QP Hohfluh
Sondernutzungsplan · Neuhausen am Rheinfall
Dokument
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Neuhausen am Rheinfall
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. BD
- Beschlossen
- 19.12.2023
- In Kraft seit
- 19.12.2023
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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
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Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 sekretariat-bd @s h.ch
Verfügung vom 19. Dezember 2023
Gemeinde Neuhausen am Rheinfall; Quartierplan «Hohfluh»
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Der Planungsperimeter des Quartierplangebietes «Hohfluh» umfasst die Parzellen GB Nr. 345, GB Nr. 346 und GB Nr. 3868. Im Norden des Quartierplangebiets «Galgenbuck/Bohnenberg» grenzt ein Teil des Perimeters an die Freihaltezone «Galgenbuck». Mit dem vorliegenden Quartierplan und der parallel dazu eingereichten 20. Teilrevision der Nutzungsplanung (Zonenplanänderung «Hohfluh», zu genehmigen durch den Regierungsrat) — der Umzonung einer Verkehrsfläche von 241m2 von der Strassenzone in die Wohnzone II — werden die Grundlagen für eine qualitätsvolle Bebauung und angemessene Nutzung geschaffen. Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 verabschiedete der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall den Quartierplan «Hohfluh» bestehend aus den Sonderbauvorschriften, einem Erschliessungs- und Bebauungsplan sowie einem Ver- und Entsorgungsplan zur Genehmigung durch das Baudepartement. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 ersuchte die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall um die Genehmigung des Quartierplans «Hohfluh».
1.
Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Hohfluh» rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet.
3.
Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall hat in seiner Sitzung vom 26. April 2022 den Quartierplan zuhanden des Einspracheverfahrens verabschiedet. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 29. April 2023 bis am 19. Mai 2023. Innerhalb der Auflagefrist gingen gegen den Quartierplan «Hohfluh» verschiedene Einsprachen ein. Die Einsprache der Naturverbände Pro Natura und WWF-Schaffhausen hatte eine geringfügige Änderung der Sonderbauvorschriften sowie Änderungen im Planungsbericht zur Folge. Mit allen Einsprechenden konnte eine gütliche Einigung erzielt werden. Gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 23. Mai 2023 sind keine Rekurse eingegangen.
4.
Die Grundstücke GB Nr. 345, GB Nr. 346 und GB Nr. 3868 an der Hohfluhstrasse beim «Galgenbuck» in Neuhausen am Rheinfall sind heute nur teilweise überbaut. Daher besteht ein deutliches Verdichtungspotenzial. Das Areal soll mit dem Quartierplan «Hohfluh» mit einer angemessenen Dichte qualitätsvoll überbaut werden. Grundlage für den Quartierplan ist ein Bebauungskonzept/Richtprojekt mit einem Umgebungsgestaltungskonzept. Darüber hinaus wurde ein Schattengutachten erstellt. Zur Qualitätssicherung hat die Gemeinde ergänzend zur Baukommission externe Fachexperten beigezogen.
5.
Gemäss Planungsbericht ist der Neubau von drei freistehenden Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Geschaffen werden sollen rund 40 Wohnungen. Mit dem Quartierplan soll ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt werden, als es mit der Regelbauweise nach Bauordnung und Zonenplan möglich wäre. Mit der Sicherung der besseren Qualität soll im Gegenzug eine höhere Ausnützung unter Berücksichtigung der Landschaftsqualitäten des «Galgenbucks» ermöglicht werden.
6.
Mit dem parallel laufenden Genehmigungsverfahren der 20. Teilrevision der Nutzungsplanung, Zonenplanänderung «Hohfluh» wird eine Verkehrsfläche von 243 m2 von der Strassenzone in die Wohnzone II umgezont. Es handelt sich um eine sogenannte Stichstrasse im Planungsperimeter. Die Verkehrsfläche hat keine öffentliche Funktion, sondern dient ausschliesslich der Feinerschliessung der Parzellen GB Nr. 345, GB Nr. 346 und GB Nr. 3868. Mit dem Quartierplan «Hohfluh» ist die Realisierung einer Tiefgarage mit einer Zufahrt von der Hohfluhstrasse für das gesamte Areal vorgesehen. Die Verkehrsfläche wird dementsprechend nicht mehr benötigt.
7.
Im Genehmigungsverfahren wurden für das anschliessende Baubewilligungsverfahren nachfolgende Hinweise vorgebracht: - Gemäss Art. 8.5 der Sonderbauvorschriften sind Anlagen zum Witterungsschutz wie Überdachungen und Treppenaufgänge von der Höhenbeschränkung für die Tiefgarage ausgenommen. Im Baubewilligungsverfahren ist darauf zu achten, dass diese Anlagen wie Hochbauten den baurechtlichen Grenzabstand einhalten müssen, sofern es sich nicht um unterirdische Gebäudeteile gem. Art. 21a Bauordnung Neuhausen handelt. - Versorgungsleitungen der Elektrizitätswerke des Kantons Schaffhausen AG sowie eine bestehende Trafostation müssen für die Realisierung des Bauvorhabens verlegt werden. Die Elektrizitätswerke des Kantons Schaffhausen AG ist frühzeitig in die weitere Planung einzubeziehen. 2
- Es wird empfohlen, in der Baubewilligung die Verwertung der anfallenden Abfälle, insbesondere der mineralischen Bauabfälle, aufgrund von Rückbaumassnahmen zu verlangen. Die Verwertung soll möglichst in einem Verwertungskonzept aufgezeigt werden. Zudem wird die Verwendung von Recyclingbeton empfohlen. 8.
Im Genehmigungsverfahren besteht folgender Genehmigungsvorbehalt: - Dynamische Verweise auf eine Rechtsordnung sind nicht zulässig. In Rücksprache mit der Gemeinde wird daher Ziffer 3.2 der Sonderbauvorschriften nicht genehmigt. Die Gemeinde wurde am 13. November 2023 über diesen Beschluss schriftlich informiert.
9.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartierplan «Hohfluh» erteilt werden.
Demgemäss wird verfügt: 1.
Der vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 23. Mai 2023 beschlossene Quartierplan «Hohfluh», der die Sonderbauvorschriften, einen Erschliessungs- und Bebauungsplan und einen Ver- und Entsorgungsplan umfasst, wird genehmigt.
2.
Ziffer 3.2 der Sonderbauvorschriften wird nicht genehmigt.
3.
Die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall wird eingeladen, die überarbeiteten Sonderbauvorschriften dem Planungs- und Naturschutzamt und dem Amt für Geoinforation innerhalb von 20 Tagen nach Beschluss einzureichen.
4.
Mitteilungen an: - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]; [email protected]; [email protected]; [email protected]; [email protected];) - Planungs- und Naturschutzamt, Ressort Naturschutz, ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected]) - Tiefbau Schaffhausen, Verkehr und Infrastrukturbau ([email protected]) - Interkantonales Labor ([email protected]) - Elektrizitätswerke des Kantons Schaffhausen AG ([email protected]) - SHPower ([email protected])
3
- Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected]) - Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission ([email protected]) - Bauinspektorat ([email protected]) - Energiefachstelle ([email protected]) - Amt für Grundstücksschätzung ([email protected])
Schaffhausen, 19. Dezember 2023
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4
Sonderbauvorschriften
Quartierplan Hohfluh Sonderbauvorschriften
Vom Gemeinderat beschlossen am 26. April 2022 und am 23. Mai 2023. Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom 19. Dezember 2023.
Quartierplan Hohfluh: Sonderbauvorschriften
Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) sowie Art. 61 ff. der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 01. September 1988 erlässt der Gemeinderat den Quartierplan „Hohfluh“.
A.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Zweck Der Quartierplan bezweckt eine der ortsspezifischen Lage und den Bedürfnissen der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung mit hoher Qualität unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Energienutzung.
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2.
Bestandteile
2.1
Der Quartierplan besteht aus folgenden verbindlichen Bestandteilen: Sonderbauvorschriften Plan 1: Situation 1:500 «Erschliessung und Bebauung» Plan 2: Situation 1:500 «Ver- und Entsorgung»
2.2
Der Quartierplan besteht aus folgenden wegleitenden Bestandteilen: Planungsbericht nach Art. 47 RPV Richtprojekt Architektur mit Modell 1:200 Richtprojekt Umgebung mit Umgebungsplan 1:200
3.
Geltungsbereich Quartierplan
3.1
Der Quartierplan gilt für das im Plan 1 umgrenzte Gebiet. Es umfasst die Parzellen GB Nrn. 345, 346 und 3868.
3.2
[…]1
B.
Parzellierung, Etappierung und Erschliessung
4.
Parzellierung und Etappierung
4.1
Grundstücke können weiter parzelliert werden, falls dadurch keine unüberbaubaren Parzellen entstehen, der Zweck des Quartierplans nicht beeinträchtigt wird und der Gemeinderat zustimmt.
4.2
Neubauten in den Baubereichen A, B und C sind in einer Etappe zu erstellen.
5.
Erschliessung und Energie Werkleitungserschliessung
5.1 1
Das Quartierplangebiet ist vollständig erschlossen. Sämtliche notwendigen Anschlüsse der Wasser- und Abwasserleitungen sind an die Leitungen in der Hohfluhstrasse anzuschliessen,
Gelöscht gemäss Verfügung des Baudepartementes des Kantons Schaffhausen vom 19. Dezember 2023. -2-
Quartierplan Hohfluh: Sonderbauvorschriften
sofern sie nicht an bereits bestehende Leitungen innerhalb des Quartierplanperimeters angeschlossen werden können. Für alle Werkleitungen gilt: Anschlüsse sind soweit möglich zusammenzufassen. An der im Plan 2 eingetragenen Stelle ist ein Hydrant zu erstellen. Der genaue Standort ist im Bauprojekt zu definieren. 5.2
Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser sowie Wasser aus Sickerleitungen ist nach Möglichkeit nicht in die Kanalisation einzuleiten. Dieses unverschmutzte Abwasser ist unter Einhaltung der VSA-Richtlinie „Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter“ (2019) zu versickern.2 Ist die Versickerung oder Teilversickerung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht sinnvoll, so kann es in die Mischwasserleitung eingeleitet werden. Falls nicht sämtliches unverschmutztes Abwasser versickert werden kann, ist ein entsprechender Nachweis zu erstellen. Die Abflussbeiwerte gemäss Generellem Entwässerungsplan vom 10.02.2006 (GEP) der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall sind in jedem Fall einzuhalten. Meteorwasser und Abwasser sind bis an die Anschlüsse in die öffentlichen Kanalleitungen im Trennsystem zu führen.
5.3
Bestehende, nicht mehr benötigte Leitungen sind von den übergeordneten Netzen zu trennen und, wo nötig, durch die Grundeigentümer abzubrechen. Bestehende Anschlüsse an aufzuhebenden Leitungen, die weiterhin benötigt werden, sind zwingend an die neuen Leitungen anzuschliessen.
Entsorgung 5.4
Für die Entsorgung ist an der im Plan 1 bezeichneten Stelle eine gut zugängliche Entsorgungsstelle für Unterflurcontainer (Schwarz- und Grünabfälle) zu erstellen. Die Bewilligungsbehörde kann eine Standortverschiebung in begründeten Fällen bewilligen.
Verkehrserschliessung Individualverkehr 5.5
Die Hauptverkehrserschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) sämtlicher Baubereiche ist innerhalb der gekennzeichneten Wegfläche für den motorisierten Verkehr (Zu- und Wegfahrt zur Einstellhalle, Zugang zur Trafostation) zu realisieren. Die genaue Lage ist im Bauprojekt zu definieren. Die Materialisierung dieses Bereichs hat sich vom öffentlichen Strassenraum abzugrenzen.
Parkierung 5.6
Die Pflicht- und Besucherparkplätze sind für Personenwagen in sämtlichen Baubereiche in einer unterirdischen Tiefgarage zu erstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Besucherparkplätze offen zugänglich sind. Für die Elektromobilität (MIV und Velo) sind entsprechende Anschlüsse vorzusehen. Um eine vollständige Nachrüstung zu ermöglichen, sind alle Plätze zumindest mit Leerrohrinstallationen auszurüsten.
5.7
Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen ist mindestens 1 Autoabstellplatz pro Wohneinheit (Besucher 0.1 Autoabstellplätze pro Wohneinheit) zur Verfügung zu stellen. Gesamthaft dürfen maximal 60 Autoabstellplätze erstellt werden. Für die Veloparkierung sind pro Zimmer3 1 Veloabstellplatz zur Verfügung zu stellen. Die Veloparkplätze für Besucher sind darin enthalten. Velo-Besucherparkplätze sind nach Möglichkeit zu überdachen und in der Nähe der Hauszugänge anzuordnen. Die Überdachung hat in derselben architektonischen Sprache zu erfolgen wie die Hauptbauten. Die Bauten müssen sich gut in die Umgebung einpassen.
5.8
Für Motorräder, Kinderwagen, Spezialvelos, Veloanhänger und dergleichen sind in ausreichender Anzahl Abstellplätze zur Verfügung zu stellen.
Mit Versickerung ist ausschliesslich die unterirdische Versickerung gemeint. Eine oberflächliche Versickerung ist aufgrund der Topografie und der Bauten unter Terrain nicht möglich. 3 Als Zimmer gelten nur ganze Zimmer gemäss VSS-Norm SN 640 065 (2019). 2
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Quartierplan Hohfluh: Sonderbauvorschriften
Rettungszugang 5.9
Der Rettungszugang erfolgt über die Spielstrasse. Für Rettungsfahrzeuge sind Stellflächen zwischen den Mehrfamilienhäusern freizuhalten. Die ungefähren Standorte sind im Plan 2 eingetragen. Im Bauprojekt sind die genauen Standorte mit dem Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr Neuhausen am Rheinfall festzulegen.
Energieversorgung und -standard 5.10
Es muss wenigstens eine der drei Bedingungen erfüllt sein:
a)
Die Energieversorgung ist als Nahwärmeverbund mit dem Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen (EKS) auszuführen. Der erneuerbare Anteil des Wärmebedarfs beträgt 100%.
b)
Die Neubauten erreichen den Minergie-P-Standard, den Minergie-A-Standard oder einen gleichwertigen Standard.
c)
Die Neubauten erfüllen die im SIA Merkblatt 2040 (Effizienzpfad Energie) definierten Zielwerte für die Erstellung und den Betrieb.
C.
Bebauung und Gestaltung
6.
Richtprojekt
6.1
Wegleitend für die Überbauung ist das Richtprojekt des Architekturbüros Bergamini Partner Architekten GmbH, Schaffhausen.
6.2
Die prägenden städtebaulichen und architektonischen Merkmale des Richtprojekts sind im Bauprojekt weiterzuverfolgen (z.B. Volumen, Höhe).
6.3
Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Vorschriften des Quartierplanes sowie des übergeordneten Rechtes nur dann abgewichen werden, wenn eine insgesamt mindestens gleichwertige qualitative Lösung erreicht wird.
7.
Qualitätssicherung
7.1
Die vorgesehenen Bauten bedingen den Nachweis einer besonders guten städtebaulichen, architektonischen und freiräumlichen Gesamtwirkung. Die erforderlichen Unterlagen für die entsprechende Prüfung sind mit der Eingabe des Baugesuchs dem Baureferat Neuhausen am Rheinfall einzureichen. Dazu gehören insbesondere: Fassadenschnitte bzw. -ansichten mit Angaben zur Konstruktion, Materialisierung, Gestaltung, Farbgebung, Umgebungskonzept.
8.
Bebauung Rückbau best. Gebäude
8.1
Die im Situationsplan bezeichneten Bauten können vollständig zurückgebaut werden.
Nutzung 8.2
Die zulässige Nutzung richtet sich nach der Regelbauweise gemäss Bauordnung vom 1. September 1988 der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall.
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Quartierplan Hohfluh: Sonderbauvorschriften
Baubereiche 8.3
Die im Plan 1 eingetragenen Baubereiche für Hauptbauten definieren die möglichen bebaubaren Bereiche für Hauptbauten.
8.4
Der im Plan 1 eingetragene sekundäre Baubereich für Hauptbauten definiert den möglichen bebaubaren Bereich im Falle eines Abbruchs der bestehenden Bauten im Baubereich D.
8.5
Innerhalb des im Plan 1 eingetragenen Baubereiches für Tiefgaragen ist eine Tiefgarage zulässig, welche eine maximale Höhenkote von 481.50 m ü. M. aufweisen darf. Ausgenommen von der Höhenbeschränkung sind Anlagen zum Witterungsschutz wie Überdachungen von Treppenaufgänge und sicherheitsrelevante Bauteile wie Geländer und dergleichen. Sichtbare Bereiche sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Grenzabstand 8.6
Der Grenzabstand beträgt min. 2.5 m.
Gebäudeabstand 8.7
Der Gebäudeabstand beträgt min. 5.0 m.
Geschossigkeit 8.8
In den einzelnen Baubereiche gelten für Hauptbauten folgende Geschosszahlen: Baubereich A: Max. 3 Vollgeschosse Baubereich B: Max. 3 Vollgeschosse und ein Attikageschoss Baubereich C: Max. 3 Vollgeschosse und ein Attikageschoss Sekundärer Baubereich D: Max. 3 Vollgeschosse und ein Attikageschoss
Höhenkoten 8.9
Für die einzelnen Baubereiche gelten folgende maximalen Höhenkoten: Baubereich A: Max. 497.50 m ü. M. Baubereich B: Max. 491.00 m ü. M. Baubereich C: Max. 491.00 m ü. M. Sekundärer Baubereich D: Max. 491.00 m ü. M. Ausgenommen von der Höhenbeschränkung sind technisch bedingte Anlagen wie Kamine, Dachzugänge, PV-Anlagen und dergleichen.
Ausnützungsziffer 8.10
Es gilt eine minimale Ausnützungsziffer (AZ) von 0.5 und eine maximale AZ von 0.6. Der Nutzungstransfer innerhalb des Quartierplanperimeters ist zulässig. Bestehende Nutzungstransfers von ausserhalb des Quartierplanperimeters bleiben bestehen.
Dachgestaltung 8.11
Hauptbauten sind mit einem Flachdach mit Retentionsfläche auszubilden.
8.12
Flachdächer sind mindestens extensiv zu begrünen. Für die Begrünung ist regionsspezifisches, standortgemässes Saatgut zu verwenden. Das gilt auch für Flächen, welche für die
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Quartierplan Hohfluh: Sonderbauvorschriften
Erzeugung von Strom (Photovoltaikanlagen) oder für die Warmwassererzeugung (Solaranlagen) genutzt werden. Ausgenommen davon sind Flächen, welche als Terrassen oder für technische Aufbauten genutzt werden.
Hindernisfreies Bauen 8.14
Gebäude- und Wohnungszugänge sind hindernisfrei zu gestalten. Mindestens 15 % der Wohnungen sind so zu erstellen und einzurichten, dass sie sich für behinderte und gebrechliche Personen eignen. Es gilt die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» (Stand 2009).
9.
Gestaltung Umgebung / Bepflanzung Allgemein
9.1
Der Freiraum ist nach einheitlichen Grundsätzen mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten. Es ist eine gute Einbindung in die Umgebung und das angrenzende Schutzgebiet Galgenbuck zu erreichen. Die Begrünung hat mit standortgemässen, einheimischen Pflanzen (regionales Saatgut resp. Direktbegrünung) zu erfolgen.
9.2
Grundlage für die Freiraumgestaltung des Quartierplangebietes ist das Richtprojekt des Landschaftsarchitekturbüros Bösch Landschaftsarchitektur, Schaffhausen. Geringfügige Abweichungen davon sind zulässig. Mit dem Baugesuch ist ein detailliertes Umgebungskonzept einzureichen. Dieses muss mindestens folgende Punkte beinhalten: - Genaue Lage und Gestaltung von Wegen, Aufenthaltsflächen und Plätzen - Gestaltung Zufahrtsbereich Tiefgarage - Veloabstellplätze und deren Erschliessungsflächen - Gestaltung Entsorgungsstelle - Terrainveränderungen - Detaillierte Ausgestaltung von Grün-, Spiel- und Freiflächen sowie Belagsart und Möblierung - Lage und Arten von Bäumen - Artenliste Pflanzen - Feuerwehrzufahrt und Stellflächen - Lichtkonzept
Gemeinschaftliche Grünfläche 9.3
Bei den im Plan 1 bezeichneten gemeinschaftlichen Grünflächen handelt es sich um Umgebungsflächen der Bauten. Diese Flächen sind mit Ausnahme von Hauszugängen inkl. allfälliger notwendiger Stützmauern und dergleichen, überdachte Veloabstellanlagen gemäss Art. 5.7, Fusswegen, öffentlichen und privaten Aussenräumen (Bsp. Nutzgarten, Sitzplatz) gemäss Richtprojekt, als extensive Wiesenflächen zu gestalten. Die Bestockung richtet sich nach dem Richtprojekt.
Erhaltenswerte Bestockung 9.4
Die erhaltenswerte Bestockung gemäss Plan 1 ist uneingeschmälert zu erhalten. Abgehende Bäume und Sträucher sind an selbiger Stelle zu ersetzen. Ein auf den Stock setzen der erhaltenswerten Hecke ist unzulässig.
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Quartierplan Hohfluh: Sonderbauvorschriften
Privater Aussenraum 9.5
Private Aussenräume entlang der Bauten gemäss Richtprojekt sind zulässig. Nicht zulässig sind bauliche Einfriedungen.
Gestaltung sichtbare Bauteile Tiefgarage 9.6
Die im Plan 1 bezeichneten sichtbaren Bauteile der Tiefgarage sind mit Ausnahme von Fenstern in geeigneter Weise zu begrünen.
Spielstrasse 9.7
Der im Plan 1 bezeichnete Bereich Spielstrasse ist als Spiel- und Begegnungszone mit hoher Aufenthaltsqualität gemäss Richtprojekt zu gestalten. Befestigte, versickerungsfähige Flächen sind zulässig. Der genaue Umfang der Spielstrasse ist im Bauprojekt zu definieren.
9.8
Dieser Bereich dient auch als Zugang für Rettungsfahrzeuge. Der Zugang zu den in Plan 2 dargestellten Stellflächen ist dauerhaft freizuhalten.
9.9
Die Spielstrasse darf ausnahmsweise für die Anlieferung oder Umzug genutzt werden. Diesbezüglich ist ein Reglement zu erstellen, der das Be- und Entladen regelt.
Gemeinschaftliche Spielflächen 9.10
Die gemäss Art. 25 Bauordnung geforderten Flächen für Kinderspielplätze sind im Plan 1 und im Richtprojekt für die Freiraumgestaltung dargestellt.
9.11
Die im Plan dargestellte Fläche hat wegleitenden Charakter. Im Rahmen des Baugesuches erfolgt der definitive Flächennachweis mit den detaillierten Angaben zu Gestaltung und Ausrüstung.
Hauszugänge 9.12
Die Haupthauszugänge zu den Bauten haben gemäss Plan 1 zu erfolgen.
Lichtverschmutzung 9.13
Für das Lichtkonzept gelten folgende Vorgaben: - Vertikale Lichtemissionen und Streulicht über die Horizontale sind nicht zugelassen. - Sämtliche Aussenleuchten sind mit Bewegungsmeldern und geeigneten Reflektoren auszugestalten. - Es sind ausschliesslich Aussenleuchten mit einer Lichtfarbe von 3000 K (warmweiss) zulässig.
D.
Schlussbestimmungen
10.
Inkrafttreten Der Quartierplan Hohfluh tritt nach der Genehmigung durch das Baudepartement, im Falle von Rekursen durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen in Kraft.
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Erschliessung und Bebauung, Plan 1:500
480
481
482
483
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4 87
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9 48 488
490
492
493 491
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47 3
7 46 484 48 3
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477
47 8
47 9
480
48 1
8200 Schaffhausen | www.bwpag.ch
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Bürgin Winzeler Partner AG Bauingenieure und Planer
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