QP Burgwis
Sondernutzungsplan · Stein am Rhein
Dokument
- Nummer
- Bo/Sp/23/8
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Stein am Rhein
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 08.06.1993
- In Kraft seit
- 08.06.1993
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Text
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AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Bo/Sp/23/8
vom 8. Juni 1993.
Stein am Rhein, Privater Quartierplan "Burgwis"; Genehmigung
I.
Der Stadtrat Stein am Rhein genehmigte am 1. Februar 1993 auf Er suchen des Architekturbüros Weber AG, Fronhof 40, 8260 Stein am Rhein, den privaten Ouartierplan "Burgwis" für die Grundstücke Parzelle GB Nr. 1147. 1151 und 1152. Die Ausschreibung erfolgte im Amtsblatt Nr. 6/1993 vom 12. Februar 1993. Die Grundeigentümer der Nachbargrundstücke wurden am 9. Februar 1993 mit eingeschrie benem Brief orientiert. Die Einsprachefrist lief am 16. März 1993 unbenutzt ab. II.
Die Prüfung durch die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kanto nalen Amtsstellen hat die Recht- und Zweckmässigkeit der vorge legten Quartierplanung ergeben. Einzig der Sicherheitsabstand (15,0 m) von Gebäude D auf Parzelle GB Nr. 1152 zu den Gasbehäl tern auf Parzelle GB Nr. 1029 ist unterschritten. Die nachgesuchte Genehmigung kann unter Einhaltung folgender Auf lage erteilt werden: Der Sicherheitsabstand ( 15. 0 m) zwisehen Gebäude D und den Gasbehältern ist unterschritten. Es ist ein Schutzbauwerk gemäss Angaben des Technischen Inspektorates des Schweizeri schen Gasfaches (TISG) zu erstellen.
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III. Auf Antrag des Baudeoartementes wird b e s c h l o s s e n 1.
Die vom Stadtrat Stein am Rhein am 1. Februar 1993 genehmigte private Quartierplanung "Burgwis" wird genehmigt.
2.
Es ist ein Schutzbauwerk gemäss Angaben des Technischen In spektorates des Schweizerischen Gasfaches (TISG) zu erstellen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Be schwerde erhoben werden. 4.
Mitteilung an: - Stadtrat, 8260 Stein am Rhein (die genehmigten Pläne und Quartierplanvorschriften werden durch das Planungs- und Na turschutzamt versandt) - Architekturbüro �leber AG, Fronhof 40, 8260 Stein am Rhein (die genehmigten Pläne und Quartierplanvorschriften werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Rechtsdienst Baudepartement - Tiefbauamt - Hochbauamt - Meliorations- und Vermessungsamt
DER STAATSSCHREIBER:
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Verfügung Teilaufhebung Baulinien
Kanton Schaffhausen Baudepartement. Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Stein am Rhein, Änderung Quar tierplan «Burgwis» (Teilaufhe bung); Genehmigung · Schaffhausen, 29. Januar 2016
Verfügung 1. Der am 8. Juni 1993 vom Regierungsrat genehmigte Quartierplan «Burgwis» in Stein am Rhein umfasst die Parzellen GB Nr. 1152, 1151, 1147 sowie Teilflächen der Strassenparzellen GB Nr. 1109 und 1135: Der Quartierplan «Burgwis» wurde damals erstellt um eine strukturier te Überbauung sowie eine dazugehörende sinnvolle Erschliessung mit Werkleitungen und Fusswegen zu erhalten. Heute ist die Parzelle GB Nr. 1152 überbaut und es hat sich gezeigt, dass der Qu_artierplan ein heute angestrebtes verdichtetes Bauen · e.igentnch verunmöglicht. Aus diesem Grund hat der Stadtrat Stein am Rhein am 9. September 2015 die teilweise, er satzlose Aufhebung des Quartierplaries «Burgwis» beschlossen. Die teilweise Aufhebung um fasst die Entlassung der Parzellen GB Nr. 1151, 1147 sowie die Teilflächen der Strassenpar-. zellen GB Nr. 1109 und 1135 aus dem Quartierplanperimeter. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 17. Oktober bis 5. November 2015. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit einge schriebenem Brief vom 9: Oktober 2015 benachrichti_gt. Es sind keine Einsprachen eingegan gen.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 ersucht der Stadtrat Stein am Rhein um die Genehmi gung der Teilaufhebung des Quartierplanes «Burgwis» durch das Baudepartement. II. 1.
Quartierpläne und deren Aufhebung bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 14 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baude-
partement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartenient die Planung auf Recht und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrau ten kantonalen Amtsstellen befasst. 2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Teilaufhebung des Quartierplanes «Burgwis» recht mässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der ge änderte Quartierplan öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden gegen die Teilaufhebung keine Einwände vorgebracht. Somit kann die Teilaufhebung des Quartier planes «Burgwis» genehmigt werden.
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111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1.
Die vom Stadtrat Stein am Rhein am 9. September 2015 beschlossene Aufhebung eines Tefles des Quartierplanes «Burgwis» (RRB vom 8. Juni 1993), umfassend die Entlassung der Parzellen GB Nr. 1151 und 1147 sowie die Teilflächen der Strassenparzellen GB Nr. '
'
1109 und 1135 aus dem Quartierplanperimeter «Burgwis>>, wird genehmigt. 2.
Mitteilung an: - Stadtrat, 8260 Stein am Rhein (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten). - Grundbuchamt - EKS AG Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Amt für Geoinformation - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung
Dr. Reto Dubach, Regierungspräsident Beilage: Teilaufhebung Quartierplan «Burgwis» (5-fach)
2
Quartierplanvorschriften
STADT STEIN AM RHEIN Quart;erplan-Vorschr;ften "Burgw;s"
Durch den Stadtrat beschlossen am: Der Stadtpräsident:
Der Stadtschreiber:
t. Feb. 1993
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Öffentliche Auflage vom15. Fpb.1993 bis 16. März 1993
Genehmigt durch den Regierungsrat: - 8. Juni 1993
Für den Regierungsrat:
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Der Staatsschreiber:
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Planverfasser: WEBER Architekturbüro AG, 8260 Stein am Rhein
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OUARTIERPLAN-VORSCHRIFTEN "BURGWIS", STEIN AM RHEIN
A
Einführung Gestützt auf Art. 90 der Bauordnung (Bauo.) von Stein am Rhein vom 13.3.1992 werden von Privaten folgende Quartierplan-Vorschriften erlassen.
B
Geltungsbereich Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das im Plan Nr. 386.09 umgrenzte Gebiet und umfassen die Parz. Nr. 1151 , 1152 und 1147.
C
Zweck Der Quartierplan bezweckt für das obgenannte umgrenzte Gebiet einerseits eine gestalterische, strukturelle und optimale Zuordnung von Neubauten zu der bestehenden Überbauungen und andererseits eine günstige Lage zum SBB-Geleise, bzw. dessen Lärmquelle. Es wird eine gute Ergänzung zur bestehenden Altbebauung angestrebt. Es soll eine gute Bauqualität bei gleichzeitig haushälterischem Umgang mit dem Bauland sowie eine gute Erschliessung der Verkehrsverhältnisse erreicht werden.
D
Geschosszahl Gestützt auf Art. 92, Absatz 4, Buchstabe C der Bauo. können die Häuser A und D auf max. 4 Vollgeschosse erhöht werden.
E
Rechtskraft Dieser Quartierplan "Burgwis" Stein am Rhein tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.