Baureglement; Änderung; Genehmigung vom 24. Juni 2008
Nutzungsplan · Arth
Dokument
- Nummer
- 717/2008
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Arth
- Kanton
- Schwyz
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 24.06.2008
- In Kraft seit
- 24.06.2008
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Schwyz
Karte
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Dateien
1362_NP_2008-0717_V_Baureglement-Aenderung.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Gemeinde
Arth
REVISION ORTSPLANUNG Siedlungsgebiet Kanton Schwyz
.. BAUREGLEMENTSANDERUNG Offentlich aufgelegt
vom bis
10.06.2006 10.07.2006
Ander Urnenabstimmung angenommen
am
Ganzen Text zeigen
24.02.2008
am
24.06.2008
Der Gemeindeprasident
Der Gemeindeschreiber
Vom Regierungsrat des Kt. Schwyz genehmigt mit RRB Nr. 717/2008
Der Landammann
Der Staatsschreiber
2. Marz2008/3149.1
jSPAARGAREN SIEDLUNG - FREIRAUM- LANDSCHAFT- VERKEHR- UMWELT + PARTNER AG Kni estrasse 10 Postfach 1111 8640 Rapperswil SG PARTNER AG j SPAARGAREN Tel. 055 211 18 17 Fax 055 21 1 18 21 [email protected] www.spaargaren.ch
Erganzen Art. 30 " Das Gemeindegebiet ist in folgende Zonen eingeteilt: a) Bauzonen
- Wohnzone mit 2 Geschossen niedriger Ausniitzung
W2a
II
ZM
Ill
b) Nichtbauzonen
- Zone fur Materialgewinnung und Materialablagerung " FOr die Zonen gilt: W2a
Art.
BR 2
Vollgeschosszahl AusnOtzungsziffer
22 21 33 24
0.30
mit Gewerbenutzung 20% Gebiiudeliinge in m Gebiiudehiihe in m Firsthiihe inm Mehrliingenzuschlag
23 26
30 7 10 X
Neu Art. 36a Zone fiir Materialgewinnung und Materialablagerung '
Die
Zone
ist
fOr
die
Ablagerung
von
unverschmutztem
Aushub-
und
Ausbruchmaterial, wie es bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, Tunnel-, Kavernen- und Stollenbauten anfallt, bestimmt. ' FOr die Dauer der Ablagerung sind zudem folgende Aktivitaten gestattet: - Abbau von Steinen, Kies, Erde und anderen Rohstoffen. - Zwischenlagern und Umschlagen von unverschmutztem Aushubmaterial im Sinne der BUWAL Aushubrichtlinien 1999 sowie von Steinen, Kies und Erde. - Aufbereitung von solchem Material, welches gemass vorliegender Bestimmung abgebaut oder zwischengelagert werden darf, so insbesondere Sortieren und Brechen. - Erstellen und Betrieb der betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen. 3
Die Materialablagerung ist Landschaft schonend vorzunehmen; die endgOitige
Gestaltung des Gelandes nach Abschluss der Materialablagerung
ist in der
Baubewilligung festzulegen. Bei der Rekultivierung sind die lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes zu berOcksichtigen. 4
Nach Vollendung der Ablagerung ist das Areal wieder der landwirtschaftlichen
Nutzung zuzuflihren. SPAARGAREN +PARTNER AG