Schaffhausen; GB-Nr. 21971

Abgrenzung Wald und Bauzone · Schaffhausen

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Art
Abgrenzung Wald und Bauzone
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Kt. KFA
Beschlossen
17.12.2014
In Kraft seit
17.12.2014

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Kanton Schaffhausen Kantonsforstamt Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 51 Fax 052 632 78 87 [email protected]

Schaffhausen, 17. Dezember 2014

Gesuchsteller:

Stadtrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung im Zusammenhang mit der Änderung des Zonenplans der Stadt Schaffhausen auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 21971, Brandtobel

Grundlagen:

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Situationsplan 1 : 500 der Stadt Schaffhausen vom 22. Januar 2014 (Ausgabe); Plan Nr. 1, Grundstück Nr. 21971, Brandtobel

1. 1.

Im Zusammenhang mit der Änderung des Zonenplans stellte die Stadt Schaffhausen das Gesuch um Waldfeststellung auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 21'971. Das Gesuch umfasst den unter Grundlagen erwähnten Situationsplan 1 : 500 der Stadt Schaffhausen mit Eintrag der Waldgrenze im Bereich der neu geplanten Bauzone. Der Plan wurde durch die Stabstelle Stadtplanung der Stadt Schaffhausen ausgearbeitet.

2.

Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­ lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV).

II. 1.

Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt Nummer 24 vom 20. Juni 2014 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer durch die Stadt mit Brief schriftlich über die Auflage informiert.

2.

Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­ feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departe­ ment Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen.

3.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 haben sowie als direkte Anstösser betreffend einer Teilfläche von Schaffhausen GB Nr. 21971 Einwendungen gegen das Gesuch zur Waldfeststellung erhoben.

4.

Die Zustellung des Waldfeststellungsentscheides wurde von niemandem verlangt.

5.

Einwendung

und

Als Anwohner an das Waldgrundstück GB Nr. 21971 sind

und

zur Einwendung berechtigt und haben termingerecht Einwendung er­ hoben. Sie stellen den Antrag, die Waldfeststellung sei zu ergänzen mit einem Wald­ Bereich zwischen den Punkten 5 und 102 (Westgrenze) und zwischen B/C und Punkt 2730443 (Ostgrenze, Nord-Süd), gemäss beigelegter Planskizze. Diese Fläche sei dem Wald auf dem nördlichen Teil von GB 21971 zuzuschlagen. Begründung: Der er­ wähnte Teil erfülle die Anforderungen für eine Waldfeststellung gemäss Art. 2 KWaG vom 17. Februar 1997. Zwischen dem festgestellten Wald und dem südlichen Teil sei keine Grenze ersichtlich. Die Bestockung sei vergleichbar (Luftbild). Der Bereich weise eine respektable Grösse auf. Viele Bäume seien zum Teil über 20 m hoch. Die ganze Fläche sei mit Bäumen von ansehnlichem Stamm-Durchmesser durchsetzt (Inventar beigelegt). Der Waldabschnitt bilde den Abschluss der Siedlung und sei eindeutig als Wald erkennbar. 6.

Die Einwendung von

und

stellte das Kantons­

forstamt Schaffhausen der Stadt Schaffhausen, Abteilung Stadtentwicklung zur Stel­ lungnahme zu.

2

7.

Mit Schreiben vom 28. August 2014 nahm der Stadtrat Schaffhausen zu den Einwen­ dungen von

und

wie folgt Stellung:

A) Formelles: Der Stadtrat stellt fest, dass das Waldfeststellungsverfahren in der gan­ zen Stadt Schaffhausen und damit auch im Bereich des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. 21'798 (Bauzone) sowie auch in einem Teilbereich von GB Schaffhausen Nr. 21'971 (Landwirtschaftszone) im Jahr 2000 vorgenommen worden ist. Das formelle Einwendungsverfahren mit Planauflage erfolgte vom 6.1.2001 bis 26.1.2001. Gegen die Waldfeststellung im Bereich der beiden erwähnten Grundstücke ist keine Einwen­ dung erfolgt. Auf der Basis der gültigen gesetzlichen Vorgaben ist die Teilfläche west­ lich der Grundstückgrenze auf GB Schaffhausen Nr. 21'971 nicht als Wald ausgeschie­ den worden. Auf dieser Basis erfolgte dann auch die Planung für die Siedlung auf GB­ Nr. 21'798 (Häuser, Erschliessung, Spielplatz etc.) Mit Verfügung vom 1. Mai 2001 hat das kantonale Baudepartment diese Waldfeststellung formell genehmigt. In der Auflage ab dem 20. August 2014 wurden die Ergänzungen der Waldgrenze im restlichen Teilbereich von GB-Nr. 21'971 vorgenommen (auf dem Plan als rote Linie vermerkt). Die bestehende und bereits rechtskräftige Waldgrenze wurde zum besseren Verständnis in der bestehenden Geometrie ebenfalls dargestellt (auf dem Plan als blaue Linie vermerkt). Die bereits genehmigte Waldgrenze ist nicht Gegenstand des laufenden "Waldfeststellungs-Verfahren" und kann aus Sicht des Stadtrates nicht mehr angefochten werden. Die Einwendung hat sich auf den Bereich der Waldgrenzaufnah­ men vom 15. Januar 2014 (rote Linie) zu beschränken. B. Materielles: Zu Beginn der Planung der Pfadfinderhütte auf der Parzelle GB-Nr. 21'971 hat mit dem Kreisförster eine Begehung stattgefunden. Dabei wurde festgestellt, dass die Bestockung die Kriterien als Wald nach wie vor nicht erfüllt (Alter, Besto­ ckungsgrad). Obschon einzelne Bäume wohl das erforderliche Alter von 20 Jahren er­ füllen, erreicht die Mehrheit der vorhandenen Bäume das erforderliche Alter nicht. Ebenso wenig wird der für eine Waldfläche notwendige Deckungsgrad der Oberschicht von 0.3 erreicht. In den letzten Jahren sind auf der Parzelle GB-Nr. 21'971 verschiede­ ne Holzhauereiarbeiten ausgeführt worden. Es ging dabei darum, den parkähnlichen Charakter der Bestockung zu erhalten und vor allem auch, gefährliche Bäume zu ent­ fernen. Ein Teil der Heckenpflanzen (z.B. Hasel) und Einzelbäume wurden stehen ge­ lassen, um einen Sicht- und Lärmschutz zur Siedlung auf GB-Nr. 21'971 zu erhalten. Im Hinblick auf die Zonenplanänderung Nr. 13 ist die Waldfeststellung

über den

Grenzbereich in das Grundstück GB-Nr. 21'971 hinein erweitert worden. Die festgestell­ te Waldgrenze folgt im Wesentlichen dem ursprünglichen Waldbestand.

3

C. Koordination mit der Zonenplanänderung Nr. 13 Brandtobel: Zwecks effizienter Be­ handlung beider Verfahren sei die Behandlung der Einwendung gegen die Waldfest­ stellung mit der Rekursbehandlung gegen die Zonenplanänderung zu koordinieren. D. Antrag: Der Stadtrat beantragt, die Einwendung sei aus juristischen (Waldfeststel­ lung erfolgte bereits 2001) und sachlichen Gründen (Kriterien für Wald nicht erfüllt) ab­ zulehnen.

8.

Zur Klärung des Sachverhalts lud das Kantonsforstamt die Einwender und die Stadt Schaffhausen auf den 10. September 2014 zu einem Augenschein vor Ort ein. Die Einwender sowie die Vertreter der Stadt Schaffhausen erläuterten ihre Standpunkte. Kantonsforstmeister B. Schmid erläuterte, dass anlässlich der Waldfeststellung im Jahr 2000 in der Stadt Schaffhausen alle Waldfeststellungsbereiche auch vom Kantons­ forstamt begutachtet worden seien. Dabei sei die Ausscheidung des fraglichen Gehölz­ streifens als "Nicht-Wald" gemäss Waldgesetzgebung als richtig angesehen worden. Wäre das Gehölz Wald gewesen, so hätte die Waldgrenze in diesem Bereich bezeich­ net werden müssen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne ein Gehölzstreifen, der einmal als "Nicht-Wald" ausgeschieden worden sei, nicht später wieder zu Wald erklärt werden. Entscheidend bei der Begründung für "Nicht-Wald" sei im vorliegenden Fall das Kriterium "Deckungsgrad der Oberschicht" (Grundriss der überschirmten Fläche) gewesen. Der Deckungsgrad derjenigen Bäume, die in den obersten Drittel der höchs­ ten Gehölze hineinragen, sei damals wie auch heute kleiner als 0.3. Ein kleiner Rund­ gang an den nördlichen Rand der Bestockung betätigte diese Aussage.

9.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 haben die Einwender

und

das Gesuch um Sistierung des Waldfeststellungsverfahrens einge­ reicht. Ihrer Meinung nach sollte vorab über die rechtliche Zulässigkeit der Zonenplan­ änderung entschieden und das Waldfeststellungsverfahren erst anschliessend weiter­ geführt werden. 10.

und

haben ebenfalls gegen das Zonenplan­

verfahren Rekurs erhoben. Dieser Rekurs liegt beim Regierungsrat vor. Das Zonen­ planverfahren ist mit dem Waldfeststellungsverfahren zu koordinieren. Für das Zonen­ planverfahren wurde jedoch kein Gesuch um Sistierung eingereicht Es wird deshalb das Waldfeststellungsverfahren vorangetrieben.

4

111. 1.

In diesem Verfahren gilt es, die Waldgrenze auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 21'971 (Teilfläche) entlang der neu geplanten Bauzone festzulegen.

2.

Die Überprüfung durch das Kantonsforstamt hat gezeigt, dass a.

das Waldfeststellungsverfahren in der ganzen Stadt Schaffhausen und damit auch im Bereich des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. 21'798 (Bauzone) sowie auch in ei­ nem Teilbereich von GB Schaffhausen Nr. 21'971 (Landwirtschaftszone) im Jahr 2000 korrekt vorgenommen worden ist. Die fragliche Bestockung wurde beim Verfahren von 2000 nicht als Wald ausgeschieden und der weitere Verlauf des Waldrandes auf GB­ Nr. 21'971 wurde angedeutet.

b.

die bereits genehmigte Waldgrenze - bzw. Feststellung von "Nicht-Wald" - nicht Ge­ genstand des laufenden "Waldfeststellungs-Verfahrens" ist und aus Sicht des Kan­ tonsforstamtes nicht mehr angefochten werden kann. Die Einwendung hat sich auf den Bereich der Waldgrenzaufnahmen vom 15. Januar 2014 (rote Linie) zu beschrän­ ken.

c.

die Waldgrenze aus Sicht des Kantonsforstamtes auf dem Situationsplan (Nr. 1; 1: 500 vom 22.01.2014) korrekt eingezeichnet ist.

3.

Unter diesen Umständen steht einer Festlegung der Waldgrenzen nichts im Wege.

5

IV. Es wird v e r f ü g t:

1.

Es wird festgestellt, dass es sich bei der Bestockung auf dem Grundstücken GB Schaffhausen Nr. 21'971 um Wald im Sinne der Forstgesetzgebung handelt und die Waldgrenze auf dem eingereichten Situationsplan Nr. 1, 1: 500 vom 22.01.2014 korrekt eingezeichnet ist.

2.

Es wird festgestellt, dass die angefochtene Bestockung auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 21'971 (Eckpunkte 5 und 102 sowie B/C und Punkt 2730443 gemäss Planskizze der Einwender) im Jahr 2000 korrekt ausgeschieden worden ist ("Nicht­ Wald").

3.

Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Wald­ grenze zu veranlassen.

4.

Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971. Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

6.

Die Pläne können eingesehen werden bei der Stabsteile Stadtplanung, Kirchhofplatz 19, 8201 Schaffhausen oder beim Kantonsforstamt Schaffhausen, Beckenstube 11, 8200 Schaffhausen. Bei Bedarf kann eine Kopie abgegeben werden

6

Mitteilung an: - Stadtrat Schaffhausen, 8200 Schaffhausen (Einschreiben) -

(Einschreiben)

-

(Einschreiben)

- Rechtsdienst Baudepartement - Stadt Schaffhausen, Bereich Wald- und Landschaft - Stadt Schaffhausen, Stabsteile Stadtplanung - Amt für Geoinformation - Landwirtschaftsamt

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