Neunkirch: Naturwaldreservat "Vorder Häming"
Waldreservate · Schaffhausen
Dokument
- Nummer
- 43/691
- Art
- Waldreservate
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Kantonsforstamt (KFA)
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 13.12.2011
- In Kraft seit
- 13.12.2011
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Text
~SH_ ‘?60_06 //≤(_)t~)~.O~//Sfi~ ~ Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 13. Dezember 2011
Protokoll-Nr. 43/691
Gemeinde Neunkirch; Genehmi gung von Vereinbarungen mit Ent schädigung für Waidreservate
Zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität werden im Wald gezielt Flächen als Waidreser vate ausgeschieden. Im Rahmen der Vereinbarung 2008
-
2011 mit dem Bund für den Pro
grammbereich Biodiversität im Wald wurde als Ziel die Schaffung von Waidreservaten im Um fang von 230 Hektaren vereinbart; 100 Hektaren Naturwaidreservate und 130 Hektaren Son derwald reservate. In einem Naturwaldreservat wird die ungestörte, natürliche Waldentwicklung zugelassen und auf jegliche Holznutzung verzichtet. Waldflächen, die sich frei entwickeln können, sind für viele Tier- und Pflanzenarten, die auf Wald mit alten Bäumen und totem Holz angewiesen sind, äusserst wertvoll. Die Gruppe der totholzbewohnenden Insekten, Pilze, Flechten und anderen Organismen ist sehr artenreich und enthält einen hohen Anteil seltener und gefährdeter Arten. Sonderwaldreservate dienen dem Artenschutz. Für wärme- und lichtbedürftige Tier- und Pflan zenarten sind insbesondere lichte Wälder und eichenreiche Laubmischwälder von grosser Be deutung. Solche Lebensräume sind heute selten. In Sonderwaldreservaten werden gezielt ausgewählte Flächen in einen für seltene Arten günstigen Zustand bezüglich Wärme und Licht gebracht. Die Erhaltung solcher Lebensraumbedingungen setzt voraus, dass periodisch Pfle geeingriffe ausgeführt werden. Von solchen Massnahmen profitieren insbesondere Reptilien, Amphibien, Insekten, Orchideen und Felsenpflanzen. Für die Sicherstellung des Waldreservates wird eine Vereinbarung zwischen dem Waldeigen tümer und dem Kanton Schaffhausen abgeschlossen. Die Vertragsdauer beträgt für Natur waldreservate 50 Jahre und für Sonderwaldreservate 30 Jahre. Die Entschädigung des Kan tons beträgt für Naturwaldreservate und für Sonderwaidreservate Fr.
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pro Hektar und Ver
tragsjahr. Dazu kommt eine Entschädigung des Bundes in der Höhe von Fr. und Vertragsjahr für Naturwaldreservate und von Fr. Sonderwaldreservate.
pro Hektar
- pro Hektar und Vertragsjahr für
Im Gemeindewald Neunkirch sollen am «Vorder Härning» ein Naturwaldreserv~t mit einer Flä che von 40.5 Hektaren und zwei Sonderwaldreservate in den Gebieten «Hasenberg» (Fläche 14.2 Hektaren) und «Spitzhau» (Fläche 34.5 Hektaren) ausgeschieden werden. Der Gemein derat Neunkirch hat an der Sitzung vom 12. April 2011 den Vorhaben und den Vereinbarungs entwürfen zugestimmt. Die Waidreservate werden wie folgt entschädigt: Naturwaldreservat «Vorder Häming»; Fläche 40.5 Hektaren, Vertragsdauer 50 Jahre -
Kantonsbeitrag
Fr.
-
Bundesbeitrag
Fr.
Sonderwaldreservat «Hasenberg»; Fläche 14.2 Hektaren, Vertragsdauer 30 Jahre -
Kantonsbeitrag
Fr.
-
Bundesbeitrag
Fr.
-
Sonderwaidreservat «Spitzhau»; Fläche 34.5 Hektaren, Vertragsdauer 30 Jahre -
Kantonsbeitrag
Fr.
-
Bundesbeftrag
Fr.
Für die drei Waldreservate mit einer Fläche von insgesamt 89.2 Hektaren beträgt der Kan tonsbeitrag Fr.
und der Bundesbeitrag Fr. III.
Auf Antrag des Baudepartemen es wir
beschlossen:
Die Vereinbarungen zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemein de Neunkirch über das Naturwaidreservat «Vorder Häming» und die Sonderwaldre servate «Hasenberg» und «Spitzhau» werden genehmigt. Kantonsforstmeister Bruno Tissi wird ermächtigt, die Vereinbarungen zu unterzeich nen.•
• An die Waidreservate wird als Entschädigung ein Kantonsbeitrag von Fr. (Konto 2341 .362.100) und ein Bundesbeitrag von Fr.
(2341 .720.0000) aus
gerichtet. Mitteilung an: —
Gemeinderat Neunkirch, 8213 Neunkirch
-
Baudepartement
—
Finanzverwaltung
—
Finanzkontrolle
—
Kantonsforstamt
D~)STAATSSCHREIBER: Dr. Stefan
Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen, nachfolgend Kanton genannt, vertreten durch das Kantonsforstamt und der Einwohnergemeinde Neunkirch, nachfolgend Gemeinde genannt, vertreten durch den Gemeinderat betreffend Naturwaidreservat “Vorder Häming“ 1. Gesetzliche Grundlagen Art. 20 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 Art. 27 des Waldgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 17. Februar 1997 2. Zweck In einem Naturwaidreservat wird die ungestörte, natürliche Waldentwicklung zugelassen und auf jegliche Holznutzung verzichtet. Waldflächen, die sich frei entwickeln können, sind für viele Tier- und Pflanzenarten, die auf Wald mit alten Bäumen und totem Holz angewiesen sind, äusserst wertvoll. Die Gruppe der totholzbewohnenden Insekten, Pilze, Flechten und anderen Organismen ist sehr artenreich und enthält einen hohen Anteil seltener und gefährdeter Arten. 3. Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist das 40.5 Hektaren umfassende Waldgebiet Vorder Häming, oben Zieglerhalde, Langsteig, gemäss Plan (Anhang 1). Der Plan ist ein integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung. 4. Vereinbarungsbeginn, Vereinbarungsdauer und Kündigung Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Die Vereinbarung dauert bis 31. Dezember 2061. Die Vereinbarung kann von beiden Parteien erstmals, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf den 31. Dezember 2061 gekündigt werden. Erfolgt vor Ablauf der Kündigungsfrist keine Kündigung, sind die Parteien angehalten, eine neue Vereinbarung abzuschliessen. 5. Entschädigung Für die Zulassung einer ungestörten, natürlichen Entwicklung erhält die Gemeinde eine einmalige, pauschale Entschädigung von Fr. pro Hektar Wald und Vertragsjahr. Die Entschädigung für das Naturwaldresenvat Vorder Häming beträgt Fr. . Die Entschädigung wird der Gemeinde im Dezember 2011 ausgerichtet.
6. Aufgaben der Gemeinde Die Gemeinde verzichtet innerhalb des Naturwaldreservates auf jegliche Art von forstlichen und anderen Eingriffen sowie auf die Erstellung von ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen. In Ausnahmefällen, z.B. entlang von markierten Wanderwegen, können im Randbereich des Naturwaidreservates Bäume, welche eine erhöhte Gefahr für Waldbesucher darstellen, gefällt werden. Liegende Bäume, welche Wege versperren, können weggeschafft werden. Das anfallende Holz ist in allen Fällen im Wald zu belassen. Die Gemeinde meldet Naturwaldreservat.
dem
Kantonsforstamt
grössere
Schadenereignisse
im
7. Aufgaben des Kantons Der Kanton richtet der Gemeinde eine einmalige Entschädigung gemäss Ziffer 5 aus. Der Kanton sorgt für Besucher vor Ort für eine Information über das Naturwaldreservat. 8. Einschränkungen Die Vereinbarung enthält neben den Auflagen gemäss Ziffer 6 keine weiteren Einschränkungen. So werden insbesondere das freie Betretungsrecht des Waldes und die Jagd nicht eingeschränkt. Namens des Gemeinderates Neunkirch
Namens des Kantons Schaffhausen (RRB Nr. 43/691 vom 13. 12. 2011)
Der Präsident:
Der Kantonsforstmeister:
Die Schreiberin:
Neunkirch, C1~,. b,&UXL
Schaffhausen, 2c2 /2 2C~‘
Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Je eine original unterzeichnete Ausfertigung Kantonsforstamt. Beilage: Anhang 1, Plan 1: 5‘OOO
-
erhalten
die
Gemeinde
und
das