Baureglement; Änderung; Genehmigung vom 6. Juli 2004
Nutzungsplan · Arth
Dokument
- Nummer
- 995/2004
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Arth
- Kanton
- Schwyz
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 06.07.2004
- In Kraft seit
- 06.07.2004
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Schwyz
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1362_NP_2004-0995_V_Baureglement-Aenderung.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
GEMEINDE 6415 ARTH
BAUREGLEMENTSANDERUNG (Zustandigkeit im Baubewilligungsverfahren)
Offentlich aufgelegt
vom 29. Sept. 2003 bis 28. Okt. 2003
An der Urnenabstimmung angenommen
am 8. Februar 2004
Der Gemeindeprasident
Der Gemeindeschreiber
Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss Nr.. 9.eS. ......... genehmigt
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Der Staatsschreiber:
Art. 47 Zustandigkeit (neu)
1
Der Gemeinderat ist unter Vorbehalt der Zustandigkeit der Baukommission Bewilligungsbehorde fUr aile Baugesuche. 2
Die Baukommission ist Bewilligungsbehorde fUr: a) Baugesuche im vereinfachten Verfahren gemass § 79 PBG, b) das Meldeverfahren gemass § 75 Abs. 6 PBG.
2
Art. 48 Baugesuch (neue Nummer. Textanderunq)
1
Das Baugesuch ...
4
Die BewilligungsbehOrde kann in besonderen Fallen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches Gutachten, Schattenwurfdarstellungen, aktueller Grundbuchauszug ohne Grundpfandrechte, Angaben Ober Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen. lm Weiteren ist sie berechtigt, unter Anzeige an die Bauherrschaft und zu Lasten derselben, solche Unterlagen selbst einzuholen oder Fachleute beizuziehen. 5
Das Baugesuch ...
Art. 49 GebOhren (neue Nummer. Textanderung)
1
Die Bewilligungsbehorde erhebt fOr die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid Ober Einsprachen GebOhren. 2
Der Gemeinderat erlasst hiefOr eine GebOhrenordnung.
Art. 50 Baukontrolle (neue Nummer. Textanderunq)
1
Die Bewilligungsbehorde sorgt fOr die Einhaltung der Bauvorschriften. Sie und die von ihr bezeichneten Organe sind berechtigt, Baukontrollen durchzufOhren. HiefOr sind rechtzeitig anzuzeigen: a) b) c) d) 2
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Die Baukontrolle ...
Die Anderung des Baureglements (Art. 47 und die nachfolgenden Anpassungen) tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und der Genehmigung des Regierungsrates sofort in Kraft.