Baulinienplanänderung Oberwisweg
Sondernutzungsplan · Neunkirch
Dokument
- Nummer
- 34/674
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Neunkirch
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 29.10.2019
- In Kraft seit
- 29.10.2019
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Text
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 29. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Protokoll-Nr. 34/674
und Mitbeteiligte, alle Neunkirch, betreffend Baulinienplanänderung «Oberwisweg»; Verfügung des Obergerichts vom 13. August 2019 I. 1.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2019 wies der Regierungsrat die Rekurse von , alle Neunkirch, gegen die Einwohnergemeinde Neunkirch ab. Zudem genehmigte er die Baulinienplanänderung «Oberwisweg», die der Gemeinderat Neunkirch am 2. August 2018 beschlossen hatte.
2.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 18. Juni 2019.
verzichteten auf einen Weiterzug des
Ganzen Text zeigen
Beschlusses des Regierungsrates vom 18. Juni 2019 an das Obergericht. 3.
Am 9. August 2019 wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückgezogen. Mit Verfügung vom 13. August 2019 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
4.
Demzufolge erwächst der Beschluss des Regierungsrates vom 18. Juni 2019 in Rechtskraft und es sind die Kosten gemäss Ziff. 3 dieses Beschlusses den Parteien aufzuerlegen. II.
Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l o s s e n : 1.
Von der Verfügung des Obergerichts vom 13. August 2019 wird Kenntnis genommen.
2.
Der Beschluss des Regierungsrates vom 18. Juni 2019 erwächst in Rechtskraft.
3.
Die Staatsgebühr der Rekursverfahren RR. 3699/2018 und RR.3700/2018 in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist gemäss Ziffer 3 des Beschlusses des Regierungsrates vom 18. Juni 2019 wie folgt zu verlegen: Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-werden , alle Neunkirch, je im Umfang von Fr. 250.-- auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.-- verrechnet, d.h. je Fr. 250.-- ist ihnen zurückzuerstatten. Im Umfang von Fr. 750.-- werden die Kosten , auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet, d.h. Fr. 750.-- sind ihnen zurückzuerstatten (Konto Nr. 2003.23).
4.
Mitteilung an: –
Baudepartement ([email protected])
–
Planungs- und Naturschutzamt ([email protected]; [email protected])
–
Rechtsdienst des Baudepartementes ([email protected]); 388, mit Akten Nrn. RR.4145/2019 und RR. 3699/2018 und RR.3700/2018
–
Finanzverwaltung ([email protected])
–
Finanzkontrolle ([email protected])
je unter Beilage eines Entscheides
DER STAATSSCHREIBER: Dr. Stefan Bilger
2
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 18. Juni 2019 Rekurs
Protokoll-Nr. 21/387
, alle Neunkirch, gegen Einwohnergemeinde Neunkirch betreffend Baulinienplanänderung «Oberwisweg» In der Rekurssache 1. 2. 3.
Rekurrenten 1
und Rekurrenten 2 g e g e n 1. Einwohnergemeinde Neunkirch vertreten durch den Gemeinderat
Rekursgegnerin
2.
Beigeladener betreffend Baulinienplanänderung «Oberwisweg»
wird den Akten e n t n o m m e n : I. 1.
Der
Gemeinderat
Neunkirch
verringerte
am
Oberwiesweg
die
Breite
des
Baulinienkorridors von 21.5 m auf 14 m. Die Fassung zuhanden der öffentlichen Auflage setzte der Gemeinderat am 10. April 2018 fest. Mit Beschluss vom 2. August 2018 setzte er die Baulinienplanänderung «Oberwis» fest und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab.
2.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 erhoben (nachfolgend: Rekurrenten 1; Verfahren RR.3699/2018) Rekurs gegen die Baulinienplanänderung. Sie stellten folgende Anträge: «1.
Der Einsprache-Entscheid des Gemeinderates vom 02.08.18 und die Baulinienplan-Änderung gemäss öffentlicher Planauflage vom 20. April 2018 sind aufzuheben.
2.
Der Baulinienplan-Änderung ist die Genehmigung durch das Baudepartement bzw. durch den Regierungsrat (vgl. Art. 14 Abs. 4 BauG) zu verweigern.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einwohnergemeinde Neunkirch.»
Innert erstreckter Frist reichten die Rekurrenten am 12. September 2018 die Rekursbegründung ein und stellten zusätzlich folgenden Eventualantrag: «Die Baulinien sind beidseitig im Abstand von 7.00 m ab Strassengrundstücksgrenzen festzulegen (wie im Planungsbericht Stand 11. April 2018, öffentliche Auflage aufgeführt und begründet).» 3.
Mit Eingabe vom 19. August 2018 erhoben
(nachfolgend:
Rekurrenten 2; Verfahren RR.3700/2018) Rekurs gegen die Baulinienplanänderung. Sie stellten folgende Anträge:
4.
«1.
Der negative Entscheid des Gemeinderates Neunkirch vom 02.08.18, zu unserer Einsprache vom 04.05.18, ist aufzuheben.
2.
Die Baulinienplanänderung gemäss öffentlicher Planauflage vom 20.04.18 ist aufzuheben.
3.
Der Baulinienplanänderung ist die Genehmigung durch das Baudepartement bzw. durch den Regierungsrat (Art. 14 Abs. 4 BauG) zu verweigern.
4.
Allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen sind der Gemeinde Neunkirch anzulasten.»
Mit der Instruktion des Verfahrens wurde der Rechtsdienst des Baudepartementes beauftragt. Am 21. und 25. September sowie am 10. Oktober 2018 räumte er den zahlreichen Einsprechern im Baulinienverfahren die Gelegenheit ein, dem Verfahren beizutreten. Am 25. September 2018 forderte er zudem die Einwohnergemeinde 2
Neunkirch (nachfolgend: Rekursgegnerin) sowie das Planungs- und Naturschutzamt zur Stellungnahme zum Rekurs auf. In der Folge nahm er beiden die Frist zur Stellungahme ab und verschob deren Stellungnahmen auf einen späteren Zeitpunkt. 5.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 trat der Einsprecher
(nachfolgend:
Beigeladener) den beiden Verfahren bei. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Baulinien müssten dem heutigen Stand angepasst werden und der Rekurs sei abzuweisen. Am 12. Oktober 2018 teilten verschiedene Anstösser mit, sie unterstützten den Vorschlag der Gemeinde, ohne aber dem Verfahren beitreten zu wollen. 6.
Die Rekursgegnerin reichte am 20. Dezember 2018 innert neu angesetzter Frist ihre Rekursantwort ein. Sie stellte die Anträge, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekurrenten.
7.
Die Rekurrenten 1 und 2 reichten am 21. resp. 17. Januar 2019 eine freiwillige Stellungnahme ein. Den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde diese Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugestellt. Es gingen keine weiteren Rechtsschriften ein.
8.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 ersuchte die Gemeinde Neunkirch beim Planungsund Naturschutzamt um Genehmigung der Baulinienplanänderung «Oberwis».
9.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II.
Der Rat zieht in E r w ä g u n g : 1.
Die Rekurrenten 1 und 2 sind als Adressaten des Beschlusses über die Einsprachen und als direkte Anwohner des Oberwieswegs zur Rekurserhebung legitimiert. Sie erhoben den Rekurs fristgemäss und leisteten den verlangten Kostenvorschuss innert Frist. Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
Gegen die Baulinienplanänderung «Oberwis» sind zwei Rekurse erhoben worden (Verfahren RR.3699/2018, Rekurrenten 1, und RR.3700/2018, Rekurrenten 2). Beide Rekurse bezwecken die Aufhebung der Baulinienplanänderung am Oberwiesweg. Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, die Rekurse in einem einzigen Entscheid abzuhandeln. Die Rekurrenten werden dadurch nicht zu einer
3
notwendigen Streitgenossenschaft; jede rekurrierende Partei kann somit selbstständig weitere Rechtsmittel ergreifen. 3.
In formeller Hinsicht machen die Rekurrenten 1 sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Begründung erst nach dem eigentlichen Beschluss formuliert worden sei (Rekursschrift Rekurrenten 1 vom 20. August 2018, S. 1). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass eine Behörde die Argumente des Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Hierbei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Den Rekurrenten wurde die Begründung innert Wochenfrist nach Ausfertigung des eigentlichen Beschlusses mit Schreiben vom 8. August 2018 eingeschrieben und mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist wurde darin neu angesetzt. Damit erlitten die Rekurrenten keinen Nachteil und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
4.1
In materieller Hinsicht beanstanden die Rekurrenten zunächst, die gestalterische Funktion der Baulinien werde unzureichend genutzt. Die Rekurrenten 1 bringen vor, Baulinien käme auch eine gestalterische Funktion zu. Angesichts der Nähe zur Bergkirche sei im Gebiet Oberwiesweg der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes besonders wichtig (Rekurrenten 1, Eingaben vom 12. September 2018, S. 1 f. und vom 17. Januar 2019, S. 1). Die Rekurrenten 2 argumentieren, aufgrund ästhetischer Gesichtspunkte, d.h. dem stimmigen Siedlungscharakter, seien die bestehenden Baulinien zu belassen. Sollten sie dennoch verändert werden, sei ein Korridor für einen weiteren Ausbau der Strasse zu sichern (Rekursschrift vom 19. August 2018, S. 2). Demgegenüber vertritt die Rekursgegnerin die Auffassung, die Baulinienänderung verstosse weder gegen die Bauordnung noch gegen den Zonenplan (Rekursantwort vom 20. Dezember 2018, S. 2).
4.2
Gemäss Art. 12 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG, SHR 700.100) stellt der 4
Gemeinderat nach Bedarf Baulinienpläne auf (Abs. 1). Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand
der
Bauten
und
Anlagen
von
öffentlichen
Verkehrs-
und
Versorgungsanlagen oder Wäldern. Sie begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung (Abs. 2). Sie können auch zur Erfüllung gestalterischer, ästhetischer, natur- oder landschaftsschützender Aufgaben erlassen werden (Abs. 3 Satz 1). Der Festsetzungsbehörde kommt bei der Festsetzung von Baulinien ein sehr grosses Ermessen zu, da es sich um eines ihrer raumplanerischen Instrumente handelt. Wie aus Art. 12 BauG hervor geht, kommen Baulinien unterschiedliche Zwecke zu, wobei die Bestimmung Raum lässt für eine unterschiedliche Gewichtung dieser Zwecke. Es ist
deshalb
nicht
zu
beanstanden,
wenn
die
Rekursgegnerin
den
Raumsicherungszweck in den Vordergrund stellt. Sie ist nicht dazu verpflichtet, mit der Anpassung von Baulinien zusätzlich eine besondere bauliche Gestaltung zu verbinden oder Baulinien als Schutzinstrument einzusetzen. Da mit Baulinien zudem in das Grundeigentum
eingegriffen
wird,
muss
die
Festsetzung
einer
Baulinie
verhältnismässig sein. Dies setzt unter anderem voraus, dass damit nicht mehr Raum gesichert wird, als erforderlich ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich und nicht überzeugend dargetan, weshalb aus Gründen des Orts- oder Landschaftsschutzes ein breiterer Baulinienkorridor als neu vorgesehen erforderlich sein soll. Für die Umsetzung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) sind Baulinien nicht zwingend vorausgesetzt. Aus diesen Gründen ist den Argumenten der Rekurrenten zur Gestaltung nicht zu folgen. 5.1
Weiter bringen die Rekurrenten 1 vor, es solle vor der Totalrevision der Bauordnung und des Zonenplans keine Änderung der Baulinien erfolgen. Auch reiche eine Verbreiterung der Strasse auf 4 m nicht aus, um die noch zulässigen Wohneinheiten zu verwirklichen. Die Strasse müsste auf mindestens 4.5 m ausgebaut werden können, da mehr als 30 Wohneinheiten gebaut werden könnten. Der erforderliche Raum müsse mittels Baulinien gesichert werden (Rekurrenten 1, Eingabe vom 12. September 2018, S. 2 und vom 17. Januar 2019, S. 1 und 2). Die Rekursgegnerin führt dagegen aus, das durch den Oberwiesweg erschlossene Baugebiet befinde sich in der sog. «Umgebungsrichtung VII» des ISOS. Aus diesem Grund befinde sich das ganze Gebiet in der Wohnzone W1. Es sei nicht im Sinne des ISOS, in diesem Gebiet die Wohneinheiten massiv zu erhöhen. Damit erübrige sich eine Erweiterung der Strasse auf 4.5 m (Rekursantwort vom 20. Dezember 2018, S. 2– 3). Der Beigeladene bringt vor, ein Ausbau auf 4 m genüge, da mit der jetzigen 5
Ausnützungsziffer nicht mehr als 25 Wohneinheiten erstellt werden könnten, ohne das ganze Quartier abzureissen (Eingabe vom 10. Oktober 2018, S. 1). 5.2
Es besteht keine Pflicht, mit der Anpassung von Baulinien zuzuwarten, bis die Revision einer Bauordnung und eines Zonenplans abgeschlossen ist. Der Vorteil einer Baulinienanpassung ist, dass für bestimmte Strassenzüge zügig eine neue Abstandsregelung eingeführt werden kann. Demgegenüber ist die Revision einer Bauordnung und eines Zonenplans aufwendig und langwierig. Deshalb ist die vorgezogene Anpassung der Baulinien zulässig. Auch ist es nicht erforderlich, den Baulinienplan aufzuheben, nachdem ein Strassenprojekt verwirklicht wurde. Vielmehr können die Baulinien bestehen bleiben, um den Raum für einen allfälligen späteren Ausbau freizuhalten. Sollte je ein Ausbau auf 4.5 m erforderlich sein, so sichert der vorliegend strittige Baulinienplan mit seiner Breite von 14 m auch dafür genügend Raum. Es ist nicht notwendig, den von den Baulinien gesicherten Raum dafür zu erweitern. Damit kann offenbleiben, wie viele Wohneinheiten künftig erstellt werden können.
6.1
Die Rekurrenten bezweifeln weiter die Notwendigkeit der Baulinienvorlage. Die Rekurrenten 1 bringen vor, es sei abwegig, die Baulinien an die geplante Überbauung der Parzelle GB Nr. 2698 anzupassen. Die Erschliessung des dahinterliegenden Grundstücks GB Nr. 1673 sei auch ohne Verkleinerung der Baulinienabstände entlang dem Oberwiesweg möglich (Rekurrenten 1, Eingabe vom 12. September 2018, S. 2). Die Rekurrenten 2 sind der Auffassung, eine sinnvolle Bebauung des GB Nr. 2139 sei auch mit den bestehenden Baulinien möglich (Rekursschrift vom 19. August 2018, S. 2). Die Rekursgegnerin entgegnet dem, eine Baubewilligung könne nur erteilt werden, wenn die Erschliessung gesichert sei (Rekursantwort vom 20. Dezember 2018, S. 3). Der Beigeladene merkt an, die Parzellen könnten nicht optimal genutzt werden, wenn der von der Baulinie gesicherte Raum zu tief sei (Eingabe vom 10. Oktober 2018, S. 1).
6.2
Gemäss § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Baugesetz vom 15. Dezember 1998 (BauV, SHR 700.101) kann ein Grundstück nur überbaut werden, wenn u.a. eine hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt besteht. Wie dem den Akten beiliegenden Plan entnommen werden kann, wird eine künftige Erschliessung des Grundstücks GB Nr. 1673 zum Oberwiesweg über das Grundstück GB Nr. 2698 führen müssen. Es trifft zwar zu, dass dafür an sich keine Verringerung des Baulinienabstandes erforderlich ist. Für die Sicherung einer noch nicht bestehenden Zufahrt hingegen sind Baulinien das geradezu typische Instrument, da damit sehr präzise der Raum für eine künftige Erschliessung gesichert werden kann. Da der Eingriff ins Grundeigentum durch 6
Baulinien stets verhältnismässig sein muss, ist es wie bereits erwähnt folgerichtig, dass eine Anpassung zur Verringerung des gesicherten Raums erfolgt, wenn dieser nicht mehr benötigt wird. 7.
Weiter bemängeln die Rekurrenten die Vermassung der Baulinien (Rekurrenten 1, Eingabe vom 12. September 2018, S. 3) sowie einen Planungsfehler (Rekurrenten 1, Eingabe vom 12. September 2018, S. 3 und Eingabe vom 17. Januar 2019 S. 2 f.). Die Ausführungen dazu überzeugen nicht, zumal aus dem Plan mit hinreichender Genauigkeit abgelesen werden kann, wie die Baulinien verlaufen, und nicht ersichtlich ist, welcher Vorteil eine andere Vermassung mit sich bringen würde. Eine gesetzliche Pflicht zu einer anderen Vermassung besteht nicht. Der Eventualantrag der Rekurrenten 1 ist deshalb abzuweisen.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Baulinienplanänderung nicht zu beanstanden ist. Die Rekurse der Rekurrenten 1 und 2 sind abzuweisen.
9.
Die Rekursinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz] vom 20. September 1971, VRG, SHR 172.200). Ausgangsgemäss gelten die Rekurrenten 1 und 2 als unterliegend. Sie haben deshalb die Kosten zu tragen und es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 28 VRG). Im Rechtsmittelverfahren vor Regierungsrat besteht für die Staatsgebühr ein Kostenrahmen
von
500
bis
10'000
Franken
(§
13
Abs.
1
der
Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973, SHR 172.201). Im vorliegenden Fall sind Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- angemessen. Da die beiden Rekurse in einem Entscheid abgehandelt werden, sind die Verfahrenskosten je hälftig auf die Rekurrenten 1 und 2 zu verteilen. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Daraus folgt, dass den Rekurrenten 1 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.-aufzuerlegen sind. Die drei beteiligten Parteien haben je Fr. 500.-- Kostenschuss geleistet. Ihnen ist jeweils Fr. 250.-- zurückzuerstatten. Den Rekurrenten 2 sind Verfahrenskosten von Fr. 750.-- aufzuerlegen. Ihnen sind Fr. 750.-- zurückzuerstatten. III. 1.
Baulinienpläne bedürfen gemäss Art. 14 Abs. 4 BauG der Genehmigung durch das Baudepartement. Ist jedoch ein Rekurs gegen den Baulinienplan beim Regierungsrat 7
hängig, entscheidet der Regierungsrat über den Rekurs und die Genehmigung in einem Entscheid (Art. 14 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 5 BauG). Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 ersucht der Gemeinderat Neunkirch um Genehmigung des Baulinienplans «Oberwisweg». Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement bzw. der Regierungsrat die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit den raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2.
Die Baulinienplanänderung umfasst die Strassenparzellen der Oberwiesstrasse, Im Gässli sowie Oberwiesweg. Einerseits werden Baulinien aufgehoben, die mit dem regulären Abstand zum öffentlichen Grund zusammenfallen. Anderseits erfolgt eine Anpassung an die Erschliessungserfordernisse gemäss Art. 7 BauV. Keine mit der Prüfung befassten Amtsstellen haben Einwände oder Auflagen formuliert.
3.
Die Prüfung hat ergeben, dass der Baulinienplan umfassend die Strassenparzellen der Oberwiesstrasse, Im Gässli sowie Oberwiesweg rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Baulinienplan öffentlich aufgelegt und die betroffenen Eigentümer mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt.
4.
Der Baulinienplan «Oberwisweg» kann somit genehmigt werden.
IV. Demgemäss wird b e s c h l o s s e n : 1.
Die Rekurse von (RR.3699/2018) sowie von (RR.3700/2018), alle Neunkirch, werden abgewiesen.
2.
Die
vom
Gemeinderat
Neunkirch
am
2.
August
2018
beschlossene
Baulinienplanänderung «Oberwisweg» wird genehmigt. 3.
Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-werden , alle Neunkirch, je im Umfang von Fr. 250.-- auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.-- verrechnet, d.h. je Fr. 250.-- ist ihnen zurückzuerstatten. Im Umfang von Fr. 750.-- werden die Kosten 8
, auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet, d.h. Fr. 750.-- sind ihnen zurückzuerstatten (Konto Nr. 2003.23). 4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz] vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
6.
Mitteilung an: (einschreiben)
– –
(einschreiben)
–
(einschreiben) (einschreiben)
–
(einschreiben)
– –
Gemeinderat Neunkirch, Bahnhofstrasse 1, 8213 Neunkirch (einschreiben, die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)
–
Baudepartement ([email protected])
–
Rechtsdienst des Baudepartementes ([email protected]); 302; mit Akten Nr. 3699/2018 und Nr. 3700/2018
–
Finanzverwaltung ([email protected])
–
Finanzkontrolle ([email protected])
–
Planungs- und Naturschutzamt ([email protected], [email protected]), unter Beilage der genehmigten Akten
–
Bauinspektorat (roman.flü[email protected])
–
Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen ([email protected])
–
Amt für Geoinformation ([email protected])
–
Tiefbau Schaffhausen ([email protected])
–
Grundbuchamt ([email protected]) 9
DER STAATSSCHREIBER: Dr. Stefan Bilger
10