Baureglement; Änderung; Genehmigung vom 6. Juli 2004

Nutzungsplan · Arth

Dokument

Nummer
995/2004
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Arth
Kanton
Schwyz
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
06.07.2004
In Kraft seit
06.07.2004

Karte

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1362_NP_2004-0995_V_Baureglement-Aenderung.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

GEMEINDE 6415 ARTH

BAUREGLEMENTSANDERUNG (Zustandigkeit im Baubewilligungsverfahren)

Offentlich aufgelegt

vom 29. Sept. 2003 bis 28. Okt. 2003

An der Urnenabstimmung angenommen

am 8. Februar 2004

Der Gemeindeprasident

Der Gemeindeschreiber

Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss Nr.. 9.eS. ......... genehmigt

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Der Staatsschreiber:

Art. 47 Zustandigkeit (neu)

1

Der Gemeinderat ist unter Vorbehalt der Zustandigkeit der Baukommission Bewilligungsbehorde fUr aile Baugesuche. 2

Die Baukommission ist Bewilligungsbehorde fUr: a) Baugesuche im vereinfachten Verfahren gemass § 79 PBG, b) das Meldeverfahren gemass § 75 Abs. 6 PBG.

2

Art. 48 Baugesuch (neue Nummer. Textanderunq)

1

Das Baugesuch ...

4

Die BewilligungsbehOrde kann in besonderen Fallen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches Gutachten, Schattenwurfdarstellungen, aktueller Grundbuchauszug ohne Grundpfandrechte, Angaben Ober Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen. lm Weiteren ist sie berechtigt, unter Anzeige an die Bauherrschaft und zu Lasten derselben, solche Unterlagen selbst einzuholen oder Fachleute beizuziehen. 5

Das Baugesuch ...

Art. 49 GebOhren (neue Nummer. Textanderung)

1

Die Bewilligungsbehorde erhebt fOr die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid Ober Einsprachen GebOhren. 2

Der Gemeinderat erlasst hiefOr eine GebOhrenordnung.

Art. 50 Baukontrolle (neue Nummer. Textanderunq)

1

Die Bewilligungsbehorde sorgt fOr die Einhaltung der Bauvorschriften. Sie und die von ihr bezeichneten Organe sind berechtigt, Baukontrollen durchzufOhren. HiefOr sind rechtzeitig anzuzeigen: a) b) c) d) 2

SchnurgerOst Kanalisationsanlagen vor dem Zudecken Rohbau Fertigstellung vor dem Bezug.

Die Baukontrolle ...

Die Anderung des Baureglements (Art. 47 und die nachfolgenden Anpassungen) tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und der Genehmigung des Regierungsrates sofort in Kraft.