesetzes erlassen werden,
f-
A. Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
Die besonderen Bauvorschriften haben für das im beigehefteten Planausschnitt M 1 : 2000 abgegrenzte Baugebiet Gültigkeit.
Art. 2 Firsthöhe
Die Firsthöhe wird auf höchstens 6 m begrenzt. Die Messweise richtet sich nach Art. 5 Bau ordnung.
Art. 3 Firstrichtung/
Dachneigung
Die Firstrichtung muss quer zur Hangneigung, Richtung West-Ost, verlaufen. Es sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von min ° ° destens 20 und höchstens 30 gestattet. Bei ungleichschenkligen Dächern ist die grössere Dachfläche hangabwärts zu richten.
Art. 4 Terraingestaltung
Das gewachsene Terrain ist soweit möglich bei zubehalten,
Art. 5 Weitere Vorschriften
Die weiteren Vorschriften des Baugesetzes, der Bauordnung und der Gemeindereglemente sowie Vorschriften öffentlicher Werke und der PTT bleiben vorbehalten,
i
- 2 -
',
. .. . -, Inkrafttreten
Die besonderen Bauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft,
Beschlossen gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 6, Januar 1981
Im Namen des Gemeinderates Der Präsident:
Der Schreiber: I , u
·.z(,1
{y-,1'
Oeffentlich aufgelegt vom 19. Januar - 18, Februar 1981 Vom Regierungsrat genehmigt gemäss
Regierungsratsbeschluss vom
11. Mai 1982
tl/// / 11/ 1-
Der Staatsschreiber: