Baureglement; Genehmigung vom 27. Juni 2000

Nutzungsplan · Tuggen

Dokument

Nummer
998/2000
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Tuggen
Kanton
Schwyz
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
27.06.2000
In Kraft seit
27.06.2000

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Baureglement der Gemeinde Tuggen

Reglementsgenehmigung - Beratung an der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 27. September 1995 - Annahme an der Urne vom 22. Oktober 1995 - Beschluss des Regierungsrates Nr. 1997 vom 3. Dezember 1996 Revision Art. 8 Erschliessung - Annahme an der Urne vom 21. Mai 2000 - Beschluss des Regierungsrates Nr. 998 vom 27. Juni 2000

NOTIZEN

2

INHALTSVERZEICHNIS I. Art. Art. Art.

ZWECK UND GELTUNGSBEREICH 1 2 3

II. Art. Art. Art. Art.

5 5 5

PLANUNGSMITTEL 4 5 6 7

III. Art.

Zweck Geltungsbereich Vorbehalt des übrigen Rechts

Seite

Planungspflicht Baureglement Richtpläne Nutzungspläne

5 5 5 6

ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN 8

A.

Erschliessung

6

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12 B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Grundsatz Erhöhte Anforderungen Dachformen, -aufbauten, -einschnitte Hausantennen

6 6 7 7

Art. 13

Art. 14

Art. 15 C. Umgebung, Spielplätze und Abstellflächen

Umgebungsgestaltung Erholungsflächen, Kinderspielplätze Abstellflächen

7 7 7

Art. 16

Art. 17 D. Emissionen und Immissionen

Lärm Luft

7 8

Art. Art. Art. Art. Art. Art.

18 19 20 21 22 23

E. Verkehrssicherheit Strassennetz Ein- / Ausfahrten; Garagenvorplätze Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger Benennung der Strassen Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden

8 8 8 9 9 9

Art. Art. Art. Art. Art. Art.

24 25 26 27 28 29

Art. 30

Art. 31 F. Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten

Offene und geschlossene Bauweise Verdichtete Bauweise Überbauungs- und Freiflächenziffer Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken Geschosszahl Abstände A) Grenzabstand D) Gewässerabstand B) Gebäudeabstand E) Waldabstand C) Strassenabstand F) Andere Abstandsvorschriften Gebäudehöhe / Firsthöhe Gebäudelänge

9 9 9 10 10 11

11 11

3

Seite

Art. 32 G. Ausnahmen und bestehende Bauten

Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

IV.

ZONENVORSCHRIFTEN

Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

33 34 35 36 37 38 38a 39 40 41 42 43 44 45

Zoneneinteilung Kernzone Wohnzonen Wohngewerbezonen Gewerbezonen Industriezone Sonderindustriezone Girendorf Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Intensiverholungszone S Sonderzone für Abbau und Deponie Freihaltezone Naturschutzzone Reservegebiet Tabelle der Grundmasse

12

12 12 13 13 13 13 13 14 14 14 14 14 15 16

V.

GESTALTUNGSPLAN

67 weitere Artikel

Art. 46

Art. 47 Voraussetzungen

Abweichungen gegenüber der Grundordnung

VI.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 48

Art. 49

Art. 50 Bewilligungs- und Meldeverfahren

Baukontrolle Gebühren

VII.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 51

Art. 52 Aufhebung früheren Rechts

Inkrafttreten

ANHANG I

Erläuterungsskizzen

19 - 23

ANHANG II

Sachwortregister

24 - 29

ANHANG III

Hinweise auf weitere Vorschriften

17 17

17 18 18

18 18

30

4

Die Gemeindeversammlung von Tuggen, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz, beschliesst: I. Art. 1

ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

Zweck Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken: a) eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswerter Gebiete, b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde, c) die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes, d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Tuggen.

Art. 3 Vorbehalt des übrigen Rechts

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.

II.

Art. 4 PLANUNGSMITTEL

Planungspflicht Die Gemeinde erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass von Zonen- und Erschlies-sungsplänen samt den zugehörigen Vorschriften. Sie kann auch Richtpläne, Gestaltungspläne und Planungszonen erlassen.

Art. 5 Baureglement

Das Baureglement enthält die das Planungs- und Baugesetz ergänzenden kommunalen Bestimmungen.

Art. 6 Richtpläne

a)

Inhalt 1) Sie zeigen die anzustrebende Entwicklung in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Versorgung sowie weiteren Bereichen auf. Sie können Angaben über wirtschaftliche und soziale Auswirkungen und über ihre Durchführung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht enthalten. 2) Kommunale Richtpläne berücksichtigen die übergeordneten Planungen und jene der Nachbargemeinden.

b)

Verfahren 1) Die Richtplanentwürfe sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, bevor der Gemeinderat darüber beschliesst. 2) Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat äussern. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. 3) Bei erheblich geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben sind die Richtpläne anzupassen.

5

Art. 7

Art. 8 Nutzungspläne

a)

Zonenplan 1) Für besondere Gebiete wie Kernzone, Schutzgebiete usw. können Teilzonenpläne mit eigenen Vorschriften erlassen werden. 2 2 2) Zusammenhängende und mind. 3'000 m , in der Kernzone mind. 1'500 m messende Baulandflächen (ausgenommen öBA, SAD und F) können im Verfahren betr. Änderung von Zonenplänen (§ 29 PBG) entschädigungslos aus der Bauzone ausgeschlossen werden, wenn sie nach Ablauf von 8 Jahren und später seit regierungsrätlicher Genehmigung 2 der Einzonung nicht zu mind. ⁄3 der max. zulässigen Ausnützung, gemäss zur Zeit der Einzonung geltendem Recht, überbaut sind. Dabei berücksichtigt der Gemeinderat (§ 25ff PBG) das Vorliegen bereits rechtskräftiger Baubewilligungen oder Umstände, wie besonders langwierige Rechtsmittelverfahren, durch welche die obgenannte Frist verkürzt wurde, aber auch Zweckmässigkeitsüberlegungen (Grösse, Lage des Grundstückes usw.). 2 Beansprucht eine Überbauung weniger als ⁄3 der max. zulässigen Ausnützung, so wird die für eine ¾-Ausnützung benötigte Fläche des überbauten Grundstückes für die Belassung in der Bauzone ausgeschieden. Der Rest kann entschädigungslos aus- oder umgezont werden (Abb. 5).

b)

Gestaltungsplan Für im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiete muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. Zudem besteht eine Gestaltungsplanpflicht für Bauten und Anlagen, die eine Baulandfläche 2 von mehr als 6'000 m beanspruchen, die eine zusätzliche, erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lassen oder wo andere überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen.

III.

ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

A.

Erschliessung

Die Gebiete Industriezone Ziegelei, die SIG und sämtliche SAD werden im Sinne von § 38 Abs. 2 PBG durch die Grundeigentümer nach den von der Gemeinde genehmigten Plänen selbst und auf eigene Kosten erschlossen.

B.

Art. 9 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Grundsatz Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen. Vorhandene Inventare (ISOS, KIGBO usw.) dienen bei der Beurteilung als Richtlinien.

Art. 10 Erhöhte Anforderungen

An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt: a) in der Kernzone und im Ortsbildschutzperimeter, b) an exponierten Hanglagen und anderen bau- oder landschaftlichempfindlichen Gebieten, c) im Sichtbereich von künstlerisch und historisch wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schönen Landschaften, d) bei Bauten, die das Orts- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen.

6

Art. 11

Art. 12

Art. 13 Dachformen, - aufbauten, -einschnitte

1)

Der Gemeinderat kann technisch notwendige Aufbauten zur Belichtung und Belüftung sowie Kamine, Treppen- und Liftanlagen bewilligen, soweit der Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird.

2)

Sonnenkollektoren und andere Instrumente der Nutzung alternativer Energieträger kann der Gemeinderat bewilligen, doch sind sie so zu gestalten, dass sie die aktive und passive Nutzung der Alternativenergie optimal gewährleisten, ohne das bestehende Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

Hausantennen 1)

Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Aussenantennen ist nicht gestattet, sofern andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleisten oder ein Anschluss an Gemeinschaftsanlagen zumutbar ist.

2)

Parabolantennen können gestattet werden, wenn das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

C.

Umgebung, Spielplätze und Abstellflächen

Umgebungsgestaltung Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzonen, soll genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Auf die vorhandenen Bäume, Hecken und Sträucher ist bei Überbauungen besonders Rücksicht zu nehmen.

Art. 14

Art. 15

Art. 16 Erholungsflächen, Kinderspielplätze

1)

Beim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens 5 Familienwohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd diesem Zweck zu erhalten.

2)

Erholungsflächen sind grundsätzlich als Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten und dauernd diesem Zweck zu erhalten.

3)

Ihre gestaltete Fläche hat wenigstens 10 % der durch die Hauptbaute überbauten Fläche multipliziert mit der Anzahl Geschosse zu umfassen.

Abstellflächen 2

1)

Für Häuser mit mehr als zwei Wohnungen ist pro Wohnung ein Abstellraum von mind. 6 m vorzusehen. Zudem sind in der Nähe des Haus- oder Nebeneinganges genügend grosse, wettergeschützte Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Spielgeräte sowie Kehrichtbehälter zu erstellen.

2)

Für Fahrräder sind bei Mehrfamilienhäusern sowie in der Regel bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten mindestens gleichviel Abstellplätze vorzusehen, wie dies der Normbedarf für Motorfahrzeuge verlangt.

D.

Emissionen und Immissionen

Lärm a)

Art. 33

weist den Nutzungszonen die Empfindlichkeitsstufen II - IV gemäss Art. 43 LSV (SR 814.41) zu. Der Gemeinderat vollzieht, soweit zuständig, die Lärmschutzvorschirften.

7

b)

Art. 17 Immissionsgrade

1) Man unterscheidet nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe. 2) Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 3) Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

Luft Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Zuständigkeit die Luftreinhaltevorschriften.

E.

Art. 18 Verkehrssicherheit

Strassennetz 1)

Die Gemeinde führt die Aufsicht über das öffentliche Strassennetz.

2)

Für die Strassenbreiten gelten folgende Richtwerte: Sammelstrassen: 6 m Fahrbahn und 1 - 2 Trottoirs Erschliessungsstrassen: 5 m Fahrbahn und 1 Trottoir Zufahrtsstrassen: 4 - 4.5 m Fahrbahn

3)

Art. 19

Art. 20

Für die Erschliessung reiner Wohnquartiere kann der Gemeinderat geringere Ausbaubreiten festlegen.

Ein- / Ausfahrten; Garagenvorplätze 1)

Ein- / Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss kantonaler Strassengesetzgebung.

2)

Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mind. 5 m Tiefe ab Trottoir- und 6.5 m ab Fahrbahnfläche vorzusehen, ohne Beanspruchung von Trottoir- und Fahrbahnfläche.

Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder 1)

Grundsatz: Die Zahl der Abstellplätze ist anhand folgender Richtlinien festzusetzen: a) bei Wohnbauten je Wohnung 1 ½ Abstellplätze. Garagenvorplätze werden nicht als Abstellplätze angerechnet. Zusätzlich sind ¼ der erforderlichen Abstellplätze für Besucher zu bestimmen und entsprechend zu signalisieren. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden; b) bei Einfamilienhäusern 2 Ein- oder Abstellplätze; 2 c) bei Geschäfts- und Verwaltungsbauten 1 Ein- oder Abstellplatz pro 50 m anrechenbare Geschossfläche; d) bei Gewerbe- und Industriebetrieben in der Regel 1 Ein- oder Abstellplatz pro 4 Beschäftigte.

2)

Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze: Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 1'500.00 und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex von 1.10.1989 mit 155.8 Punkten (Basiswert 100 am 1.4.1977) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst.

8

Art. 21 Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger

Bauten im Bereich von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schrägdächern sind überdies Schneefänger anzubringen.

Art. 22 Benennung der Strassen

Die Bezeichnung der Strassen und Plätze sowie die Hausnumerierung ist Sache des Gemeinderates.

Art. 23 Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden

Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für Strassenbeleuchtungen, Hydranten usw. anbringen. Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

F.

Art. 24 Bauweise, Stellung und Dimensionen der Bauten

Offene und geschlossene Bauweise Die offene Bauweise ist die Regel. Die geschlossene Bauweise ist nur in der Kern-, in der reinen Gewerbe- und in der Industriezone erlaubt. Reihenbauten bis zur maximal zulässigen Gebäudelänge sind in der reinen Wohnzone gestattet.

Art. 25

Art. 26 Verdichtete Bauweise

1)

Nur in den Wohnzonen W2 und W3 ist die individuelle verdichtete Bauweise ohne Gestaltungsplan zulässig.

2)

Sie bezweckt die haushälterische Nutzung des Bodens mit wohnlichen Siedlungen. Die soll erreicht werden durch die Möglichkeit des individuellen Gestaltens in Haus und Garten, durch das Schaffen von gemeinschaftlichen Bereichen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie durch eine sparsame Erschliessung für den motorisierten Privatverkehr. Zu diesem Zweck können sich mehrere angrenzende Grundeigentümer zusammenschliessen.

3)

Die Gebäudegruppen in verdichteter Bauweise haben in der W2 mind. 3 und in der W3 mind. 4 Wohneinheiten zu umfassen. Wohneinheiten sind Wohnungen mit mind. 3 Zimmern.

4)

Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vor, kann der Gemeinderat die UeZ um max. 10 % erhöhen.

5)

Die Gebäude- und Grenzabstände innerhalb einer verdichteten Überbauung können bis auf das kantonale Mindestmass herabgesetzt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken kommt der Mehrlängenzuschlag zur Anwendung.

6)

Die übrigen Überbauungsmasse richten sich nach der Tabelle der Grundmasse in Art. 45 BauR.

7)

Es können Ausnahmen von der maximal zulässigen Gebäudelänge gestattet werden, wenn die Gesamtwirkung gewahrt bleibt.

Überbauungs- und Freiflächenziffer (siehe Abb. 1) a)

Die Überbauungsziffer (UeZ) beschreibt das Verhältnis zw. der anrechenbaren Bruttofläche des Gebäudegrundrisses und der anrechenbaren Landfläche: UeZ = anrechenbare Bruttogebäudegrundrissfläche anrechenbare Landfläche

9

b)

1) 2)

c)

1) 2)

Als anrechenbare Bruttogebäudegrundrissfläche gilt die Grundrissfläche der Hauptbauten einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: a) Nebenbauten gemäss § 61 PBG; b) Offene ein- und vorspringende Balkone sowie offene Laubengänge; 2 c) Wintergärten unter 20 m . Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in bezug auf die Nutzung (im Sinne der Überbauung) noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. Nicht angerechnet werden: a) rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald; b) für die Erschliessung nötige Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt; c) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

d)

Nutzungsübertragung 1) Grundeigentümer von angrenzenden Grundstücken derselben Zone können durch Dienstbarkeitsvertrag die noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen. 2) Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden.

e)

1)

Die Freiflächenziffer beschreibt das Verhältnis zwischen der anrechenbaren Freifläche und der anrechenbaren Landfläche: FZ = anrechenbare Freifläche anrechenbare Landfläche

Art. 27

Art. 28 2)

Die Freifläche ist die von Bauten, Nebenbauten und ständigen Materialablagerungen oder 1 Deponien freie Fläche inkl. Zufahrtsflächen. Von der Freifläche ist mind. ⁄10 der anrechenbaren Landfläche als Grünfläche zu gestalten.

3)

Die anrechenbare Landfläche bestimmt sich analog zur Überbauungsziffer.

Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken 1)

Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Nutzung der ursprünglichen bzw. neuen Parzelle nicht überschritten werden.

2)

Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen und Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Überbauungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke.

3)

Diese Beschränkungen können im Grundbuch angemerkt werden.

Geschosszahl (siehe Abb. 2) 1)

Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Massgebend ist die Anzahl Vollgeschosse.

2)

Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 40 % der Fassadenabwicklung um mehr als 1.5 m bis oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Wo eine Unterkellerung aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist (verlandete Gebiete), gelten Untergeschosse als Vollgeschosse, wenn mehr als 50 % der Fassadenabwicklung um mehr als 2 m bis oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen.

10

3)

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Höhe von 1.5 m liegende Grundfläche mehr als 75 % derjenigen des in der Projektion darunterliegenden Vollgeschosses oder wenn die Kniestockhöhe, innen gemessen, mehr als 0.8 m beträgt.

Abstände (siehe Abb. 3) a)

Es gilt die Messweise gemäss PBG. Vorbauten sind ebenfalls in diesem Rahmen zulässig. Der grosse Grenzabstand gilt in der Regel gegenüber derjenigen Gebäudeseite, die am meisten Wohnräume aufweist (Hauptwohnseite); Der kleine gegenüber allen anderen Gebäudeseiten. Bei annähernd gleichwertiger Süd- und Westfassade kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes unter Beachtung der Nachbarrechte je hälftig auf beide Fassaden gestatten.

b)

Mass: Im übrigen gelten die Grenzabstände gemäss Art. 45. Vorbehalten bleiben besondere Abstände innerhalb von Gestaltungsplänen und bei verdichteter Bauweise (Art. 25).

c)

Mehrlängenzuschlag/Flächenausgleich (siehe Abb. 3) 1) Misst eine Fassade mehr als 20 m, so ist der reglementarische Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge zu vergrössern, jedoch höchstens um 5 m. 2) Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstückfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht. 3) Nebenbauten (gemäss § 61 PBG) werden für den Mehrlängenzuschlag zur Hälfte angerechnet.

d)

Gebäudeabstand: Nebenbauten dürfen unter sich und zu anderen Gebäuden den Gebäudeabstand bis zum Mindestabstand von 2.5 m unterschreiten. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines Grenzbaurechts.

e)

Gewässerabstand: Gegenüber nicht eingedeckten fliessenden Gewässern haben Bauten und Anlagen einen Abstand von 3 m einzuhalten. Der Abstand wird von der Vermarkung oder, wo sie fehlt, von der oberen Böschungskante einerseits und von der Fassade oder Anlage andererseits gemessen.

Gebäudehöhe / Firsthöhe (siehe Abb. 4) 1)

Es gilt die Messweise gemäss PBG. Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses.

2)

Bei in der Höhe gestaffelten Bauten werden Gebäude- und Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

Gebäudelänge (siehe Abb. 4) 1)

Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade.

2)

Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade.

11

Art. 32 3)

Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten werden zur Hälfte angerechnet.

G.

Ausnahmen

Ausnahmen innerhalb der Bauzonen Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.

IV.

ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 33 Zoneneinteilung und Empfindlichkeitsstufenzuordnung

1)

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen und Gebiete eingeteilt: a)

b)

Bauzonen

Kurzbezeichnung

Empfindlichkeitsstufe

Kernzone Wohnzone 3 Geschosse Wohnzone 2 Geschosse Wohnzone 1 Geschoss Wohngewerbezone 3 Geschosse Wohngewerbezone 2 Geschosse Gewerbezone 4 Gewerbezone 3 Gewerbezone 2 Industriezone Sonderindustriezone Girendorf Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Intensiverholungszone S (Sportanlagen) Sonderzone für Abbau und Deponie Freihaltezone

K W3 W2 W1 WG3 WG2 G4 G3 G2 I SIG öBA IES SAD F

III II II II III III III III III IV IV II III III II

Lw N U UeG Res

III II III III III

Nichtbauzonen Landwirtschaftszone Naturschutzzone Umgebungsschutzzone Übriges Gemeindegebiet Reservegebiet

Art. 34 2)

Von der Lärmschutzverordnung abweichende Empfindlichkeitsstufen werden im Zonenplan bezeichnet.

3)

Die Zonen sind im Zonenplan 1:2000 und im Landwirtschaftszonenplan 1:5000 sowie im Schutzzonenplan 1:5000 dargestellt. Sie können auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Sie sind für den genauen Verlauf der Zonengrenzen verbindlich.

Kernzone 1)

Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Förderung eines attraktiven Gemeindezentrums. Sie ist für Wohnbauten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Verwaltungen und kulturelle Einrichtungen bestimmt.

2)

In der Kernzone soll eine bauliche Gesamtwirkung erreicht werden, die zur funktionalen und gestalterischen Eigenart des Ortszentrums beiträgt. Zu diesem Zwecke kann bei Bedarf vom Gemeinderat ein Richtmodell ausgearbeitet werden.

12

Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 38

Art. 38a 3)

Beim Neu- und Wiederaufbau von Gebäuden ist die Massstäblichkeit vorhandener Bausubstanz zu beachten. Es ist eine Gruppenwirkung zu erzielen. Es besteht kein Anspruch auf Ausnützung der max. Gebäudehöhe. Die geschlossene Bauweise kann vorbehältlich der nachbarlichen Zustimmung gestattet werden.

4)

Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die Baubewilligung für eine neue Bebauung vorliegt, oder wenn bei der Beurteilung des Abbruchgesuches festgestellt wird, dass die dauernde Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Für die Beurteilung der Einfügung von Bauvorhaben in das Gesamtbild kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft Gutachten einholen. Die Baubehörde kann ein Modell mit Einbezug der Nachbargebäude einholen.

Wohnzonen 1)

In den Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden.

2)

Dienstleistungsbetriebe und gewerbliche Kleinbetriebe sind unter Vorbehalt des Immissionsschutzes von Wohnungen zulässig.

Wohngewerbezonen 1)

In der Wohngewerbezone sind neben Wohnbauten auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.

2)

In der Regel soll das Mass der gewerblichen Ausnützung ¾ nicht übersteigen.

3)

Bei rein gewerblichen Bauten in der Wohngewerbezone kommt nur der kleine Grenzabstand allseitig zur Anwendung. Werden später Wohnungen ein- oder aufgebaut, so haben diese den grossen Grenzabstand zu wahren.

Gewerbezonen 1)

Die Gewerbezone ist für Gewerbe- und mässig störende Industriebetriebe bestimmt.

2)

Gewerbebauten sind gegenüber angrenzenden Zonen durch geeignete Gestaltungen oder Anpflanzungen abzuschirmen.

3)

Betriebsbedingte Wohnungen sind gestattet. Der Ausbau von bestehenden Wohnungen ist zulässig.

Industriezone 1)

Die Industriezone ist für grössere oder störende industrielle Betriebe bestimmt.

2)

Industriebauten sind gegenüber angrenzenden Zonen durch geeignete Gestaltungen oder Anpflanzungen abzuschirmen.

3)

Wohnbauten in Industriezonen sind nur für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal zulässig.

Sonderindustriezone Girendorf In der Sonderindustriezone Girendorf (SIG) sind nur betriebsnotwendige Produktions-, Misch- und Sortieranlagen, Werkstätten für den Maschinen- und Fuhrpark, Infrastrukturbauten und Büroräume zur Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Wiederaufbereitung (Recycling), Lagerung und den Vertrieb von Baumaterialien und deren Bestandteilen im Zusammenhang mit Kiesgewinnung oder verarbeitung gestattet.

13

Art. 39

Art. 40 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1)

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen bestimmt wie Kirchen, Friedhöfe, Schulhäuser, Spitäler, Anlagen öffentlicher Dienste, Gemeindezentren, Mehrzweckhallen.

2)

Die Bauten haben sich in ihrer Grösse der angrenzenden Überbauung anzupassen, gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsbestimmungen anzuwenden.

3)

Das für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land darf nicht mehr anderweitig überbaut werden. An bestehenden zonenfremden Bauten und Anlagen dürfen nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden.

Intensiverholungszone S Die Intensiverholungszone S ist für Sportanlagen bestimmt. Für Bauten und Anlagen gelten sinngemäss die Normvorschriften des Sportwesens. Dabei ist auf eine gute Einfügung in die Landschaft Rücksicht zu nehmen.

Art. 41

Art. 42 Sonderzone für Abbau und Deponie

1)

Inertstoffdeponien und Materialabbaustellen sowie die dazugehörenden betriebsnotwendigen Einrichtungen dürfen nur in den hiefür ausgeschiedenen Sonderzonen zugelassen werden.

2)

Solange die kantonalen Bewilligungen nicht vorliegen sowie nach Abschluss der Rekultivierung unterstehen diese Sonderzonen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone oder des übrigen Gemeindegebietes.

3)

Landwirtschaftliche Bodenverbesserungen und projektbezogene kleinere Materialentnahmen für den land- und forstwirtschaftlichen Strassenbau gelten nicht als Deponie bzw. Materialabbaustellen im Sinne von Absatz 1.

Freihaltezone Die Freihaltezonen sind für Frei- und Grünräume bestimmt. Grundsätzlich sind darin keine Hochbauten gestattet.

Art. 43 Naturschutzzone

1)

Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung extensiv genutzter Feucht- und Trockenstandorte.

2)

Veränderungen und Intensivierungen, die den Naturhaushalt und die Flora und Fauna beeinträchtigen, sind untersagt. Verboten sind insbesondere Düngungen und Abgrabungen, Drainagen, Ausgraben von Pflanzen sowie das Erstellen von neuen Bauten und Anlagen.

3)

Die konkret zu beachtende Nutzung wird vom Gemeinderat mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich vereinbart. Sofern keine Einigung zustandekommt, kann der Gemeinderat die erforderlichen Schutzmassnahmen auf dem Verfügungsweg erlassen. Dagegen kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden. Bis zum Abschluss eines Vertrages oder dem Erlass einer Verfügung gelten für die Nutzung und Pflege die allgemeinen Vorschriften gemäss Absatz 2.

14

Art. 44 Reservegebiete

1)

Reservegebiete haben Richtplancharakter. Die Zuweisung zum Reservegebiet begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Einzonung.

2)

Die Reservegebiete sind für eine zukünftige Entwicklung des Siedlungsgebietes und der SAD bestimmt. Spätere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung in erster Linie in diesen Gebieten vorzunehmen.

15

Art. 45 Tabelle der Grundmasse

Vollgeschoss

1) Überbau-

Freiflächenungsziffer ziffer max.

Baureglement Artikel

Art. 28

mind.

Art. 29 K

--

Wohnzone

W3

3

0.2

Wohnzone

W2

2

Wohnzone

W1

1

Wohngewerbezone

WG3

3

6)

0.2

Wohngewerbezone

WG2

2

6)

0.23

Gewerbezone

G4

--

0.2

Gewerbezone

G3

--

0.2

Gewerbezone

G2

--

0.2

Industriezone

I

--

Sonderindustriezone Girendorf

SIG

--

2) 3) 4) 5) 6) 7)

klein m

Grenzabstand GebäudeAbstandser- länge weiterung / Mehrlängengross zuschlag max. m m m

Art. 26 Kernzone

1)

2)

4)

4 / 2.5

2)

5

10

0.23

4

8

0.24

4

8

3)

4)

4 / 2.5

Gebäudehöhe

Firsthöhe

max. m

max. m

Art. 31

Art. 30 --

12

16

40

11

14.5

¼ ab 20 m

30

8

11

(max. 5 m)

25

7

9

5)

5

7)

10

6)

45

11

14.5

4

7)

8

6)

35

8

11

4)

4/2

4)

4/2

5)

--

13

17.5

4)

4/2

4)

4/2

5)

--

11

14.5

4)

4/2

4)

4/2

5)

--

8

11

0.2

4)

4/2

4)

4/2

5)

--

13

17.5

0.5

4)

4/2

4)

4/2

5)

--

13

17.5

2)

Mittels Gestaltungsplan Mehrnutzung 10 % Die kantonalen Mindestgrenzabstände bleiben vorbehalten. Massgebend sind die Vergleichsziffern der umliegenden Bauten in der Kernzone. Die privilegierten Grenzabstände (2 / 2.5 m) gelten nur zonenintern. Mehrlängenzuschlag nur gegenüber angrenzenden Wohn- und Wohngewerbezonen. Wenn der gewerblich genutzte Teil mind. ½ der anrechenbaren Gebäudegrundrissfläche ausmacht, kann die Überbauungsziffer in der WG3 um 0.15 und in der WG2 um 0.10 erhöht und die Gebäudelänge um 5 m verlängert werden. Diesfalls ergibt sich aus einem Gestaltungsplan kein zusätzlicher Bonus. Siehe Art. 36 BauR

16

V.

GESTALTUNGSPLAN

Art. 46 Voraussetzungen

Art. 47 1)

Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Mindestfläche nach Art. 7 erreicht wird.

2)

Gestaltungspläne haben eine bessere Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere auch zu, wenn a) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden, b) die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden.

3)

In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern.

Abweichungen gegenüber der Grundordnung Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 46 und § 24 PBG erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen: a)

Erhöhung der Überbauungsziffer um höchstens 10 % des Basiswertes. Die Geschosszahl kann nicht erhöht werden.

b)

Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände.

c)

Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden innerhalb der Überbauung.

VI.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 48 Baubewilligungs- und Meldeverfahren

1)

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten auf dem Baugesuchsformular.

2)

Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Änderungen schon bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden und keine Ausnahmebewilligungen notwendig sind sowie auf Abbruchvorhaben ausserhalb der Kernzone.

3)

Im Meldeverfahren sind mit der Meldung des Bauvorhabens an die Baubehörde alle zur Beurteilung nötigen Unterlagen beizubringen. Die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfällt. Die Baubehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an.

4)

Der Gemeinderat erlässt innert 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen die schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, dass das Bauvorhaben bewilligt oder abgelehnt sei, oder dass das Gesuch in das vereinfachte oder ordentliche Bewilligungsverfahren verwiesen werde.

17

Art. 49

Art. 50 Baukontrolle

1)

Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Zudem lässt er kontrollieren: a) die Erdverbindungen der Armierungen; b) die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlagen vor dem Eindecken; c) die Errichtung des Rohbaus.

2)

Die diversen Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Bauamt der Gemeinde Tuggen (mittels Meldekarte) anzuzeigen.

3)

Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.

Gebühren Der Gemeinderat erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen Gebühren. Er erlässt eine Gebührenordnung.

VII.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 51 Aufhebung früheren Rechts

Art. 52 1)

Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird das BauR vom 15. März 1965 aufgehoben.

2)

Die Quartiergestaltungspläne bleiben unverändert in Kraft.

Inkrafttreten 1)

Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2)

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baubewilligungsgesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglementes zu beurteilen.

ACHTUNG! Die Abbildungen in Anhang I dienen nur der Erläuterung.

18

ANHANG 1

A8BILDUNG 1

OBERBAUUNGSZIFFER UNO FREIFLACHENZIFFER 0BERBAUUNGSZIFFER (UeZ) BAUREGLEMEN r ART. 26 lit. a-c

Nebenba.ute gem. PBG

anrechenbare Bruttogebaudegrundrissftache anrechenbare Landflache

FREIFLACHENZIFFER (FZ) BAUREGLEMENT ART. 26 lit. e

Flache fiir Materialablagerungen

anrechenbare Freiftache

mind. 1/10 der anrechenbaren Landflache = Grunftache

FreifiAchenziffer (FZ) ..

anrechenbara

Fre_if71A:c:-h:-a----.~ ~,_· J_l

anrechenbare LandfiAche

.. ·_,

t=l I

19

ABBILDUNG 2

GESCHOSSZAHL BAUHEGLEMENT ART. 28

UNTERGESCHOSS I VOLLGESCHOSS

UNTERGESCHOSS *max. 40% (Fa) mehr als ( ~) 1.5m

> 1.5m

VOLLGESCHOSS uber 40% (Fa) mehr als (~) 1.5m

> 1.5m

DACHGESCHOSS I VOLLGESCHOSS

* Iichte Hohe 1.5m * Kniestockh6he max. O.Bm

DACHGESCHOSS Ausbau max. 75 % vom darunterliegenden Grundriss

VOLLGESCHOSS VOLLGESCHOSS

Fassadenabwicklung (Fa) Oberkante Geschossdecke

gewachsenes I gesta~etes Terrain

*

bei Oberschreitung Vollgeschoss

20

ABBILDUNG 3

ABSTANDE BAUREGLEMENT ART. 29

GRENZABSTAND I GEBAUDEABSTAND

K

G GA

\

' ..............

G

~ -.

I I

\

Balkan, Erker max. 1.5m Dachvorsprung max. 1.5m theoretischer Grenzabstand Hauptwohnseite

____

...

K G GA

kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand Gebaudeabstand

MEHRLANGENZUSCHLAG I FlACHENAUSGLEICH

ll

MZ

G L M MZ

G

L

Grenzabstand Gebaudelange ::a.. 20m Mehrlange Mehrlangenzusct1lag =M/4

L

1

B8 FlACHENAUSGLEICH: F1 """" F2

21

ABBILDUNG 4

GEBAUDEHOHE I FIRSTHOHE 13AURE:GLEMENT ART. 30

PBG Par. 60

FMtl

FM7 FM 1

I'M 1

FMJ FM 2

GH

GebaudehOhe

FH

FirstMt1e

FM

_,..-r--

Fassadenmitte (ausgemittelt auf gewachsenem Boden) gewact1sener Boden

GEBAUDELANGE BAUHE<_:jLEMENT /\HT. 31

-?::X-----;-:r--------------"1"-----------.. 1-..."

I I

I I

I

22

ÄNDERUNG VON BAUZONEN

ABBILDUNG 5

Baureglement Art. 7 lit. a Abs. 2

a)

Berechnung ob eine Auszonung möglich ist 2ac ------- = d 3b d < 1 : keine Auszonung d > 1 : Auszonung möglich

b)

Berechnung der in der betr. Bauzone verbleibenden Fläche des nur teilweise überbauten Grundstückes (falls d > 1) 4b ------- = e 3c a b c d e

c)

= = = = =

2

Grundstückfläche (m ) 2 anrechenbare Bruttogebäudegrundrissfläche gemäss Art. 26 lit. b BauR (m ) max. zulässige Überbauungsziffer der betr. Bauzone gemäss Art. 45 BauR effektiv realisierte Überbauung 2 in der betr. Bauzone verbleibende Fläche (m )

Zahlenbeispiele 2

a = Grundstückfläche (12'000 m ) b = anrechenbare Bruttogebäudegrundrissfläche gemäss 2

Art. 26 lit. b BauR (800 m )

c = max. zulässige Überbauungsziffer der betr. Bauzone gemäss

Art. 45 BauR (z. B.: 0.2)

d = effektiv realisierte Überbauung (2.0) 2 e = in der betr. Bauzone verbleibende Fläche (5'333 m ) 2

a = Grundstückfläche (12'000 m ) b = anrechenbare Bruttogebäudegrundrissfläche 2 gemäss Art. 26 lit. b BauR (1'600 m ) c = max. zulässige Überbauungsziffer der betr. Bauzone gemäss Art. 45 BauR (z. B.: 0.2) d = effektiv realisierte Überbauung (1.0) 2 e = in der betr. Bauzone verbleibende Fläche (12'000 m )

23

ANHANG II SACHWORTREGISTER

A Abbauzone Abstände Abstellflächen Abtretungspflicht Abwasserbeseitigung Anlagen, Begriff Anpassung - Richtplan - Nutzungspläne Anschlussbeiträge Antennen Ausbauprogramm Ausfahrten Ausnahmen - ausserhalb Bauzone - innerhalb Bauzone - Genehmigung B Balkon Baubeginn Baubewilligung - Geltungsdauer - Verfahren - Zuständigkeit Baugespann Baugesuch Bauinstallation Baukontrolle Baulinien - und Abstände - und Eigentumsbeschränkung - im Erschliessungsplan Baureglement - Erlass - Inhalt Baureife Bausperre Baustopp Bauvorschriften - Ausnahmen von - Geltungsbereich Bauweise - offen, geschlossen - verdichtet Bauzonen, Arten Behinderte

GemeindeBaureglement

Kantonales Planungs- & Baugesetz

Artikel

Paragraph

41 29, 45 20

71 59ff 58 32 22, 23 75 9 29 51

12 23, 47 19 32

74 73 76 59 85

49 29

5

8 - 32

24, 45 25, 45 33 - 44

86 77ff 76 77 77 75 88 68 33 23 25 - 29 21 53 36 87 52ff 73, 76 52 64 18 57

GemeindeBaureglement

Kantonales Planungs- & Baugesetz

Artikel

Paragraph

Beiträge - Fälligkeit - für Feinerschliessung - für Groberschliessung - für Strassen - Stundung von Bestandesgarantie Bewilligungspflicht

46 43 51 44, 45 48, 49 72 75

C Campingplätze

18, 70

D Dachaufbauten Dachrinnen Dachgeschoss Deponie Dispens - ausserhalb Bauzone - innerhalb Bauzone - Genehmigung E Eigentumsbeschränkung Einfahrten Einsprache - gegen Bauvorhaben - gegen Beitragsplan - gegen Feinerschliessung - gegen Gestaltungsplan - gegen kant. Nutzungsplan - gegen kom. Nutzungsplan - gegen Planungszonen Einstellung von Bauarbeiten Emissionen Empflindlichkeitsstufen Energiesparen - Isolation - Verordnung Energieversorgung Entschädigung - bei Eigentumsbeschränkung - bei Einsprache - bei Enteignung Erneuerung Ersatzvornahme - bei Nutzungsplanung - bei Feinerschliessung - Verfahren Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

11 21 28 41

60 71 74 73 76 33

19

16, 17 16, 33

80 45 43 30 11 25 12, 14 87 55 24 72 90 22, 23 35 83 35 74 16 42 43

20

25

Erschliessung - Baureife - Begriffe - Beiträge - vorzeitige Erschliessungsplan F Fahrende Fälligkeit von Beiträgen Feinerschliessung Firsthöhe Flächenausgleich Flurgenossenschaft Freiflächenziffer Freihaltezone Friststillstand G Garagenvorplätze Gebäudeabstand Gebäudehöhe Gebäudelänge Gebühren für Baubewilligung Gebühren für Erschliessung Geltungsbereich Gemeindeautonomie Gemeindeversammlung, Kompetenzen - Gestaltungspläne - Kredite - Nutzungspläne Genehmigung - von Ausnahmen - von kom. Nutzungsplänen Geschlossene Bauweise Geschosszahl Gestaltungsplan - Aufhebung - Erlass - Inhalt Gesundheit Gewässerabstand Gewerbezone Grenzabstand - Begriff, Messweise - Mass - bei Sonderbauten - in Spezialzonen - ungleiche Verteilung Groberschliessung - Beiträge für, Pflicht - durch Versorgungswerk

GemeindeBaureglement

Kantonales Planungs- & Baugesetz

Artikel

Paragraph

8

53 37 44 - 51 39, 47, 49 25 - 29 70 46 37 - 41

30, 45 29 40, 42, 43 26 42 86 19 29 30, 45 31, 45 50

63 60 89 51

2 15 31 23 27

24 28, 45 7 7, 46, 47 29 37, 45 29 45 29 8

76 28 64 31 30 24 54 66 18, 52 59 60 61 52 62 37ff 38, 44 - 51 38

26

Grundmasse, Tabelle der Grundpfandrecht, gesetzliches Grünzone H Hausantennen Hochhaus - Begriff - Verordnung I Immissionen Industriezone - Abstände Intensiverholungszone Isolation, nachträgliche K Kernzone - Abstände Kiesgruben Kinderspielplätze Konzession - mit Versorgungswerk - Frist zum Abschluss Kostenvorschuss L Landschaftsschutz Landwirtschaftszone Lärm Luft M Materialgewinnung, Anlagen Mehrlängenzuschlag Meldepflicht, Bauvorhaben Mobilheime Motorfahrzeugabstellplätze N Natur- und Heimatschutz Naturschutzzone Nebenbaute - Begriffe - Gebäudeabstand - Grenzabstand Nutzungspläne - Begriff - Erlassverfahren - kantonale - kommunale

GemeindeBaureglement

Kantonales Planungs- & Baugesetz

Artikel

Paragraph

45 46, 50 18 12 69 90 16, 17, 33 38 45 40

19, 55 18 52 18 72

10, 34 45 41 14

18 52 71 38 94 47

9 - 12

10, 20, 56 19

16 17 71 25, 29, 45 20

75 70 58 56, 73

43 29 61 63 61 7 7

4 11, 25 - 31 10 15 - 24

27

O Öffentliche Bauten und Anlagen Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden Ortsbildschutz P Parabolantennen Parkplätze Planungsmittel Planungspflicht - im allgemeinen - der Gemeinden Planungszonen - kantonale - kommunale Privatstrasse, Abstand Publikation Baugesuch R Richtpläne - Begriff - kantonale - kommunale Reservegebiet S Schneefänger Schutzzonen - kantonale - kommunale Seeufer Sicherheit Sonderbauvorschriften Sonderindustriezone Girendorf Sondervorteil Sonderzone für Abbau und Deponie Sonnenkollektoren Steinbrüche Strafbestimmungen Strassen - Abstand - Benennung - Beitragspflicht - Zufahrt Stundung von Beiträgen - allgemein - bei vorzeitiger Erschliessung T Tabelle der Grundmasse Teilzonenplan

GemeindeBaureglement

Kantonales Planungs- & Baugesetz

Artikel

Paragraph

39 23 9 - 12, 34

18, 32, 33

12 20 4- 7 4

10, 20, 56

58 2 15 12 14 65 78

4 6 6 44

3 5- 9 13

21 10 20 66 54 24 38a 41 11

44, 48 71 71 92

29 22 19

65 44, 45 37 48 49

45 7

28

U Überbauungsziffer Übergangsbestimmung Übernahmepflicht Umgebungsgestaltung Untergeschosse Unterirdische Baute V Verfahren - Baubewilligung - kant. Richtplanung - kant. Nutzungsplanung - kom. Nutzungsplanung - vereinfachtes Vollgeschoss Vorbauten Vorentscheide W Waldabstand Wasserversorgung Wiederaufbau Wohngewerbezone Wohnhygiene Wohnwagen Wohnzonen Z Zeltplätze, Zone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen - Abtretungspflicht - zulässige Nutzung Zonenplan - Erlassverfahren - Inhalt Zufahrt Zusprechung des Eigentums Zuständigkeiten Zweck

GemeindeBaureglement

Kantonales Planungs- & Baugesetz

Artikel

Paragraph

26 52

94 34

13 28 61

77ff 5ff 11 25ff 79 28, 45 59 84 67 22, 23, 37, 38 72, 74 36, 45 35, 45

39

7 33

1

54 70 18 18 18 32 33 25 - 29 17 37 35 76 1

29

ANHANG III Hinweise auf weitere Vorschriften Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere nachstehende Erlasse Vorschriften über das Bauwesen (BG: Bundesgesetz, VO: Verordnung). Eidgenössische Vorschriften BG über die Raumplanung (RPG, SR 700) und VO (RPV, SR 700.1) BG über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (SR 520.2) Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843) BG über den Umweltschutz (SR 814.01) VO über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) Luftreinhalteverordnung (SR 814.318.142.1) Lärmschutzverordnung (SR 814.41) BG über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und VO (SR 451.1) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210) BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) BG über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) BG über den Wald (SR 921.0) und VO (SR 921.01) BG über Fuss- und Wanderwege (SR 740.1) BG über die Melioration der Linthebene (SR 723.1) Energienutzungsbeschluss (ENB, SR 730.0) und VO (ENV, SR 730.01) Kantonale Vorschriften Planungs- und Baugesetz (IV-493) Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (II-175) VO über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (II-194a) VO über den Bau und Unterhalt von Strassen (IV-410) VO über Staatsbeiträge an öffentliche Strassen und Wege (IV-413) Wasserrechtsgesetz (IV-450) VollzugsVO zum BG über den Schutz der Gewässer (IV-475) VollzugsVO zum BG über den Umweltschutz (VII-730) VollzugsVO zur LRV (731) und LSV (733) VO zum Schutz der Seeufer (VII-741) VO betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (VII-740) VO über die Schadenwehr (V-540) VO über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze (V-529) Weisungen über den Bau und die Ausstattung von Schulanlagen (VI-620a) VO über die Landumlegung und die Grenzbereinigung (IV-493b) VO über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (IV-493c) VO über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen (IV-497) VO zum Schutze der Bätzimatt (VII-744ff) VollzugsVO zum BG betr. die Oberaufsicht über die Forstpolizei (VII-754) VO über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge für Streue- und Trockenstandorte (VII-743) VO über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich (VII-742) Kommunale Vorschriften Kanalisationsreglement Reglement über die Erteilung von Wasserversorgungskonzessionen Reglement für die Abgabe elektr. Energie durch das EW Tuggen Reglement über die Schadenwehr VO über Natur-, Landschafts-, Ortsbild- und Denkmalschutz

30